Rechtsprechung zu Art. 2 EG
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EuGH, 13.01.2004 - C-256/01
Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Unmittelbare Wirkung - Begriff des Arbeitnehmers - Selbständig tätige weibliche Lehrkraft, die auf der Grundlage einer Vereinbarung mit einer Drittfirma eine Arbeit verrichtet, deren Gleichwertigkeit mit einer an derselben Hochschule von als Arbeitnehmer tätigen männlichen Lehrkräften verrichteten Arbeit unterstellt wird - Ausschluss selbständiger Lehrkräfte von einem Betriebsrentensystem
1. Artikel 141 Absatz 1 EG ist unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren gegebenen dahin auszulegen, dass eine Frau, deren Arbeitsvertrag mit einem Unternehmen nicht verlängert worden ist und die über ein anderes Unternehmen sogleich ihrem früheren Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird, um die gleichen Leistungen zu erbringen, nicht berechtigt ist, sich gegenüber dem zwischengeschalteten Unternehmen auf den Grundsatz des gleichen Entgelts zu berufen und dabei zum Vergleich das Entgelt heranzuziehen, das ein bei dem früheren Arbeitgeber dieser Frau beschäftigter Mann für die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit erhält.
2. Artikel 141 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass eine Frau unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren gegebenen nicht berechtigt ist, sich auf den Grundsatz des gleichen Entgelts zu berufen, um einem durch eine staatliche Regelung geschaffenen Betriebsrentensystem für Lehrkräfte beitreten zu können, dem nur Lehrkräfte, die aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt sind, beitreten können, und dabei zum Vergleich das ein solches Beitrittsrecht einschließende Entgelt heranzuziehen, das ein bei ihrem früheren Arbeitgeber beschäftigter Mann für die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit erhält.
3. Mangels einer sachlichen Rechtfertigung ist die durch eine staatliche Regelung aufgestellte Voraussetzung, aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigt zu sein, um einem Rentensystem für Lehrkräfte beitreten zu können, unanwendbar, wenn nachgewiesen ist, dass von den Lehrkräften, die Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 141 Absatz 1 EG sind und die alle sonstigen Beitrittsvoraussetzungen erfüllen, prozentual deutlich weniger Frauen als Männer diese Voraussetzung erfüllen können. Die formale Einstufung als Selbständiger nach innerstaatlichem Recht schließt nicht aus, dass jemand als Arbeitnehmer im Sinne dieses Artikels einzustufen ist, wenn seine Selbständigkeit nur fiktiv ist.
4. Artikel 141 Absatz 1 EG ist dahin auszulegen, dass, wenn es um eine staatliche Regelung geht, die Anwendbarkeit von Artikel 141 Absatz 1 EG gegenüber einem Unternehmen nicht von der Voraussetzung abhängt, dass der betroffene Arbeitnehmer mit einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts verglichen werden kann, der bei demselben Arbeitgeber beschäftigt ist oder war und der für die gleiche oder eine gleichwertige Arbeit ein höheres Entgelt erhalten hat.
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EuGH, 16.10.2003 - C-455/01
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 96/ 98/ EG - Schiffsausrüstung - Freier Warenverkehr - Maßnahmen gleicher Wirkung - Erfordernis des Besitzes einer durch eine anerkannte innerstaatliche Organisation ausgestellten Konformitätsbescheinigung - Nichtanerkennung von Prüfungen, die von in den anderen Mitgliedstaaten anerkannten Organisationen durchgeführt wurden
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EG verstoßen, dass sie Rechtsvorschriften beibehalten hat, wonach die Vermarktung von noch nicht vollständig harmonisierten Erzeugnissen, die zur Verwendung auf unter italienischer Flagge fahrenden Handelsschiffen bestimmt sind, von der Erteilung einer Konformitätsbescheinigung durch eine innerstaatliche Einrichtung - unter eventueller Beschränkung des Rechts zur Vermarktung der Erzeugnisse auf den Inhaber einer solchen Bescheinigung - abhängig gemacht und die Gültigkeit von Prüfungen, die nach internationalem Standard von in den anderen Mitgliedstaaten anerkannten Organisationen durchgeführt wurden, selbst dann nicht anerkannt wird, wenn die Daten der zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt werden und sich aus den Bescheinigungen ergibt, dass die Ausrüstung ein Sicherheitsniveau gewährleistet, das dem für die italienischen Waren verlangten entspricht.
2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 10.07.2003 - C-11/00
Europäische Zentralbank (EZB) - Beschluss 1999/ 726/ EG über Betrugsbekämpfung - Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften - Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Verordnung (EG) Nr. 1073/ 1999 - Anwendbarkeit auf die EZB - Einreden der Rechtswidrigkeit - Zulässigkeit - Unabhängigkeit der EZB - Artikel 108 EG - Rechtsgrundlage - Artikel 280 EG - Anhörung der EZB - Artikel 105 Absatz 4 EG - Verhältnismäßigkeit
1. Der Beschluss 1999/ 726/ EG der Europäischen Zentralbank vom 7. Oktober 1999 über Betrugsbekämpfung (EZB/ 1999/ 5) wird für nichtig erklärt.
2. Die Europäische Zentralbank trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich der Niederlande, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 07.11.2000 - C-168/98
Nichtigkeitsklage - Niederlassungsfreiheit - Gegenseitige Anerkennung der Diplome - Harmonisierung - Begründungspflicht - Richtlinie 98/ 5/ EG - Ständige Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich Spanien, das Königreich der Niederlande, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 03.09.2008 - C-402/05
"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Vereinte Nationen - Sicherheitsrat - Resolutionen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen - Umsetzung in der Gemeinschaft - Gemeinsamer Standpunkt 2002/ 402/ GASP - Verordnung (EG) Nr. 881/ 2002 - Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die in einer von einem Organ der Vereinten Nationen erstellten Liste eingetragen sind - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Durch Ziff. 6 der Resolution 1267 (1999) des Sicherheitsrats geschaffener Ausschuss des Sicherheitsrats (Sanktionsausschuss) - Aufnahme der betreffenden Personen und Organisationen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/ 2002 - Nichtigkeitsklage - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Art. 60 EG, 301 EG und 308 EG als gemeinsame Rechtsgrundlage - Grundrechte - Recht auf Achtung des Eigentums, Anspruch auf rechtliches Gehör und Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle"
1. Die Urteile des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 21. September 2005, Kadi/ Rat und Kommission (T-315/ 01) sowie Yusuf und Al Barakaat International Foundation/ Rat und Kommission (T-366/ 01), werden aufgehoben.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 881/ 2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/ 2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan wird für nichtig erklärt, soweit sie Herrn Kadi und die Al Barakaat International Foundation betrifft.
3. Die Wirkungen der streitigen Verordnung, soweit sie Herrn Kadi und die Al Barakaat International Foundation betrifft, werden für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten ab dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils aufrechterhalten.
4. Der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen neben ihren eigenen Kosten jeweils die Hälfte der Kosten von Herrn Kadi und der Al Barakaat International Foundation im Verfahren des ersten Rechtszugs und in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren.
5. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten im Verfahren des ersten Rechtszugs und in den vorliegenden Rechtsmittelverfahren.
6. Das Königreich Spanien, die Französische Republik und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.
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BGH, 17.07.2008 - I ZR 75/06 - Faxanfrage im Autohandel
a) § 7 Abs. 2 UWG erfasst als Werbung grundsätzlich auch Nachfragehandlungen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich an Gewerbetreibende oder Freiberufler richten.
b) Veröffentlicht ein Unternehmen die Nummer seines Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen, so erklärt es damit sein konkludentes Einverständnis, dass potentielle Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß insbesondere für Kaufanfragen nutzen, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens beziehen. Sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände dagegen sprechen, steht der dem allgemeinen Verkehr für Anfragen bereitgestellte Telefaxanschluss eines Unternehmens im Rahmen seiner unmittelbaren geschäftlichen Bestimmung auch gewerblichen Wiederverkäufern für Kaufanfragen zur Verfügung.
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3
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BGH, 17.07.2008 - I ZR 197/05 - FC Troschenreuth
Gibt ein Sportverein in der Rechtsform des eingetragenen Vereins auf seiner Website eine E-Mail-Adresse an, so liegt darin keine konkludente Einwilligung, gewerbliche Anfragen nach Dienstleistungen des Vereins (hier: Platzierung von Bannerwerbung auf der Website des Vereins) mittels E-Mail zu empfangen.
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3
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BGH, 17.07.2008 - I ZR 219/05 - Clone-CD
a) Bei der Bestimmung des § 95a Abs. 3 UrhG handelt es sich um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB zugunsten der Inhaber von Urheberrechten und Leistungsschutzrechten, die wirksame technische Maßnahmen zum Schutz ihrer urheberrechtlich geschützten Werke und Leistungen einsetzen.
b) Der Begriff der Werbung im Hinblick auf den Verkauf im Sinne des § 95a Abs. 3 UrhG umfasst jegliche Äußerung mit dem Ziel, den Absatz der in dieser Regelung näher bezeichneten Umgehungsmittel zu fördern. Er ist nicht auf ein Handeln zu gewerblichen Zwecken beschränkt und erfasst auch das private und einmalige Verkaufsangebot.
c) Ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG setzt kein Verschulden des Verletzers voraus.
UrhG § 95a Abs. 3
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BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 348/06
a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Betreiber eines Kundenbindungs- und Rabattsystems für Verträge mit Verbrauchern über die Teilnahme an dem System verwendet, hält die Klausel
"Mit meiner Unterschrift erkläre ich mich einverstanden, dass die von mir oben angegebenen Daten sowie die Rabattdaten (Waren/ Dienstleistungen, Preis, Rabattbetrag, Ort und Datum des Vorgangs) für an mich gerichtete Werbung (z. B. Informationen über Sonderangebote, Rabattaktionen) per Post und mittels ggfs. von mir beantragter Services (SMS oder E-Mail-Newsletter) sowie zu Zwecken der Marktforschung ausschließlich von der L. GmbH und den Partnerunternehmen gemäß Nummer 2 der beiliegenden Hinweise zum Datenschutz gespeichert und genutzt werden. (…)
o Hier ankreuzen, falls die Einwilligung nicht erteilt wird."
der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, soweit sie die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per SMS oder E-Mail-Newsletter betrifft.
Soweit die Klausel die Einwilligung in die Speicherung und Nutzung der Daten für die Zusendung von Werbung per Post sowie zu Zwecken der Marktforschung betrifft, unterliegt sie gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle.
b) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vorgenannten Art unterliegen folgende Klauseln nicht der Inhaltskontrolle:
"Wenn Sie am Payback Programm teilnehmen, werden … Ihr Geburtsdatum … benötigt. …"; "Setzen Sie Ihre Payback-Karte bei einem Partnerunternehmen ein, so meldet dieses die Rabattdaten (Waren/ Dienstleistungen …) an L. zur Gutschrift, Abrechnung gegenüber den Partnerunternehmen, Verwaltung und Auszahlung der Rabatte."
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Bm, Cl; BDSG §§ 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3
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BFH, 29.05.2008 - V R 7/06
1. Ein "Glücksspiel mit Geldeinsatz" i. S. des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/ 388/ EWG erfordert die Einräumung einer Gewinnchance an den Leistungsempfänger (Spieler) und im Gegenzug die Hinnahme des Risikos durch den Leistenden (Geräteaufsteller), die Gewinne auszahlen zu müssen.
2. Die Gewinnchance muss in der Chance auf einen Geldgewinn bestehen.
3. Spiele, die dem Spieler lediglich die Möglichkeit einräumen, seinen Geldeinsatz wiederzuerlangen (sog. "Fun-Games"), erfüllen diese Voraussetzungen nicht.
UStG 1999 § 4 Nr. 9 Buchst. b; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 13 Teil B Buchst. f; FGO § 99 Abs. 2
