Rechtsprechung zu Art. 2 EG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

71
von
78
BGH, 20.01.2000 - IX ZR 58/99

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO können auch Rechtshandlungen von Gläubigern angefochten werden.

GesO § 10

Volltext bei lexetius.com

72
von
78
EuGH, 23.11.1999 - C-149/96

"Gemeinsame Handelspolitik - Marktzugang für Textilwaren - Waren mit Ursprung in Indien und Pakistan"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Französische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

Volltext bei lexetius.com

73
von
78
EuGH, 21.09.1999 - C-115/97

"Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds - Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln - Qualifizierung eines Betriebsrentenfonds als Unternehmen"

1. Der Beschluß, den die Organisationen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs vertreten, im Rahmen eines Tarifvertrags treffen, in diesem Wirtschaftszweig einen einzigen Rentenfonds einzurichten, der mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betraut ist, und beim Staat zu beantragen, die Mitgliedschaft in diesem Fonds für alle Arbeitnehmer dieses Wirtschaftszweigs verbindlich vorzuschreiben, fällt nicht unter Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG).

2. Die Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG), 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und 85 EG-Vertrag stehen der Entscheidung des Staates nicht entgegenstehen, auf Antrag der Organisationen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs vertreten, die Mitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds verbindlich vorzuschreiben.

3. Ein Rentenfonds, der mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betraut ist, das durch einen Tarifvertrag zwischen den Organisationen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs vertreten, geschaffen worden ist und bei dem die Mitgliedschaft für alle Arbeitnehmer dieses Wirtschaftszweigs durch den Staat verbindlich vorgeschrieben worden ist, ist ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85 ff. EG-Vertrag.

4. Die Artikel 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG und 86 EG) verwehren dem Staat nicht, einem Rentenfonds das ausschließliche Recht zur Verwaltung eines Zusatzrentensystems in einem bestimmten Wirtschaftszweig einzuräumen.

Volltext bei lexetius.com

74
von
78
EuGH, 21.09.1999 - C-219/97

"Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds - Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln - Qualifizierung eines Betriebsrentenfonds als Unternehmen"

1. Der Beschluß, den die Organisationen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs vertreten, im Rahmen eines Tarifvertrags treffen, in diesem Wirtschaftszweig einen einzigen Rentenfonds einzurichten, der mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betraut ist, und beim Staat zu beantragen, die Mitgliedschaft in diesem Fonds für alle Arbeitnehmer dieses Wirtschaftszweigs verbindlich vorzuschreiben, fällt nicht unter Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG).

2. Die Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG), 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) und 85 EG-Vertrag stehen der Entscheidung des Staates nicht entgegen, auf Antrag der Organisationen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs vertreten, die Mitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds verbindlich vorzuschreiben.

3. Ein Rentenfonds, der mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betraut ist, das durch einen Tarifvertrag zwischen den Organisationen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs vertreten, geschaffen worden ist und bei dem die Mitgliedschaft für alle Arbeitnehmer dieses Wirtschaftszweigs durch den Staat verbindlich vorgeschrieben worden ist, ist ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85 ff. EG-Vertrag.

4. Die Artikel 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG und 86 EG) verwehren dem Staat nicht, einem Rentenfonds das ausschließliche Recht zur Verwaltung eines Zusatzrentensystems in einem bestimmten Wirtschaftszweig einzuräumen.

Volltext bei lexetius.com

75
von
78
EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

"Pflichtmitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds - Vereinbarkeit mit den Wettbewerbsregeln - Qualifizierung eines Betriebsrentenfonds als Unternehmen"

1. Die Artikel 3 Buchstabe g EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g EG), 5 und 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG und 81 EG) stehen der Entscheidung des Staates nicht entgegen, auf Antrag der Organisationen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs vertreten, die Mitgliedschaft in einem Betriebsrentenfonds verbindlich vorzuschreiben.

2. Ein Rentenfonds, der mit der Verwaltung eines Zusatzrentensystems betraut ist, das durch einen Tarifvertrag zwischen den Organisationen, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten Wirtschaftszweigs vertreten, geschaffen worden ist und bei dem die Mitgliedschaft für alle Arbeitnehmer dieses Wirtschaftszweigs durch den Staat verbindlich vorgeschrieben worden ist, ist ein Unternehmen im Sinne der Artikel 85 ff. des Vertrages.

3. Die Artikel 86 und 90 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG und 86 EG) verwehren dem Staat nicht, einem Rentenfonds das ausschließliche Recht zur Verwaltung eines Zusatzrentensystems in einem bestimmten Wirtschaftszweig einzuräumen.

Volltext bei lexetius.com

76
von
78
EuG, 09.08.1999 - T-38/99

Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Keine Dringlichkeit

1. Der Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Volltext bei lexetius.com

77
von
78
EuGH, 08.07.1999 - C-235/92

"Rechtsmittel - Geschäftsordnung der Kommission - Verfahren für den Erlaß einer Entscheidung des Kommissionskollegiums - Für Unternehmen geltende Wettbewerbsregeln - Begriffe der Vereinbarung und der abgestimmten Verhaltensweise - Verjährung - Geldbuße"

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.

3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

Volltext bei lexetius.com

78
von
78
EuG, 20.04.1999 - T-305/94

"Wettbewerb - Artikel 85 EG-Vertrag - Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils - Rechte der Verteidigung - Geldbuße"

1. Die Rechtssachen T-305/ 94, T-306/ 94, T-307/ 94, T-313/ 94, T-314/ 94, T-315/ 94, T-316/ 94, T-318/ 94, T-325/ 94, T-328/ 94, T-329/ 94 und T-335/ 94 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Artikel 1 der Entscheidung 94/ 599/ EG der Kommission vom 27. Juli 1994 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EG-Vertrags (IV/ 31. 865, PVC) wird insoweit für nichtig erklärt, als dort festgestellt wird, daß die Société artésienne de vinyle nach dem ersten Halbjahr 1981 an der beanstandeten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen ist.

3. Die gegen die Elf Atochem SA, die Société artésienne de vinyle und die Imperial Chemical Industries plc in Artikel 3 dieser Entscheidung verhängten Geldbußen werden auf 2 600 000 Euro, 135 000 Euro bzw. 1 550 000 Euro herabgesetzt.

4. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.

5. Jede Klägerin trägt in ihrer jeweiligen Rechtssache ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission. In den Rechtssachen T-307/ 94 und T-328/ 94 tragen jedoch die Elf Atochem SA, die Imperial Chemical Industries plc und die Kommission jeweils ihre eigenen Kosten. In der Rechtssache T-318/ 94 trägt die Société artésienne de vinyle zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und die Kommission neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten der Klägerin.

Volltext bei lexetius.com

Erste Seite
Seiten:
1 2 3 4 5 6 7 8
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht