Rechtsprechung zu Art. 227 EG
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EuGH, 22.02.2001 - C-393/98

Inländische Abgaben - Sondersteuer für Kraftfahrzeuge - Gebrauchtfahrzeuge

1. Verzichtet die Kommission darauf, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat wegen einer bestimmten Regelung weiterzubetreiben, so berührt dies nicht die Verpflichtung eines in letzter Instanz entscheidenden Gerichts dieses Mitgliedstaats, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 Absatz 3 EG) eine gemeinschaftsrechtliche Frage im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Regelung vorzulegen.

2. Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages ermächtigt einen Mitgliedstaat nur dann, auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge eine Steuerregelung anzuwenden, in der der tatsächliche Wertverlust dieser Fahrzeuge allgemein und abstrakt anhand pauschaler Kriterien oder Tabellen berechnet wird, die in einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegt sind, wenn diese Kriterien oder Tabellen gewährleisten können, dass der Betrag der geschuldeten Steuer nicht - auch nicht in einzelnen Fällen - den Steuerbetrag übersteigt, der noch im Wert gleichartiger bereits im Inland zugelassener Fahrzeuge enthalten ist.

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EuGH, 27.06.2000 - C-404/97

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe - Rückforderung - Absolute Unmöglichkeit der Durchführung

1. Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, daß sie der Entscheidung 97/ 762/ EG der Kommission vom 9. Juli 1997 über die von Portugal ergriffenen Maßnahmen zugunsten des Unternehmens EPAC - Empresa Para a Agroalimentação e Cereais SA, nicht nachgekommen ist.

2. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 16.05.2000 - C-388/95

Artikel 34 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 29 EG) - Verordnung (EWG) Nr. 823/ 87 - Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete - Ursprungsbezeichnungen - Verpflichtung zur Abfüllung im Erzeugungsgebiet - Rechtfertigung - Auswirkungen einer früheren Vorabentscheidung - Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Belgien und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.

3. Das Königreich Dänemark, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 30.03.2000 - C-178/97

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbares Recht - Tragweiteder E-101-Bescheinigung

1. Der Begriff Arbeit in Artikel 14a Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung derSysteme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowiederen Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- undabwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/ 83 des Ratesvom 2. Juni 1983 und danach durch die Verordnung (EWG) Nr. 3811/ 86 desRates vom 11. Dezember 1986 geänderten und aktualisierten Fassung erfaßtjede - im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder selbständig erbrachte -Arbeitsleistung.

2. Die gemäß Artikel 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/ 72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/ 71 in ihrerdurch die Verordnung Nr. 2001/ 83 und danach durch die Verordnung Nr. 3811/ 86 geänderten und aktualisierten Fassung ausgestellte E-101-Bescheinigung bindet, solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültigerklärt worden ist, den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den sichder Selbständige zur Ausführung einer Arbeit begibt, wie auch die Person, die Leistungen dieses Selbständigen in Anspruch nimmt.

3. Die gemäß Artikel 11a der Verordnung Nr. 574/ 72 ausgestellte E-101-Bescheinigung kann Rückwirkung entfalten.

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EuGH, 10.02.2000 - C-202/97

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbares Recht - In einen anderen Mitgliedstaat entsandte Zeitarbeitnehmer

1. Ein Zeitarbeitsunternehmen, das von einem Mitgliedstaat aus Unternehmen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats tätig sind, Arbeitnehmer zur Verfügung stellt, fällt nur dann unter Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/ 83 des Rates vom 2. Juni 1983 kodifizierten und bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt aktualisierten Fassung, wenn es seine Geschäftstätigkeit gewöhnlich in dem ersten Staat ausübt.

2. Ein Zeitarbeitsunternehmen übt seine Geschäftstätigkeit gewöhnlich im Mitgliedstaat seiner Betriebsstätte aus, wenn es üblicherweise nennenswerte Tätigkeiten in diesem Staat verrichtet.

3. Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 574/ 72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/ 71 in ihrer durch die Verordnung Nr. 2001/ 83 kodifizierten und bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt aktualisierten Fassung bindet die Bescheinigung, die der von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats bezeichnete Träger ausgestellt hat, die Träger der sozialen Sicherheit anderer Mitgliedstaaten, soweit sie bescheinigt, daß von einem Zeitarbeitsunternehmen entsandte Arbeitnehmer dem System der sozialen Sicherheit des Mitgliedstaats angeschlossen sind, in dem dieses Unternehmen seine Betriebsstätte hat. Machen die zuständigen Träger anderer Mitgliedstaaten an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts oder an dessen rechtlicher Bewertung und demnach daran Zweifel geltend, ob die Angaben in dieser Bescheinigung mit der Verordnung Nr. 1408/ 71, insbesondere mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, im Einklang stehen, muß der ausstellende Träger allerdings die Richtigkeit der Bescheinigung überprüfen und diese gegebenenfalls zurückziehen.

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EuGH, 01.06.1999 - C-319/97

"Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 Absätze 4 bis 9 EG) - Richtlinie 94/ 36/ EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen - Mitteilung hiervon abweichender nationaler Vorschriften - Fehlende Bestätigung durch die Kommission - Wirkung"

1. Eine Richtlinie kann unmittelbare Wirkung entfalten, obwohl Artikel 100a des Vertrages (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG) ihre Rechtsgrundlage ist und Absatz 4 dieser Bestimmung den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, eine Abweichung von der Durchführung dieser Richtlinie zu beantragen.

2. Die unmittelbare Wirkung einer Richtlinie, deren Umsetzungsfrist abgelaufen ist, durch die gemäß Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 Absätze 4 bis 9 EG) erfolgte Mitteilung eines Mitgliedstaats, die auf die Bestätigung nationaler Vorschriften gerichtet ist, die von dieser Richtlinie abweichen, nicht berührt wird, und zwar auch dann nicht, wenn die Kommission auf eine solche Mitteilung nicht reagiert hat.

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