Rechtsprechung zu Art. 228 EG
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EuGH, 14.11.2002 - C-140/00
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fischerei - Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen - Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit
1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat in jedem der Jahre 1991 bis 1996 gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 170/ 83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und vom 1. Januar 1993 an aus Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/ 92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur sowie aus Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/ 87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit und vom 1. Januar 1994 an aus Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/ 93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik, aus Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/ 87 und vom 1. Januar 1994 an aus Artikel 21 der Verordnung Nr. 2847/ 93 sowie aus Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2241/ 87 und vom 1. Januar 1994 an aus Artikel 31 der Verordnung Nr. 2847/ 93 verstoßen, indem es - nicht die geeigneten Einzelheiten für die Nutzung der ihm zugeteilten Quoten festgelegt und nicht die nach den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen erforderlichen Inspektionen und anderen Kontrollen durchgeführt hat, - den Fischfang nicht schon bei Ausschöpfung der Quoten bis auf weiteres untersagt hat und - keine Straf- oder Verwaltungverfahren gegen die Kapitäne der gegen diese Verordnungen verstoßenden Schiffe oder gegen jeden anderen für einen solchen Verstoß Verantwortlichen eingeleitet hat.
2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 06.10.2000 - C-197/98
Streichung
1. Die Rechtssache C-197/ 98 wird im Register des Gerichtshofes gestrichen.
2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Vereinigte Königreich trägt seine eigenen Kosten.
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EuGH, 23.02.2006 - T-282/02
"Wettbewerb - Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen - Artikel 2, 3 und 8 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/ 89 - Begriff des Zusammenschlusses - Begründung einer beherrschenden Stellung - Genehmigung unter dem Vorbehalt der Einhaltung bestimmter Zusagen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 03.03.2005 - C-414/03
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 8 der Richtlinie 92/ 50/ EWG - Verfahren der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - Müllentsorgung im Land Niedersachsen"
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/ 50/ EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge verstoßen, dass der Landkreis Friesland im Land Niedersachsen einen Müllentsorgungsvertrag vergeben hat, ohne dass die in Artikel 8 in Verbindung mit den Abschnitten III bis VI dieser Richtlinie vorgesehenen Bekanntmachungs- und Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuG, 03.02.2005 - T-139/01
"Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhr aus AKP-Staaten und Drittländern - Verordnung (EG) Nr. 896/ 2001 - Verordnung (EG) Nr. 1121/ 2001 - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Individuell betroffene Person - Schadensersatzklage"
1. Die Anträge auf Nichtigerklärung werden als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Anträge auf Schadensersatz werden als unbegründet zurückgewiesen.
3. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission im Hauptsacheverfahren und im Verfahren der einstweiligen Anordnung.
4. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 18.11.2004 - C-126/03
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/ 50/ EWG - Öffentliche Aufträge - Abfalltransportdienstleistungen - Verfahren ohne vorherige Vergabebekanntmachung - Von einem öffentlichen Auftraggeber geschlossener Vertrag im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Wettbewerb unterliegt - Von einem öffentlichen Auftraggeber zu dem Zweck geschlossener Vertrag, ein Angebot in einem Verfahren zur Vergabe eines Auftrags abgeben zu können - Nachweis der Leistungsfähigkeit des Dienstleistungserbringers - Möglichkeit, sich auf die Leistungsfähigkeit eines Dritten zu berufen - Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer - Folgen eines eine Vertragsverletzung feststellenden Urteils"
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/ 50/ EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge verstoßen, dass der Vertrag über den Abfalltransport von den Übergabestellen im Entsorgungsgebiet Donauwald zum Heizkraftwerk München-Nord von der Stadt München ohne Einhaltung der in Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahrensvorschriften vergeben wurde.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 12.06.2003 - C-229/00
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 89/ 105/ EWG - Nichtanwendung des Verfahrens nach Artikel 6 dieser Richtlinie bei Entscheidungen über die Festlegung der Gruppen von Arzneimitteln, für die ein erhöhter Erstatungsanspruch gilt - Keine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung für die ablehnenden Entscheidungen
1. Die Republik Finnland hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 6 Nummern 1 und 2 der Richtlinie 89/ 105/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme verstoßen, indem sie, soweit es um die Entscheidungen über die Festlegung der Gruppen von Arzneimitteln geht, für die im Rahmen der Krankenversicherung ein erhöhter Erstattungssatz gilt, nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 22.02.2001 - C-393/98
Inländische Abgaben - Sondersteuer für Kraftfahrzeuge - Gebrauchtfahrzeuge
1. Verzichtet die Kommission darauf, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat wegen einer bestimmten Regelung weiterzubetreiben, so berührt dies nicht die Verpflichtung eines in letzter Instanz entscheidenden Gerichts dieses Mitgliedstaats, dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 234 Absatz 3 EG) eine gemeinschaftsrechtliche Frage im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Regelung vorzulegen.
2. Artikel 95 Absatz 1 des Vertrages ermächtigt einen Mitgliedstaat nur dann, auf aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge eine Steuerregelung anzuwenden, in der der tatsächliche Wertverlust dieser Fahrzeuge allgemein und abstrakt anhand pauschaler Kriterien oder Tabellen berechnet wird, die in einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegt sind, wenn diese Kriterien oder Tabellen gewährleisten können, dass der Betrag der geschuldeten Steuer nicht - auch nicht in einzelnen Fällen - den Steuerbetrag übersteigt, der noch im Wert gleichartiger bereits im Inland zugelassener Fahrzeuge enthalten ist.
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EuGH, 09.11.1999 - C-365/97
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 75/ 442/ EWG und 91/ 156/ EWG - Abfallwirtschaft"
1. Die Italienische Republik hat gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 1 und aus Artikel 8 erster Gedankenstrich der Richtlinie 75/ 442/ EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der Fassung der Richtlinie 91/ 156/ EWG des Rates vom 18. März 1991 verstoßen, indem sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, daß die in den Wasserlauf, der das San-Rocco-Tal durchquert, abgeleiteten Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen, und indem sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, damit die in einer illegalen Deponie abgelagerten Abfälle einem privaten oder öffentlichen Sammel- oder Beseitigungsunternehmen übergeben werden.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
