Rechtsprechung zu Art. 2 EG
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EuG, 06.03.2002 - T-127/99
Staatliche Beihilfen - Begriff der staatlichen Beihilfe - Steuerliche Maßnahmen - Selektiver Charakter - Rechtfertigung durch das Wesen oder den Aufbau des Steuersystems - Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt
1. In der Rechtssache T-129/ 99 ist die Klage unzulässig, soweit mit ihr die Nichtigerklärung der Artikel 1 Buchstaben d und e und 2 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung 1999/ 718/ EG der Kommission vom 24. Februar 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von Daewoo Electronics Manufacturing España SA (Demesa) beantragt wird.
2. In den Rechtssachen T-129/ 99 und T-148/ 99 wird Artikel 1 Buchstabe a der Entscheidung 1999/ 718 für nichtig erklärt.
3. In den Rechtssachen T-129/ 99 und T-148/ 99 wird Artikel 1 Buchstabe b der Entscheidung 1999/ 718 für nichtig erklärt.
4. In den Rechtssachen T-129/ 99 und T-148/ 99 wird Artikel 1 Buchstabe c der Entscheidung 1999/ 718 für nichtig erklärt, soweit darin die Ausrüstungen im Schätzwert von 1 803 036, 31 Euro von den nach der Beihilferegelung Ekimen beihilfefähigen Kosten ausgeschlossen werden.
5. In den Rechtssachen T-127/ 99 und T-148/ 99 wird Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung 1999/ 718 für nichtig erklärt.
6. In den Rechtssachen T-129/ 99 und T-148/ 88 wird Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Entscheidung 1999/ 718 für nichtig erklärt, soweit darin auf Artikel 1 Buchstaben a und b der Entscheidung verwiesen und dem Königreich Spanien aufgegeben wird, die Beihilfen, die Gegenstand des für nichtig erklärten Teils von Artikel 1 Buchstabe c der Entscheidung sind, von Demesa zurückzufordern.
7. In den Rechtssachen T-127/ 99 und T-148/ 99 wird Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Entscheidung 1999/ 718 für nichtig erklärt, soweit darin auf Artikel 1 Buchstabe e der Entscheidung verwiesen wird.
8. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
9. Die Verfahrensbeteiligten tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 11.09.2003 - C-6/01
Freier Dienstleistungsverkehr - Durchführung von Glücks- oder Geldspielen - Spielgeräte
1. Glücksspiele stellen eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 2 EG dar.
2. Die Tätigkeit des Betriebs von Glücksspielautomaten ist unabhängig davon, ob sie sich von den die Herstellung, die Einfuhr und den Vertrieb derartiger Geräte betreffenden Tätigkeiten trennen lässt, als Dienstleistung im Sinne des Vertrages zu qualifizieren und kann daher nicht unter die Artikel 28 EG und 29 EG über den freien Warenverkehr fallen.
3. Ein Monopol für die Veranstaltung von Glücksspielen fällt nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 31 EG.
4. Eine nationale gesetzliche Regelung wie die portugiesische gesetzliche Regelung, die die Veranstaltung von und die Teilnahme an Glücksspielen nur in den Kasinosälen zulässt, die in den durch Decreto-Lei eingerichteten dauernden oder vorübergehenden Spielzonen vorhanden sind, und die unterschiedslos für portugiesische Staatsangehörige und für Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten gilt, stellt eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs dar. Die Artikel 49 EG ff. stehen aber einer solchen nationalen gesetzlichen Regelung in Anbetracht der Erwägungen der Sozialpolitik und der Betrugsvorbeugung, auf die sie gestützt ist, nicht entgegen.
5. Der Umstand, dass es eventuell in anderen Mitgliedstaaten gesetzliche Regelungen über die Voraussetzung der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücksspielen gibt, die weniger einschränkend als die in der portugiesischen gesetzlichen Regelung vorgesehenen sind, ist für die Vereinbarkeit der letztgenannten Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht unerheblich.
6. Im Rahmen einer mit dem EG-Vertrag vereinbaren gesetzlichen Regelung ist die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der Tätigkeiten der Veranstaltungen von und der Teilnahme an Glücksspielen, wie z. B. der Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Konzessionsvertrags mit dem Staat oder die Beschränkung der Veranstaltung von und der Teilnahme an bestimmten Spielen auf ordnungsgemäß dafür zugelassene Orte, Sache der nationalen Stellen im Rahmen ihres Ermessens.
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EuGH, 16.12.2004 - C-293/03
"Beamte - Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen - Anhang VIII Artikel 11 des Beamtenstatuts - Vorgezogene Altersrente - Anrechnung von Beschäftigungszeiten bei den Europäischen Gemeinschaften - Artikel 10 EG"
Artikel 10 EG in Verbindung mit dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ist so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es nicht erlaubt, für die Begründung eines Anspruchs auf eine vorgezogene Altersrente nach dem nationalen System die Beschäftigungsjahre zu berücksichtigen, die ein Gemeinschaftsangehöriger im Dienst eines Gemeinschaftsorgans zurückgelegt hat.
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EuGH, 08.10.2002 - C-190/02
Vorabentscheidungsersuchen - Unzulässigkeit
Das vom Guidice di Pace Genua-Voltri mit Beschluss vom 9. April 2002 vor gelegte Vorabentscheidungsersuchen ist unzulässig.
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EuG, 28.02.2002 - T-227/99
Staatliche Beihilfen - Schiffbau - Ehemalige DDR - Richtlinien 90/ 684/ EWG und 92/ 68/ EWG - Kapazitätsgrenze - Zusammensetzung der Kommission - Beurlaubung vom Amt eines Kommissionsmitglieds - Wahl von Kommissionsmitgliedern in das Europäische Parlament
1. Die Entscheidung 1999/ 675/ EG der Kommission vom 8. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Kvaerner Warnow Werft GmbH in der Fassung der Entscheidung 2000/ 416/ EG der Kommission vom 29. März 2000 über die Staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kvaerner Warnow Werft GmbH (1999) und die Entscheidung 2000/ 336/ EG der Kommission vom 15. Februar 2000 über die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Kvaerner Warnow Werft GmbH werden für nichtig erklärt.
2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuG, 02.05.2006 - T-328/03
"Wettbewerb - Kartell - Angemeldete Vereinbarung - Mobilfunkkommunikation der dritten Generation - Negativattest - Einzelfreistellung - Untersuchung der Lage ohne eine Vereinbarung - Auswirkungen der Vereinbarung auf den Wettbewerb"
1. Artikel 2 und 3 Buchstabe a der Entscheidung 2004/ 207/ EG der Kommission vom 16. Juli 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/ 38. 369 - T-Mobile Deutschland/ O2 Germany: Rahmenvertrag über Gemeinsame Netznutzung) werden für nichtig erklärt, soweit sie voraussetzen, dass die in diesen Artikeln genannten Klauseln in den Anwendungsbereich des Artikels 81 EG und des Artikels 53 EWR-Abkommen fallen.
2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuG, 21.09.2005 - T-315/01
"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Einfrieren von Geldern - Grundrechte - Jus cogens - Gerichtliche Nachprüfung - Nichtigkeitsklage"
1. Der Antrag, die Verordnung (EG) Nr. 467/ 2001 des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/ 2000 und die Verordnung (EG) Nr. 2062/ 2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 zur drittmaligen Änderung der Verordnung Nr. 467/ 2001 teilweise für nichtig zu erklären, wird für erledigt erklärt.
2. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie gegen die Verordnung (EG) Nr. 881/ 2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 467/ 2001 gerichtet ist.
3. Der Kläger trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates und die der Kommission bis zum 1. Juli 2002 entstandenen Kosten.
4. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission - diese für die Zeit ab 1. Juli 2002 - tragen ihre eigenen Kosten.
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EuG, 21.09.2005 - T-306/01
"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Einfrieren von Geldern - Grundrechte - Jus cogens - Gerichtliche Nachprüfung - Nichtigkeitsklage"
1. Die Anträge, die Verordnung (EG) Nr. 467/ 2001 des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/ 2000 und die Verordnung (EG) Nr. 2199/ 2001 der Kommission vom 12. November 2001 zur vierten Änderung der Verordnung Nr. 467/ 2001 für nichtig zu erklären, werden für erledigt erklärt.
2. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie gegen die Verordnung (EG) Nr. 881/ 2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 467/ 2001 gerichtet ist.
3. Die Kläger tragen außer ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates und die der Kommission bis zum 10. Juli 2002 entstandenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
4. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission - diese für die Zeit ab 10. Juli 2002 - tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 09.03.2006 - C-174/05
"Zulassung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln - Richtlinie 91/ 414/ EWG - Artikel 8 - 'Aldicarb' genannter Wirkstoff - Gültigkeit von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Entscheidung 2003/ 199/ EG"
Die Prüfung der Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Entscheidung 2003/ 199/ EG des Rates vom 18. März 2003 über die Nichtaufnahme von Aldicarb in Anhang I der Richtlinie 91/ 414/ EWG des Rates und den Widerruf der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff beeinträchtigen könnte.
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EuG, 30.09.2004 - T-313/02
"Wettbewerb - Dienstleistungsfreiheit - Anti-Doping-Regelung des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) - Rein sportliches Regelwerk"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.
