Rechtsprechung zu Art. 230 EG
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EuG, 02.10.2001 - T-222/99

Nichtigkeitsklage - Handlung des Europäischen Parlaments betreffend eine Bestimmung seiner Geschäftsordnung - Erklärung über die Bildung einer Fraktion gemäß Artikel 29 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments - Zulässigkeit - Einrede der Rechtswidrigkeit - Gleichbehandlung - Wahrung der Grundrechte - Demokratieprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Vereinigungsfreiheit - Vertrauensschutz - Parlamentarische Traditionen der Mitgliedstaaten - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Verfahrensmissbrauch

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EuGH, 12.10.2000 - C-300/00 P

Rechtsmittel - Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Fangquoten für Sardellen - Zulässigkeit

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Streithilfeanträge werden für erledigt erklärt.

3. Die Federación de Cofradías de Pescadores de Guipúzcoa, die Federación de Cofradías de Pescadores de Vizcaya, die Federación de Cofradías de Pescadores de Cantabria und die 59 weiteren Rechtsmittelführer, die im Anhang namentlich aufgeführt sind, tragen die Kosten dieses Verfahrens.

4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Comunidad Autónoma del País Vasco, Nicolás Martínez Rey y Nancy Benilde Vázquez Regueiro CB, Porvenir IV SL und Hnos. Deza SL tragen ihre eigenen Kosten.

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EuG, 27.11.2007 - T-3/00

"Zugang zu Dokumenten Basel/ Nyborg-Vereinbarung - Nichtigkeitsklage Anfechtbare Handlungen Begründung Einrede der Rechtswidrigkeit -Beschluss 93/ 731/ EG Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank - Schadensersatzklage Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Einrichtungen Schaden Kausalzusammenhang"

1. Die Entscheidung des EZB-Rats vom 21. Oktober 1999, so wie sie Herrn Athanasios Pitsiorlas mit Schreiben der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 8. November 1999 zur Kenntnis gebracht wurde, wird für nichtig erklärt.

2. Im Übrigen wird die Nichtigkeitsklage abgewiesen.

3. Die Schadensersatzklage wird abgewiesen.

4. In den Rechtssachen T-3/ 00 und T-337/ 04 tragen die EZB, der Rat und der Kläger jeweils ihre eigenen Kosten. In der Rechtssache C-193/ 01 P trägt der Rat seine eigenen Kosten und die Kosten des Klägers.

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EuG, 04.10.2006 - T-193/04

"Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) wegen Weitergabe vertraulicher Informationen - Verdacht der Bestechung und der Verletzung des Berufsgeheimnisses - Übermittlung von Informationen über gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen an nationale Justizbehörden - Durchsuchung der Wohnung und des Büros eines Journalisten - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Schadensersatzklage - Kausalzusammenhang - Hinreichend qualifizierter Verstoß"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Über den Antrag auf Vorlage von Unterlagen braucht nicht entschieden zu werden.

3. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

4. Die International Federation of Journalists trägt ihre eigenen Kosten.

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EuG, 05.06.2008 - T-141/05

"Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/ 2001 - Teilweise Ablehnung - Nicht anfechtbare Maßnahme - Lediglich bestätigende Maßnahme - Unzulässigkeit"

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Internationale Hilfsfonds e. V. trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

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EuG, 10.04.2008 - T-233/04

"Staatliche Beihilfen - Richtlinie 2001/ 81/ EG - Nationale Maßnahme, mit der ein System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide eingeführt wird - Entscheidung, mit der die Beihilfe für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Zulässigkeit - Vorteil - Fehlende Selektivität der Maßnahme"

1. Die Entscheidung C (2003) 1761 final der Kommission vom 24. Juni 2003 über die staatliche Beihilfe N 35/ 2003 betreffend das vom Königreich der Niederlande angemeldete System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt die Kosten.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

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EuG, 20.09.2007 - T-375/03

"Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden - Vorprüfungsverfahren - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Begriff des Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG - Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Verfahren einzuleiten"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Fachvereinigung Mineralfaserindustrie e. V. Deutsche Gruppe der Eurima - European Insulation Manufacturers Association trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

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EuG, 27.09.2006 - T-117/04

"Staatliche Beihilfen - Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten von Jachthäfen ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt haben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit"

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.

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EuG, 21.04.2005 - T-28/03

"Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Durchführung eines Urteils des Gerichts - Erstattung von Bankbürgschaftskosten - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft"

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf Artikel 233 EG gestützt wird.

2. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Klage, soweit sie auf Artikel 233 EG gestützt wird, in eine Nichtigkeits- oder Untätigkeitsklage umzudeuten, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die Schadensersatzklage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie Bankbürgschaftskosten betrifft, die der Klägerin vor dem 31. Januar 1998 entstanden sind.

4. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

5. Die Klägerin trägt sämtliche Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 15.03.2005 - C-160/03

"Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG - Klage eines Mitgliedstaats gegen Stellenausschreibungen von Eurojust für Positionen von Bediensteten auf Zeit - Unzuständigkeit des Gerichtshofes - Unzulässigkeit"

1. Die Klage ist unzulässig.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.

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