Rechtsprechung zu Art. 2 EG
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EuGH, 05.10.2006 - C-378/03

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Ratenzahlungen des Zollschuldners - Rückforderung"

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/ 2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/ 728/ EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, mit der die denselben Gegenstand betreffende Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/ 89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/ 376/ EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften mit Wirkung vom 31. Mai 2000 aufgehoben und ersetzt wurde, verstoßen, dass es die Eigenmittel bei Ratenzahlungen des Zollschuldners verspätet gezahlt hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

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EuGH, 05.10.2006 - C-377/03

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Nicht erledigte Carnets TIR - Unterbliebene oder verspätete Zahlung der entsprechenden Eigenmittel"

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/ 2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/ 728/ EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, mit der die auf denselben Gegenstand gerichtete Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/ 89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/ 376/ EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften mit Wirkung vom 31. Mai 2000 aufgehoben und ersetzt wurde, verstoßen, dass es

- Eigenmittel aus nicht ordnungsgemäß erledigten Carnets TIR nicht oder verspätet verbucht hat, indem es sie in die B-Buchführung anstatt in die A-Buchführung aufgenommen hat, so dass die entsprechenden Eigenmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt wurden,

- sich geweigert hat, die Verzugszinsen zu zahlen, die auf die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschuldeten Beträge entfallen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

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EuGH, 05.10.2006 - C-275/04

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/ 92 und 2454/ 93 - Eigenmittel der Gemeinschaften - Bereitstellung - Fristen - Verzugszinsen - Keine Aufbewahrung und Übermittlung der Unterlagen für die Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel"

1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 3, 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/ 2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/ 728/ EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, die zum 31. Mai 2000 die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/ 89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/ 376/ EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, die den gleichen Gegenstand hat, aufgehoben und ersetzt hat, und aus Artikel 10 EG verstoßen, dass es

- nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die festgestellten Ansprüche in die Buchführung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1150/ 2000 aufgenommen hat,

- nicht geprüft hat, ob seit dem 1. Januar 1995 weitere Verspätungen bei der Bereitstellung der Eigenmittel aufgrund einer verspäteten Aufnahme in die Buchführung im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1150/ 2000 eingetreten sind, die Unterlagen vernichtet hat, die sich auf diesen Zeitraum bezogen, und diese Verspätungen der Kommission nicht gemeldet hat, damit diese die nach Artikel 11 dieser Verordnung bei verspäteter Bereitstellung der Eigenmittel geschuldeten Verzugszinsen berechnen kann.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.

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EuGH, 05.10.2006 - C-105/02

"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Nicht erledigte Carnets TIR - Versäumnis, die entsprechenden Eigenmittel abzuführen"

1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/ 89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/ 376/ EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, mit Wirkung vom 31. Mai 2000 ersetzt durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/ 2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/ 728/ EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, verstoßen, dass sie

- bestimmte Versanddokumente (Carnets TIR) nicht ordnungsgemäß erledigt und demzufolge die daraus resultierenden Eigenmittel nicht zutreffend verbucht und nicht rechtzeitig an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften abgeführt hat,

- die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht über alle anderen nicht angefochtenen Zollbeträge im Zusammenhang mit bei deutschen Zollstellen nicht erledigten Carnets TIR ab dem Jahr 1994 bis zur Änderung des Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. September 1996 unterrichtet hat, die eine vergleichbare Behandlung (Aufnahme in die "B" - anstatt in die "A" -Buchführung) erfahren haben.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

4. Das Königreich Belgien trägt seine eigenen Kosten.

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EuGH, 03.10.2006 - C-241/05

"Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Artikel 20 Absatz 1 - Voraussetzungen für den Reiseverkehr sichtvermerksfreier Staatsangehöriger eines Drittstaats - Aufenthalt von höchstens drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise in den Schengen-Raum - Aufeinanderfolgende Aufenthalte - Begriff 'erste Einreise'"

Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, das am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichnet worden ist, ist dahin auszulegen, dass der Begriff "erste Einreise" im Sinne dieser Bestimmung außer der zeitlich ersten Einreise in den Schengen-Raum auch die erste Einreise dorthin nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab dieser zeitlich ersten Einreise sowie jede weitere erste Einreise umfasst, die nach Ablauf jeder neuen Frist von sechs Monaten ab einem vorangegangenen Datum der ersten Einreise erfolgt.

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EuGH, 28.09.2006 - C-467/04

"Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Artikel 54 - Grundsatz ne bis in idem - Geltungsbereich - Freispruch der Angeklagten wegen Verjährung des Vergehens"

1. Der Grundsatz des ne bis in idem, der in Artikel 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen verankert ist, findet auf die in einem Strafverfahren ergangene Entscheidung des Gerichts eines Vertragsstaats Anwendung, mit der ein Angeklagter rechtskräftig wegen Verjährung der Straftat freigesprochen wird, die Anlass zur Strafverfolgung gegeben hat.

2. Der genannte Grundsatz findet keine Anwendung auf andere Personen als diejenigen, die von einem Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt worden sind.

3. Ein Strafgericht eines Vertragsstaats kann eine Ware nicht allein deshalb als in seinem Hoheitsgebiet im freien Verkehr befindlich ansehen, weil das Strafgericht eines anderen Vertragsstaats in Bezug auf dieselbe Ware festgestellt hat, dass der Schmuggel verjährt sei.

4. In der Vermarktung einer Ware in einem anderen Mitgliedstaat im Anschluss an ihre Einfuhr in den Mitgliedstaat, in dem der Freispruch ergangen ist, liegt eine Handlung, die Bestandteil "derselben Tat" im Sinne des genannten Artikels 54 sein kann.

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EuGH, 28.09.2006 - C-150/05

"Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Grundsatz ne bis in idem - Begriffe 'dieselbe Tat' und 'abgeurteilte Tat' - Ausfuhr in einen Staat und Einfuhr in einen anderen Staat - Freispruch des Beschuldigten"

1. Artikel 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen ist dahin auszulegen, dass

- für seine Anwendung das Kriterium der Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener Tatsachen, unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung dieser Tatsachen oder von dem geschützten rechtlichen Interesse maßgeblich ist;

- es, was Drogenvergehen betrifft, nicht erforderlich ist, dass die in den beiden betreffenden Vertragsstaaten in Rede stehenden Drogenmengen oder die Personen, die angeblich an der Tat in den beiden Staaten beteiligt waren, identisch sind;

- die strafbaren Handlungen, die in der Ausfuhr und der Einfuhr derselben Betäubungsmittel bestehen und in verschiedenen Vertragsstaaten dieses Übereinkommens strafrechtlich verfolgt worden sind, grundsätzlich als "dieselbe Tat" im Sinne des genannten Artikels 54 anzusehen sind, wobei die abschließende Beurteilung Sache der zuständigen nationalen Gerichte ist.

2. Der in Artikel 54 dieses Übereinkommens verankerte Grundsatz des ne bis in idem ist auf eine Entscheidung der Justiz eines Vertragsstaats anwendbar, mit der ein Angeklagter rechtskräftig aus Mangel an Beweisen freigesprochen wird.

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EuG, 27.09.2006 - T-43/02

"Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81 EG - Geldbuße - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Zurechenbarkeit eines Verhaltens gegenüber einer Tochtergesellschaft - Bestimmtheitsgrundsatz - Leitlinien für die Festsetzung von Geldbußen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Recht auf Akteneinsicht"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Jungbunzlauer AG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

3. Der Rat trägt seine eigenen Kosten.

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EuGH, 18.07.2006 - C-519/04

"Rechtsmittel - Dopingkontrollregeln des Internationalen Olympischen Komitees - Unvereinbarkeit mit den Gemeinschaftsregelungen über den Wettbewerb und denen über die Dienstleistungsfreiheit - Beschwerde - Zurückweisung"

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2004 in der Rechtssache T-313/ 02 (Meca-Medina und Majcen/ Kommission) wird aufgehoben.

2. Die beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene, unter der Nummer T-313/ 02 eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 1. August 2002 über die Zurückweisung der Beschwerde der Kläger wird abgewiesen.

3. Die Kläger tragen die Kosten beider Rechtszüge.

4. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 11.07.2006 - C-432/04

"Artikel 213 Absatz 2 EG - Artikel 126 Absatz 2 EA - Verletzung der sich aus dem Amt als Kommissionsmitglied ergebenden Pflichten - Aberkennung der Ruhegehaltsansprüche"

1. Frau Édith Cresson hat bei der Einstellung und in Bezug auf die Beschäftigungsbedingungen von Herrn René Berthelot die sich aus ihrem Amt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ergebenden Pflichten im Sinne der Artikel 213 Absatz 2 EG und 126 Absatz 2 EA verletzt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Frau Édith Cresson und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

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