Rechtsprechung zu Art. 227 EG
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EuGH, 15.07.2004 - C-118/03
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 2000/ 37/ EG"
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/ 37/ EG der Kommission vom 5. Juni 2000 zur Änderung von Kapitel VIa "Pharmakovigilanz" der Richtlinie 81/ 851/ EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel verstoßen, dass sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 13.07.2004 - C-27/04
"Nichtigkeitsklage - Artikel 104 EG - Verordnung (EG) Nr. 1467/ 97 - Stabilitäts- und Wachstumspakt - Übermäßige öffentliche Defizite - Entscheidungen des Rates nach Artikel 104 Absätze 8 und 9 EG - Erforderliche Mehrheit nicht erreicht - Nicht angenommene Entscheidungen - Klage gegen 'Entscheidungen, die in den Empfehlungen der Kommission enthaltenen förmlichen Rechtsinstrumente nicht anzunehmen' - Unzulässigkeit - Klage gegen 'Schlussfolgerungen des Rates'"
1. Die Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist unzulässig, soweit sie darauf gerichtet ist, die Nichtannahme der in den Empfehlungen der Kommission enthaltenen förmlichen Rechtsinstrumente nach Artikel 104 Absätze 8 und 9 EG durch den Rat der Europäischen Union für nichtig zu erklären.
2. Die in Bezug auf die Französische Republik und die Bundesrepublik Deutschland angenommenen Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2003 werden für nichtig erklärt, soweit sie die Entscheidung enthalten, das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auszusetzen, und eine Entscheidung, mit der die zuvor vom Rat nach Artikel 104 Absatz 7 EG angenommenen Empfehlungen geändert werden.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 1013/ 97 - Beihilfen zugunsten staatseigener Werften - Entscheidung 2000/ 131/ EG der Kommission, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde - Nichtdurchführung
1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung 2000/ 131/ EG der Kommission vom 26. Oktober 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten der staatseigenen Werften, mit der diese Beihilfe für rechtswidrig und daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden ist, verstoßen, dass es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 25.04.2002 - C-52/00
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/ 374/ EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 9 Absatz 1 Buchstabe b, 3 Absatz 3 und 7 der Richtlinie 85/ 374/ EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte verstoßen, dass sie - in Artikel 1386-2 des französischen Code civil Schäden unter 500 Euro aufgenommen hat, - in Artikel 1386-7 Absatz 1 des Code civil bestimmt hat, dass der Verteiler eines fehlerhaften Produktes in jedem Fall und in gleicher Weise wie der Hersteller haftet, und - in Artikel 1386-12 Absatz 2 des Code civil vorgesehen hat, dass der Hersteller, um sich auf die Entlastungsgründe gemäß Artikel 7 Buchstaben d und e der genannten Richtlinie berufen zu können, beweisen muss, dass er geeignete Vorkehrungen getroffen hat, um den Auswirkungen eines fehlerhaften Produktes vorzubeugen.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 25.04.2002 - C-154/00
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/ 374/ EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung
1. Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 85/ 374/ EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte verstoßen, dass sie im griechischen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie die in dem genannten Artikel enthaltene Selbstbeteiligung von 500 Euro nicht vorgesehen hat.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 13.12.2001 - C-1/00
Vertragsverletzung - Weigerung, das Embargo über britisches Rindfleisch zu beenden
1. Die Französische Republik hat durch ihre Weigerung, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, um - der Entscheidung 98/ 256/ EG des Rates vom 16. März 1998 mit Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie sowie zur Änderung der Entscheidung 94/ 474/ EG und zur Aufhebung der Entscheidung 96/ 239/ EG in der Fassung der Entscheidung 98/ 692/ EG der Kommission vom 25. November 1998, insbesondere Artikel 6 und Anhang III, und - der Entscheidung 1999/ 514/ EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festsetzung des Datums, an dem die Versendung von Rindfleischerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der datumsgestützten Ausfuhrregelung (Date-Based Export Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/ 256 aufgenommen werden darf, insbesondere Artikel 1, nachzukommen, und insbesondere durch ihre Weigerung, nach dem 30. Dezember 1999 das Inverkehrbringen von dieser Regelung unterliegenden und ordnungsgemäß gekennzeichneten oder etikettierten Erzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet zu gestatten, gegen ihre Verpflichtungen aus diesen beiden Entscheidungen, insbesondere den genannten Bestimmungen, verstoßen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Französische Republik trägt zwei Drittel der Kosten des Verfahrens. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ein Drittel dieser Kosten.
4. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigene Kosten.
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EuG, 22.11.2001 - T-139/98
Wettbewerb - Artikel 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 82 EG) - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Zigarettenmarkt in Italien - Vertriebsvertrag - Missbräuchliche Klauseln - Missbräuchliche Verhaltensweisen - Herabsetzung der Geldbuße
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die AAMS trägt die Kosten der Kommission und der Streithelferinnen sowie ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 29.03.2001 - C-163/99
Wettbewerb - Ausschließliche Rechte - Verwaltung von Flughäfen - Start- und Landegebühren - Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 86 Absatz 3 EG)
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 22.03.2001 - C-261/99
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe - Rückforderung - Keine völlige Unmöglichkeit der Durchführung
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, dass sie der Entscheidung 1999/ 378/ EG der Kommission vom 4. November 1998 über eine Beihilfe Frankreichs zugunsten des Unternehmens Nouvelle Filature Lainière de Roubaix nicht nachgekommen ist.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 22.02.2001 - C-393/98
Inländische Abgaben - Sondersteuer für Kraftfahrzeuge - Gebrauchtfahrzeuge
1. Verzichtet die Kommission darauf, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat wegen einer bestimmten Regelung weiterzubetreiben, so berührt dies nicht die Verpflichtung eines in letzter Instanz entscheidenden Gerichts dieses Mitgliedstaats, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 Absatz 3 EG) eine gemeinschaftsrechtliche Frage im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Regelung vorzulegen.
2. Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages ermächtigt einen Mitgliedstaat nur dann, auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge eine Steuerregelung anzuwenden, in der der tatsächliche Wertverlust dieser Fahrzeuge allgemein und abstrakt anhand pauschaler Kriterien oder Tabellen berechnet wird, die in einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegt sind, wenn diese Kriterien oder Tabellen gewährleisten können, dass der Betrag der geschuldeten Steuer nicht - auch nicht in einzelnen Fällen - den Steuerbetrag übersteigt, der noch im Wert gleichartiger bereits im Inland zugelassener Fahrzeuge enthalten ist.
