Rechtsprechung zu Art. 230 EG
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EuGH, 08.03.2007 - C-441/05
"Gemeinsame Marktorganisation für Zucker - Isoglukose - Festsetzung der Grundmengen für die Zuteilung der Produktionsquoten - Als Zwischenerzeugnis hergestellte Isoglukose - Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/ 81 - Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2038/ 1999 - Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/ 2000 - Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/ 2001 - Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1745/ 2002 - Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1739/ 2003 - Vor dem nationalen Gericht geltend gemachte Rechtswidrigkeit einer Gemeinschaftshandlung - Ersuchen um Vorabentscheidung über die Gültigkeit - Zulässigkeit - Voraussetzungen - Unzulässigkeit einer Nichtigkeitsklage gegen die Gemeinschaftshandlung"
1. Eine natürliche oder juristische Person wie die Gesellschaft Roquette Frères war unter tatsächlichen und rechtlichen Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht ohne jeden Zweifel berechtigt, auf der Grundlage von Art. 230 EG hinsichtlich
- Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/ 81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker,
- Art. 27 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2038/ 1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker,
- Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/ 2000 der Kommission vom 29. September 2000 zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquotenregelung für Zucker garantierten Menge und des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelungen - Wirtschaftsjahr 2000/ 01,
- Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/ 2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker,
- Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1745/ 2002 der Kommission vom 30. September 2002 zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquotenregelung garantierten Menge und des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhrregelungen - Wirtschaftsjahr 2002/ 03 und
- Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1739/ 2003 der Kommission vom 30. September 2003 zur Verringerung der im Rahmen der Produktionsquoten garantierten Menge und des angenommenen Höchstversorgungsbedarfs der Raffinerien im Rahmen der Präferenzeinfuhren im Zuckersektor - Wirtschaftsjahr 2003/ 04
eine Nichtigkeitsklage zu erheben. Folglich kann eine solche Person im Rahmen einer nach nationalem Recht erhobenen Klage die Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen geltend machen, obwohl sie innerhalb der in Art. 230 EG vorgesehenen Frist in Bezug auf die genannten Bestimmungen keine Nichtigkeitsklage vor den Gemeinschaftsgerichten erhoben hat.
2. Die Prüfung der zweiten Vorlagefrage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1785/ 81, Art. 27 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2038/ 1999, Art. 1 der Verordnung Nr. 2073/ 2000, Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1260/ 2001, Art. 1 der Verordnung Nr. 1745/ 2002 und Art. 1 der Verordnung Nr. 1739/ 2003 berühren könnte.
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EuGH, 13.03.2008 - C-125/06
"Rechtsmittel - Richtlinie 89/ 552/ EWG - Fernsehen - Nichtigkeitsklage - Art. 230 Abs. 4 EG - Begriff der Entscheidung, die eine natürliche oder juristische Person 'unmittelbar und individuell' betrifft"
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.
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EuGH, 12.09.2006 - C-131/03
"Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, Klage bei einem Gericht eines Drittstaats zu erheben - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit"
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EuG, 25.05.2004 - T-264/03
"Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie individuell betreffen - Entscheidung - Wärmedämmnormen - Unzulässigkeit"
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-264/ 03 R.
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EuGH, 18.01.2007 - C-229/05
"Rechtsmittel - Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit"
1. Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Februar 2005, PKK und KNK/ Rat (T-229/ 02), wird aufgehoben, soweit damit die von Herrn Osman Ocalan im Namen der Kurdistan Workers' Party (PKK) erhobene Klage abgewiesen wird.
2. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
3. Herr Serif Vanly im Namen des Kurdistan National Congress (KNK) trägt die Kosten des von ihm eingelegten Rechtsmittels.
4. Die Klage von Herrn Osman Ocalan im Namen der PKK wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen den Beschluss 2002/ 334/ EG des Rates vom 2. Mai 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/ 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/ 927/ EG gerichtet ist.
5. Die Klage von Herrn Osman Ocalan im Namen der PKK ist zulässig, soweit sie gegen den Beschluss 2002/ 460/ EG des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/ 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/ 334/ EG gerichtet ist. Die Rechtssache wird zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften zurückverwiesen.
6. Die Entscheidung über die Kosten von Herrn Osman Ocalan im Namen der PKK bleibt vorbehalten.
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EuGH, 01.04.2004 - C-263/02
"Rechtsmittel - Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer juristischen Person gegen eine Verordnung"
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T-177/ 01 (Jégo-Quéré/ Kommission) wird aufgehoben.
2. Die Nichtigkeitsklage der Jégo-Quéré et Cie SA gegen die Artikel 3 Buchstabe d und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1162/ 2001 der Kommission vom 14. Juni 2001 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e und Vorschriften zur Überwachung der dort tätigen Fischereifahrzeuge ist unzulässig.
3. Die Jégo-Quéré et Cie SA trägt die Kosten beider Rechtszüge.
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EuG, 15.01.2003 - T-377/00
Entscheidung, eine Klage bei den Gerichten eines Drittstaats zu erheben - Nichtigkeitsklage - Begriff der Entscheidung im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG - Zulässigkeit
1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und als Gesamtschuldnerinnen die Kosten der Kommission.
3. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 10.07.2003 - C-15/00
Europäische Investitionsbank (EIB) - Beschluss des Direktoriums - Nichtigkeitsklage - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Artikel 237 EG - Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften - Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Verordnungen (EG) Nr. 1073/ 1999 und (Euratom) Nr. 1074/ 1999 - Anwendbarkeit auf die EIB - Einreden der Rechtswidrigkeit - Autonomie der EIB - Rechtsgrundlagen - Artikel 280 EG und 203 EA - Verhältnismäßigkeit - Begründung
1. Der Beschluss des Direktoriums der Europäischen Investitionsbank vom 10. November 1999 über die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) wird für nichtig erklärt.
2. Die Europäische Investitionsbank trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich der Niederlande, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.
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EuG, 26.02.2002 - T-17/00
Handlung des Parlaments - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Immunität der Mitglieder des Parlaments - Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Untersuchungsbefugnis
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten im Hauptverfahren und im Verfahren der einstweiligen Anordnung.
3. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.
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EuG, 02.10.2001 - T-222/99
Nichtigkeitsklage - Handlung des Europäischen Parlaments betreffend eine Bestimmung seiner Geschäftsordnung - Erklärung über die Bildung einer Fraktion gemäß Artikel 29 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments - Zulässigkeit - Einrede der Rechtswidrigkeit - Gleichbehandlung - Wahrung der Grundrechte - Demokratieprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Vereinigungsfreiheit - Vertrauensschutz - Parlamentarische Traditionen der Mitgliedstaaten - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Verfahrensmissbrauch
