Rechtsprechung zu Art. 2 EG
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EuGH, 16.12.2004 - C-277/02

"Umwelt - Abfälle - Verordnung (EWG) Nr. 259/ 93 über die Verbringung von Abfällen - Zur Verwertung bestimmte Abfälle - Einwände - Zuständigkeit der Behörde am Versandort - Verwertung, die die Anforderungen des Artikels 4 der Richtlinie 75/ 442/ EWG oder nationaler Bestimmungen nicht beachtet - Zuständigkeit der Behörde am Versandort für die Erhebung solcher Einwände"

1. Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 259/ 93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft in der durch die Entscheidungen 98/ 368/ EG der Kommission vom 18. Mai 1998 und 1999/ 816/ EG der Kommission vom 24. November 1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort die Einwände gegen eine Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen, zu deren Erhebung sie berechtigt sind, auf Erwägungen stützen können, die nicht nur an die Beförderung der Abfälle im örtlichen Zuständigkeitsbereich jeder Behörde selbst anknüpfen, sondern auch an die im Zusammenhang mit dieser Verbringung vorgesehene Verwertungsmaßnahme.

2. Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 259/ 93 in der durch die Entscheidungen 98/ 368 und 1999/ 816 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde am Versandort bei der Prüfung der Auswirkungen der beabsichtigten Verwertung am Bestimmungsort auf die Gesundheit und die Umwelt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die im Versandstaat, zur Vermeidung solcher Auswirkungen, für die Abfallverwertung geltenden Standards zugrunde legen darf, um einer Abfallverbringung zu widersprechen, auch wenn diese Standards höher sind als die im Bestimmungsstaat geltenden.

3. Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 259/ 93 in der durch die Entscheidungen 98/ 368 und 1999/ 816 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine zuständige Behörde am Versandort sich nicht auf diese Vorschriften berufen kann, um einen Einwand gegen die Verbringung von Abfällen zu erheben, der darauf gestützt ist, dass die beabsichtigte Verwertung die nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit nicht beachtet.

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EuG, 07.12.2004 - T-240/02

"Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Für auf den Binnenmarkt abgesetzten C-Zucker zu zahlende Abgabe - Zollrecht - Antrag auf Erlass - In Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/ 79 vorgesehene Billigkeitsklausel - Begriff der Eingangs- und Ausfuhrabgaben - Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit - Billigkeit"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

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EuGH, 23.09.2003 - C-30/01

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinien 67/ 548/ EWG und 87/ 18/ EWG (gefährliche chemische Stoffe), 93/ 12/ EWG (flüssige Brennstoffe), 79/ 113/ EWG, 84/ 533/ EWG, 84/ 534/ EWG, 84/ 535/ EWG, 84/ 536/ EWG, 84/ 537/ EWG, 84/ 538/ EWG, 86/ 594/ EWG und 86/ 662/ EWG (Geräuschemissionen), 94/ 62/ EG (Verpackungsabfälle) und 97/ 35/ EG (absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt) für Gibraltar

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

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EuGH, 11.03.2003 - C-186/01

Nichtanwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Wehrpflicht - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Artikel 2 der Richtlinie 76/ 207/ EWG - Beschränkung der Wehrpflicht in Deutschland auf Männer - Unanwendbarkeit der Richtlinie

Das Gemeinschaftsrecht steht der Wehrpflicht nur für Männer nicht entgegen.

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BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 272/01

"Zwangsteilzeit"

Aus § 611a BGB ergibt sich für den Arbeitgeber keine Verpflichtung, Arbeitsplätze nur deshalb als Vollzeitarbeitsplätze auszuschreiben und zu besetzen, weil auf ihnen Aufgaben anfallen, die zur Zeit noch ganz überwiegend von Frauen wahrgenommen werden (hier: Leitung von Vorschulklassen durch Sozialpädagoginnen).

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EuGH, 11.02.2003 - C-187/01

Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Verbot der Doppelbestrafung - Anwendungsbereich - Entscheidungen, mit denen die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung ohne Mitwirkung eines Gerichts endgültig beendet, nachdem der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt hat

Das in Artikel 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen aufgestellte Verbot der Doppelbestrafung gilt auch für zum Strafklageverbrauch führende Verfahren der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art, in denen die Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats ohne Mitwirkung eines Gerichts ein in diesem Mitgliedstaat eingeleitetes Strafverfahren einstellt, nachdem der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt und insbesondere einen bestimmten, von der Staatsanwaltschaft festgesetzten Geldbetrag entrichtet hat.

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EuG, 14.11.2002 - T-94/00

Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Verordnung (EG) Nr. 465/ 2000 - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Ursprungskumulierung EG/ ÜLG - Schutzmaßnahme - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Ermessensmissbrauch

1. Die Rechtssachen T-94/ 00, T-110/ 00 und T-159/ 00 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Klagen werden abgewiesen.

3. Jede Klägerin trägt in der von ihr anhängig gemachten Rechtssache einschließlich des Verfahrens der einstweiligen Anordnung neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.

4. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

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EuG, 14.11.2002 - T-332/00

Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Verordnung (EG) Nr. 2081/ 2000 - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Ursprungskumulierung EG/ ÜLG - Schutzmaßnahme - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Ermessensmissbrauch

1. Die Rechtssachen T-332/ 00 und T-350/ 00 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Klagen werden abgewiesen.

3. Jede Klägerin trägt in der von ihr anhängig gemachten Rechtssache neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission, die Klägerin in der Rechtssache T-350/ 00 einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

4. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 24.10.2002 - C-121/00

Fischerei - Gesundheitspolizei - Richtlinie 91/ 493/ EWG und Entscheidung 94/ 356/ EG - Artikel 28 und 30 EG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grenzwerte für Listeria monocytogenes in geräucherten Fischprodukten

Weder die Richtlinie 91/ 493/ EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen und die Entscheidung 94/ 356/ EG der Kommission vom 20. Mai 1994 mit Durchführungsvorschriften zu der Richtlinie 91/ 493/ EWG betreffend die Eigenkontrollen bei Fischereierzeugnissen noch die Artikel 28 EG und 30 EG stehen der Anwendung einer nationalen Regelung entgegen, die eine Null-Toleranz hinsichtlich des Vorhandenseins von Listeria monocytogenes bei nicht chemisch konservierten Fischerzeugnissen festlegt.

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EuGH, 18.04.2002 - C-332/00

Nichtigkeitsklage - Rechnungsabschluss des EAGFL - Nichtanerkennung von Ausgaben - Haushaltsjahre 1995 bis 1997

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.

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