Rechtsprechung zu Art. 2 EG
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EuGH, 20.11.2001 - C-268/99
Außenbeziehungen - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/ Republik Polen und Gemeinschaften/ Tschechische Republik - Niederlassungsfreiheit - Begriff der Erwerbstätigkeit - Frage der Einbeziehung der Prostitutionstätigkeit
1. Artikel 44 Absatz 3 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits, im Namen der Gemeinschaften geschlossen und genehmigt durch den Beschluss 93/ 743/ Euratom, EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 13. Dezember 1993, und Artikel 45 Absatz 3 des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits, im Namen der Gemeinschaften geschlossen und genehmigt durch den Beschluss 94/ 910/ Euratom, EGKS, EG des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994, sind dahin auszulegen, dass sie im jeweiligen Geltungsbereich der beiden Abkommen einen klaren und unbedingten Grundsatz aufstellen, der hinreichend wirksam ist, um vom nationalen Gericht angewandt zu werden, und der deshalb die Rechtsposition von Einzelnen regeln kann. Die unmittelbare Wirkung, die diesen Bestimmungen somit zukommt, bedeutet, dass die polnischen und tschechischen Staatsangehörigen, die sie jeweils für sich in Anspruch nehmen, das Recht haben, sich auf sie vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats zu berufen, auch wenn die Behörden dieses Staates nach Artikel 58 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens mit der Republik Polen und Artikel 59 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens mit der Tschechischen Republik die Befugnis behalten, auf diese Staatsangehörigen das nationale Einreise-, Aufenthalts- und Niederlassungsrecht anzuwenden.
2. Das Niederlassungsrecht im Sinne von Artikel 44 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Republik Polen und Artikel 45 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens mit der Tschechischen Republik setzt voraus, dass als Nebenrechte dieses Rechts den polnischen und tschechischenStaatsangehörigen, die gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat ausüben wollen, ein Einreise- und ein Aufenthaltsrecht zuerkannt werden. Jedoch ergibt sich aus Artikel 58 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens mit der Republik Polen und Artikel 59 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens mit der Tschechischen Republik, dass das Einreise- und das Aufenthaltsrecht keine absoluten Rechte sind, da ihre Ausübung gegebenenfalls durch die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung der polnischen und tschechischen Staatsangehörigen eingeschränkt werden kann.
3. Artikel 44 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens mit der Republik Polen und Artikel 45 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 des Assoziierungsabkommens mit der Tschechischen Republik stehen grundsätzlich einer Regelung der vorherigen Kontrolle nicht entgegen, nach der die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltserlaubnis durch die Zuwanderungsbehörden voraussetzt, dass der Antragsteller nachweist, dass er wirklich die Absicht hat, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, ohne gleichzeitig eine unselbständige Beschäftigung auszuüben oder auf öffentliche Mittel zurückzugreifen, und dass er von Anfang an über ausreichende finanzielle Mittel für die Ausübung der fraglichen selbständigen Tätigkeit verfügt und vernünftige Erfolgsaussichten hat. Materielle Anforderungen, wie sie in Kapitel B 12/ 4. 2. 3 des niederländischen Vreemdelingencirculaire (Ausländerrundschreiben) aufgestellt sind, insbesondere das Erfordernis, dass die polnischen und tschechischen Staatsangehörigen, die sich im Aufnahmemitgliedstaat niederlassen wollen, von Anfang an über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, sollen den zuständigen Behörden dieses Staates gerade die Vornahme einer solchen Prüfung ermöglichen und sind geeignet, die Erreichung dieses Zieles zu gewährleisten.
4. Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i des Assoziierungsabkommens mit der Republik Polen und Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i des Assoziierungsabkommens mit der Tschechischen Republik sind dahin auszulegen, dass der in diesen Bestimmungen verwendete Begriff selbständige Erwerbstätigkeiten die gleiche Bedeutung und Tragweite hat wie der Begriff selbständige Erwerbstätigkeiten in Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG). Die selbständig ausgeübte Prostitutionstätigkeit kann als eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung angesehen werden und fällt folglich unter diese beiden Begriffe.
5. Artikel 44 des Assoziierungsabkommens mit der Republik Polen und Artikel 45 des Assoziierungsabkommens mit der Tschechischen Republik sind dahin auszulegen, dass die Prostitution unter die selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeiten im Sinne dieser Bestimmungen fällt, wenn nachgewiesen ist, dass der Dienstleistende sie wie folgt ausübt: - nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses in Bezug auf die Wahl dieser Tätigkeit, die Arbeitsbedingungen und das Entgelt, - in eigener Verantwortung und - gegen ein Entgelt, das ihm vollständig und unmittelbar gezahlt wird. Das nationale Gericht hat in jedem Einzelfall anhand der ihm vorgelegten Beweiselemente zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
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EuG, 23.10.2001 - T-155/99
Gemeinsame Agrarpolitik - Entscheidung 1999/ 244/ EG zur Änderung der Entscheidung 97/ 296/ EG zur Aufstellung der Liste von Drittländern, aus denen Fischereierzeugnisse zur menschlichen Ernährung eingeführt werden dürfen - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
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EuGH, 12.07.2001 - C-189/01
Landwirtschaft - Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche - Impfverbot - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Berücksichtigung des Wohlergehens der Tiere
1. Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 13 der Richtlinie 85/ 511/ EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche in der Fassung der Richtlinie 90/ 423/ EWG des Rates vom 26. Juni 1990 beeinträchtigen könnte.
2. Die Prüfung der zweiten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Entscheidung 2001/ 246/ EG der Kommission vom 27. März 2001 über die Bedingungen für die Bekämpfung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in den Niederlanden in Anwendung des Artikels 13 der Richtlinie 85/ 511/ EWG in der Fassung der Entscheidung 2001/ 279/ EG der Kommission vom 5. April 2001 beeinträchtigen könnte.
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EuGH, 06.03.2001 - C-278/98
EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1994 - Getreide und Rindfleisch
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuG, 07.02.2001 - T-38/99
Nichtigkeitsklage - Entscheidung 98/ 653/ EG der Kommission - Durch das Auftreten der spongiformen Rinderenzephalopathie in Portugal begründete Maßnahmen - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen - Zulässigkeit
1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 03.10.2000 - C-9/99
Nationale Buchpreisregelung
Die Artikel 3 Buchstaben c und g EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Buchstaben c und g EG), 3a und 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 4 EG und 10 EG), 7a Absatz 2 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 14 Absatz 2 EG) sowie 102a und 103 EG-Vertrag (jetzt Artikel 98 EG und 99 EG) stehen nicht der Anwendung einernationalen Regelung entgegen, die die Verleger verpflichtet, den Buchhändlern einen festen Preis für den Weiterverkauf von Büchern vorzuschreiben.
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EuGH, 12.09.2000 - C-180/98
Pflichtmitgliedschaft in einem Berufsrentenfonds - Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln - Qualifizierung eines Berufsrentenfonds als Unternehmen
1. Die Artikel 5 und 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 81 EG) stehen nicht der Entscheidung des Staates entgegen, auf Antrag einer Standesvertretung eines freien Berufes die Pflichtmitgliedschaft in einem Berufsrentenfonds vorzuschreiben.
2. Ein von einer Standesvertretung eines freien Berufes eingerichteter, mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betrauter Rentenfonds wie der in den Ausgangsverfahren fragliche, der die Höhe der Beiträge und der Leistungen selbst bestimmt und nach dem Kapitalisierungsprinzip arbeitet und in dem die Pflichtmitgliedschaft vom Staat für alle Angehörigen des betreffenden Berufes vorgeschrieben worden ist, ist ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85 sowie 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG und Artikel 86 EG).
3. Die Artikel 86 und 90 EG-Vertrag verwehren es dem Staat nicht, einem Rentenfonds das ausschließliche Recht zur Verwaltung eines Zusatzrentensystems für die Angehörigen eines freien Berufes zu gewähren.
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EuGH, 15.06.2000 - C-302/98
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Von einem Mitgliedstaat erhobene Krankenversicherungsbeiträge auf tarifvertragliche Zusatzrenten, die in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt werden - Berechnungsgrundlage der Beiträge - Berücksichtigung der in dem anderen Mitgliedstaat bereits einbehaltenen Beiträge
Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) verbietet es einem Mitgliedstaat, die Krankenversicherungsbeiträge eines im Ruhestand befindlichen Arbeitnehmers, der seinen Rechtsvorschriften unterliegt, auf der Grundlage des Bruttobetrags einer zusätzlichen tarifvertraglichen Altersrente zu berechnen, die der Arbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat bezieht, ohne zuberücksichtigen, daß ein Teil des Bruttobetrags dieser Rente in dem anderen Mitgliedstaat bereits als Krankenversicherungsbeitrag einbehalten wurde.
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EuGH, 13.04.2000 - C-176/96
Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Wettbewerbsregeln für Unternehmen - Berufsbasketballspieler - Sportregelungen über den Transfer von Spielern aus anderen Mitgliedstaaten
Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) steht der Anwendung einer von Sportverbänden in einem Mitgliedstaat getroffenen Regelung, wonach ein Basketballverein für Spiele um die nationale Meisterschaft keine Spieler aus anderen Mitgliedstaaten aufstellen darf, die nach einem bestimmten Datum transferiert worden sind, entgegen, wenn für Transfers von Spielern aus bestimmten Drittländern insoweit ein späteres Datum gilt, es sei denn, daß objektive Gründe, die nur den Sport als solchen betreffen oder Unterschieden zwischen der Lage von Spielern aus einem Verband der europäischen Zone und der von Spielern aus einem Verband außerhalb dieser Zone Rechnung tragen, eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
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EuGH, 11.04.2000 - C-51/96
Dienstleistungsfreiheit - Für Unternehmen geltende Wettbewerbsregeln - Judoka - Sportregeln mit nationalen Quoten und Verfahren für die Auswahl durch nationale Verbände für die Teilnahme an internationalen Turnieren
Eine Regel, nach der ein Berufssportler oder Halbprofi oder ein Anwärter auf eine berufliche oder halbprofessionelle Tätigkeit an einem hochrangigen internationalen Wettkampf, bei dem sich keine Nationalmannschaften gegenüberstehen, nur teilnehmen kann, wenn er über eine Genehmigung oder Auswahlentscheidung seines Verbandes verfügt, stellt als solche keine durch Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) verbotene Beeinträchtigung des freien Dienstleistungsverkehrs dar, soweit sie zur Organisation eines solchen Wettkampfes erforderlich ist.
