Rechtsprechung zu Art. 228 EG
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EuGH, 12.07.2005 - C-304/02
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fischerei - Kontrollpflichten der Mitgliedstaaten - Urteil des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Zahlung eines Pauschalbetrags - Verhängung eines Zwangsgelds"
1. Die Französische Republik hat nicht alle Maßnahmen ergriffen, die sich aus dem Urteil vom 11. Juni 1991 in der Rechtssache C-64/ 88, Kommission/ Frankreich, ergeben, und deshalb gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen, indem sie
- nicht für eine den Anforderungen der Gemeinschaftsbestimmungen entsprechende Kontrolle der Fischereitätigkeiten gesorgt hat und
- nicht dafür gesorgt hat, dass Verstöße gegen die Regelung der Fischereitätigkeiten gemäß den Anforderungen der Gemeinschaftsbestimmungen verfolgt werden.
2. Die Französische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto "Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaft" ein Zwangsgeld in Höhe von 57 761 250 Euro für jeden Sechsmonatszeitraum ab der Verkündung des vorliegenden Urteils, an dessen Ende das Urteil vom 11. Juni 1991, Kommission/ Frankreich, noch nicht vollständig durchgeführt ist, zu zahlen.
3. Die Französische Republik wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto "Eigene Mittel der Europäischen Gemeinschaft" einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 000 000 Euro zu zahlen.
4. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 25.11.2003 - C-278/01
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wurde - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Finanzielle Sanktionen - Zwangsgeld - Qualität der Badegewässer - Richtlinie 76/ 160/ EWG
1. Das Königreich Spanien hat dadurch, dass es entgegen seiner Verpflichtungen aus Artikel 4 der Richtlinie 76/ 160/ EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. 1976, L 31, S. 1) nicht die Maßnahmen getroffen hat, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die Qualität der spanischen Binnenbadegewässer den gemäß Artikel 3 dieser Richtlinie festgelegten Grenzwerten entspricht, nicht alle Maßnahmen ergriffen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. Februar 1998 in der Rechtssache C-92/ 96 (Kommission/ Spanien) ergeben, und damit gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen.
2. Das Königreich Spanien wird verurteilt, an die Kommission auf das Konto Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft ein jährliches Zwangsgeld in Höhe von 624 150 Euro für jedes Prozent der Badegebiete im Bereich der spanischen Binnenbadegewässer zu zahlen, das nach der Feststellung für das fragliche Jahr nicht den gemäß der Richtlinie 76/ 160 festgelegten Grenzwerten entspricht, und zwar von der Feststellung der in der ersten Badesaison nach der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache erreichten Qualität der Badegewässer an bis zu dem Jahr, in dem das Urteil Kommission/ Spanien vollständig durchgeführt ist.
3. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 18.07.2007 - C-503/04
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 228 EG - Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs ergeben - Kündigung eines Vertrags"
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 EG verstoßen, indem sie bei Ablauf der von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß dieser Vorschrift in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil vom 10. April 2003, Kommission/ Deutschland (C-20/ 01 und C-28/ 01), in Bezug auf die Vergabe eines Müllentsorgungsvertrags durch die Stadt Braunschweig (Deutschland) ergeben.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
3. Die Französische Republik, das Königreich der Niederlande und die Republik Finnland tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 14.03.2006 - C-177/04
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 85/ 374/ EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - Urteil des Gerichtshofes, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Finanzielle Sanktionen - Teilweise Durchführung des Urteils im Laufe des Verfahrens"
1. Die Französische Republik hat dadurch nicht alle Maßnahmen, die sich aus dem Urteil vom 25. April 2002 in der Rechtssache C-52/ 00, Kommission/ Frankreich, in Bezug auf die Umsetzung von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 85/ 374/ EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte ergeben, ergriffen und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen, dass sie, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann, den Lieferanten des fehlerhaften Produktes weiterhin auch dann in gleicher Weise wie den Hersteller haften lässt, wenn er dem Geschädigten innerhalb angemessener Zeit die Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat.
2. Die Französische Republik wird verurteilt, der Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft" ein Zwangsgeld in Höhe von 31 650 Euro pro Tag des Verzugs beim Ergreifen der Maßnahmen, die für die vollständige Durchführung des Urteils Kommission/ Frankreich vom 25. April 2002 erforderlich sind, von der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Durchführung des genannten Urteils vom 25. April 2002 zu zahlen.
3. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 10.01.2008 - C-70/06
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Finanzielle Sanktion"
1. Die Portugiesische Republik hat dadurch, dass sie das Gesetzesdekret Nr. 48 051 vom 21. November 1967 nicht aufgehoben hat, das die Gewährung von Schadensersatz an die Personen, die durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht über öffentliche Aufträge oder die dieses Recht umsetzenden nationalen Bestimmungen geschädigt worden sind, davon abhängig macht, dass ein Verschulden oder Arglist nachgewiesen wird, nicht die sich aus dem Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/ Portugal (C-275/ 03), ergebenden Maßnahmen ergriffen und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen.
2. Die Portugiesische Republik wird verurteilt, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft" ein Zwangsgeld in Höhe von 19 392 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/ Portugal, nachzukommen, und zwar von der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des Urteils vom 14. Oktober 2004.
3. Die Portugiesische Republik trägt die Kosten.
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EuG, 12.09.2007 - T-36/04
"Zugang zu Dokumenten - Von der Kommission in Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht eingereichte Schriftsätze - Entscheidung, mit der der Zugang verweigert wird"
1. Die Entscheidung der Kommission vom 20. November 2003 wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr der Zugang zu den Schriftsätzen verweigert worden ist, die die Kommission beim Gerichtshof in den Rechtssachen Kommission/ Vereinigtes Königreich, C-466/ 98, Kommission/ Dänemark, C-467/ 98, Kommission/ Schweden, C-468/ 98, Kommission/ Finnland, C-469/ 98, Kommission/ Belgien, C-471/ 98, Kommission/ Luxemburg, C-472/ 98, Kommission/ Österreich, C-475/ 98, und Kommission/ Deutschland, C-476/ 98, und beim Gericht in der Rechtssache Airtours/ Kommission, T-342/ 99, eingereicht hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 18.07.2006 - C-119/04
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 228 EG - Finanzielle Sanktion - Anerkennung der erworbenen Rechte ehemaliger Fremdsprachenlektoren"
1. Die Italienische Republik hat nicht alle Maßnahmen durchgeführt, die sich aus dem Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C-212/ 99 (Kommission/ Italien) ergeben haben, und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 228 EG verstoßen, indem sie bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist nicht für die Anerkennung der von den ehemaligen Fremdsprachenlektoren, die sodann als muttersprachliche sprachwissenschaftliche Mitarbeiter und Experten tätig waren, erworbenen Rechte gesorgt hat, obwohl allen inländischen Arbeitnehmern eine solche Anerkennung zuteil wurde.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 05.10.2006 - C-105/02
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel der Gemeinschaften - Nicht erledigte Carnets TIR - Versäumnis, die entsprechenden Eigenmittel abzuführen"
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/ 89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/ 376/ EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, mit Wirkung vom 31. Mai 2000 ersetzt durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/ 2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/ 728/ EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, verstoßen, dass sie
- bestimmte Versanddokumente (Carnets TIR) nicht ordnungsgemäß erledigt und demzufolge die daraus resultierenden Eigenmittel nicht zutreffend verbucht und nicht rechtzeitig an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften abgeführt hat,
- die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht über alle anderen nicht angefochtenen Zollbeträge im Zusammenhang mit bei deutschen Zollstellen nicht erledigten Carnets TIR ab dem Jahr 1994 bis zur Änderung des Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. September 1996 unterrichtet hat, die eine vergleichbare Behandlung (Aufnahme in die "B" - anstatt in die "A" -Buchführung) erfahren haben.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
4. Das Königreich Belgien trägt seine eigenen Kosten.
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EuGH, 14.04.2005 - C-104/02
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnungen (EWG) Nrn. 2913/ 92 und 2454/ 93 - Externes gemeinschaftliches Versandverfahren - Zollbehörden - Verfahren zur Erhebung von Eingangsabgaben - Fristen - Nichteinhaltung - Eigenmittel der Gemeinschaften - Bereitstellung - Frist - Nichteinhaltung - Verzugszinsen - Betroffener Mitgliedstaat - Unterbliebene Zahlung"
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 49 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/ 92 der Kommission vom 21. April 1992 mit Durchführungsvorschriften sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens und 379 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/ 93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/ 92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/ 89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/ 376/ EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen, indem sie Eigenmittel zu spät an die Gemeinschaft abführte.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Königreich Belgien trägt seine eigenen Kosten.
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EuGH, 04.07.2000 - C-387/97
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofes, durch das eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Artikel 171 EG-Vertrag (jetzt Artikel 228 EG) - Finanzielle Sanktionen - Zwangsgeld - Abfälle - Richtlinien 75/ 442/ EWG und 78/ 319/ EWG
1. Die Hellenische Republik hat dadurch nicht alle Maßnahmen durchgeführt, die sich aus dem Urteil vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-45/ 91 (Kommission/ Griechenland) ergeben haben und gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 171 EG-Vertrag verstoßen, daß sie nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um gemäß Artikel 4 der Richtlinie 75/ 442/ EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle sicherzustellen, daß die Abfälle in der Region Chania beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden und die Umwelt zu schädigen, und daß sie für diese Region keine Abfallbeseitigungspläne gemäß Artikel 6 der Richtlinie 75/ 442 und keine Pläne für die Beseitigung der giftigen und gefährlichen Abfallstoffe gemäß Artikel 12 der Richtlinie 78/ 319/ EWG des Rates vom 20. März 1978 über giftige und gefährliche Abfälle erstellt hat.
2. Die Hellenische Republik wird verurteilt, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf das Konto Eigene Mittel der EG ein Zwangsgeld in Höhe von 20 000 EURO pro Tag Verzug bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem obengenannten Urteil Kommission/ Griechenland nachzukommen, und zwar von der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des Urteils Kommission/ Griechenland.
3. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten.
