Rechtsprechung zu Art. 205 EG
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EuG, 11.09.2002 - T-13/99
Übertragung der Antibiotikaresistenz vom Tier auf den Menschen - Richtlinie 70/ 524/ EWG - Verordnung über den Widerruf der Zulassung eines Zusatzstoffs in der Tierernährung - Zulässigkeit - Artikel 11 der Richtlinie 70/ 524/ EWG - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Vorsorgegrundsatz - Risikobewertung und -management - Anhörung eines wissenschaftlichen Ausschusses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Berechtigtes Vertrauen - Begründungspflicht - Eigentumsrecht - Ermessensmissbrauch
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Pfizer trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
3. Die Asociación nacional de productores de ganado porcino, die Asociación española de criadores de vacuno de carne, die Fédération européenne de la santé animale und die Fédération européenne des fabricants d'adjuvants pour la nutrition animale tragen ihre eigenen Kosten und die dem Rat durch ihre Streithilfe im Verfahren zur Hauptsache und im Verfahren der einstweiligen Anordnung entstandenen Kosten.
4. Die Asociación española de productores de huevos und die Pig Veterinary Society tragen ihre eigenen Kosten und die dem Rat durch ihre Streithilfeanträge entstandenen Kosten.
5. Die Kommission, das Königreich Dänemark, das Königreich Schweden, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten im Verfahren zur Hauptsache und im Verfahren der einstweiligen Anordnung.
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EuGH, 13.09.2007 - C-443/05
"Rechtsmittel - Antidumpingzölle - Art. 239 des Zollkodex - Erlass von Einfuhrabgaben - Art. 907 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/ 93 - Auslegung - Rechtmäßigkeit - Entscheidung der Kommission - Sachverständigengruppe, die im Rahmen des Ausschusses für den Zollkodex zusammentritt - Gesondertes Gremium auf funktioneller Ebene - Art. 2 und Art. 5 Abs. 2 des Beschlusses 1999/ 468/ EG des Rates - Art. 4 der Geschäftsordnung des Ausschusses für den Zollkodex - Tatbestandsmerkmale des Art. 239 des Zollkodex - Keine offensichtliche Fahrlässigkeit"
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Common Market Fertilizers SA trägt die Kosten.
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EuGH, 20.10.2005 - C-511/03
"Tierseuchenrecht - Schutzmaßnahmen in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (Rinderwahnsinn) - Verfütterung von Futtermitteln, die aus anderen Tieren als Wiederkäuern gewonnen werden, an Wiederkäuer - Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die Einzelpersonen durch diesem Staat zurechenbare Verletzungen des Gemeinschaftsrechts entstanden sind - Anwendbares Recht - Verpflichtung zur Erhebung einer Untätigkeitsklage gegen die Kommission"
1. Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Verpflichtung eines Mitgliedstaats, eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG oder eine Untätigkeitsklage nach Artikel 232 EG zugunsten eines seiner Bürger zu erheben. Es läuft ihm allerdings grundsätzlich nicht zuwider, wenn nationales Recht eine solche Verpflichtung oder die Haftung des Mitgliedstaats für den Fall vorsieht, dass er nicht in diesem Sinne tätig geworden ist.
2. Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 94/ 381/ EG der Kommission vom 27. Juni 1994 über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln in Verbindung mit Artikel 17 der Richtlinie 90/ 425/ EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt und Artikel 17 der Richtlinie 89/ 662/ EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften dem Rat der Europäischen Union keinen Vorschlag über zu treffende Maßnahmen unterbreiten muss, wenn die Angaben, über die sie verfügt, nicht die Feststellung erlauben, dass die Kontrollen, die im Rahmen eines Systems durchgeführt werden, das eine Unterscheidung zwischen aus Wiederkäuern gewonnenen tierischen Futtermitteln und nicht aus Wiederkäuerarten gewonnenen tierischen Futtermitteln ermöglicht und das ihr im Hinblick auf eine Ermächtigung von einem Mitgliedstaat zur Beurteilung unterbreitet worden ist, für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung ausreichende Sicherheiten bieten, und wenn der Ständige Veterinärausschuss zwar mit dem Antrag dieses Mitgliedstaats befasst worden ist, aber dazu insbesondere wegen neuer, die Wahrnehmung des Risikos für die Gesundheit der Bevölkerung verändernder Informationen keine Stellung genommen hat.
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EuGH, 20.10.2005 - C-111/03
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Verkehr mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen - Richtlinie 89/ 662/ EWG - Artikel 5 - Veterinärrechtliche Kontrollen im Bestimmungsmitgliedstaat der Waren - Nationales System der Voranmeldung für Einführer bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus anderen Mitgliedstaaten"
1. Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 der Richtlinie 89/ 662/ EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt verstoßen, dass es ein System der Voranmeldungspflicht für Einfuhren bestimmter Nahrungsmittel tierischen Ursprungs aus anderen Mitgliedstaaten beibehalten hat.
2. Das Königreich Schweden trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 13.07.2004 - C-27/04
"Nichtigkeitsklage - Artikel 104 EG - Verordnung (EG) Nr. 1467/ 97 - Stabilitäts- und Wachstumspakt - Übermäßige öffentliche Defizite - Entscheidungen des Rates nach Artikel 104 Absätze 8 und 9 EG - Erforderliche Mehrheit nicht erreicht - Nicht angenommene Entscheidungen - Klage gegen 'Entscheidungen, die in den Empfehlungen der Kommission enthaltenen förmlichen Rechtsinstrumente nicht anzunehmen' - Unzulässigkeit - Klage gegen 'Schlussfolgerungen des Rates'"
1. Die Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist unzulässig, soweit sie darauf gerichtet ist, die Nichtannahme der in den Empfehlungen der Kommission enthaltenen förmlichen Rechtsinstrumente nach Artikel 104 Absätze 8 und 9 EG durch den Rat der Europäischen Union für nichtig zu erklären.
2. Die in Bezug auf die Französische Republik und die Bundesrepublik Deutschland angenommenen Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2003 werden für nichtig erklärt, soweit sie die Entscheidung enthalten, das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auszusetzen, und eine Entscheidung, mit der die zuvor vom Rat nach Artikel 104 Absatz 7 EG angenommenen Empfehlungen geändert werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
