Rechtsprechung zu Art. 207 EG
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EuGH, 01.07.2008 - C-39/05
"Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung (EG) Nr. 1049/ 2001 - Rechtsberatung"
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. November 2004, Turco/ Rat (T-84/ 03), wird aufgehoben, soweit es die Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 19. Dezember 2002 betrifft, mit der Herrn Turco der Zugang zu der Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates Nr. 9077/ 02 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten verweigert worden ist und soweit Herr Turco und der Rat darin verurteilt werden, jeweils die Hälfte der Kosten zu tragen.
2. Die Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 19. Dezember 2002, mit der Herrn Turco der Zugang zu der Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates Nr. 9077/ 02 verweigert worden ist, wird für nichtig erklärt.
3. Der Rat der Europäischen Union trägt die dem Königreich Schweden im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten sowie die Kosten, die Herrn Turco in diesem Verfahren und im Verfahren des ersten Rechtszugs entstanden sind, das mit dem genannten Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften abgeschlossen worden ist.
4. Das Königreich Dänemark, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen die Kosten, die ihnen im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
5. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten, die ihm im Verfahren des ersten Rechtszugs entstanden sind.
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EuG, 23.11.2004 - T-84/03
"Transparenz - Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Rates - Teilweise Zugangsverweigerung - Verordnung (EG) Nr. 1049/ 2001 - Ausnahmeregelungen"
1. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie die Verweigerung des Zugangs zum Rechtsgutachten des Rates betrifft.
2. Im Übrigen ist das Verfahren erledigt.
3. Der Kläger und der Rat tragen jeweils die Hälfte der Kosten.
4. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 06.12.2001 - C-353/99
Rechtsmittel - Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Ratsdokumenten - Beschluss 93/ 731/ EG des Rates - Ausnahmen vom Zugang zu Dokumenten - Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich der internationalen Beziehungen - Teilweiser Zugang
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich Spanien, das Königreich Dänemark, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Republik Finnland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten.
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EuG, 19.07.1999 - T-14/98
Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Ratsdokumenten - Beschluß 93/ 731/ EG - Ausnahmen vom Grundsatz des Zugangs zu den Dokumenten - Schutz des öffentlichen Interesses auf dem Gebiet internationaler Beziehungen - Teilweiser Zugang
1. Die Entscheidung des Rates vom 4. November 1997, mit der der Klägerin der Zugang zu dem Bericht der Arbeitsgruppe Ausfuhren konventioneller Waffen verweigert worden ist, wird für nichtig erklärt.
2. Der Rat trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Republik Finnland, das Königreich Schweden und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.
