Rechtsprechung zu Art. 230 EG
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EuG, 05.06.2008 - T-141/05

"Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/ 2001 - Teilweise Ablehnung - Nicht anfechtbare Maßnahme - Lediglich bestätigende Maßnahme - Unzulässigkeit"

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Internationale Hilfsfonds e. V. trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

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EuG, 10.04.2008 - T-233/04

"Staatliche Beihilfen - Richtlinie 2001/ 81/ EG - Nationale Maßnahme, mit der ein System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide eingeführt wird - Entscheidung, mit der die Beihilfe für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Zulässigkeit - Vorteil - Fehlende Selektivität der Maßnahme"

1. Die Entscheidung C (2003) 1761 final der Kommission vom 24. Juni 2003 über die staatliche Beihilfe N 35/ 2003 betreffend das vom Königreich der Niederlande angemeldete System des Handels mit Emissionsrechten für Stickstoffoxide wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt die Kosten.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

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EuG, 20.09.2007 - T-375/03

"Staatliche Beihilfen - Maßnahmen zur Förderung des Einsatzes von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen - Entscheidung, mit der die Beihilfen für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden - Vorprüfungsverfahren - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Begriff des Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG - Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Verfahren einzuleiten"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Fachvereinigung Mineralfaserindustrie e. V. Deutsche Gruppe der Eurima - European Insulation Manufacturers Association trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten.

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EuG, 27.09.2006 - T-117/04

"Staatliche Beihilfen - Maßnahmen, die die Niederlande zugunsten von Jachthäfen ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt haben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit"

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission. Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.

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EuG, 21.04.2005 - T-28/03

"Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Durchführung eines Urteils des Gerichts - Erstattung von Bankbürgschaftskosten - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft"

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf Artikel 233 EG gestützt wird.

2. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Klage, soweit sie auf Artikel 233 EG gestützt wird, in eine Nichtigkeits- oder Untätigkeitsklage umzudeuten, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die Schadensersatzklage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie Bankbürgschaftskosten betrifft, die der Klägerin vor dem 31. Januar 1998 entstanden sind.

4. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

5. Die Klägerin trägt sämtliche Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 15.03.2005 - C-160/03

"Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG - Klage eines Mitgliedstaats gegen Stellenausschreibungen von Eurojust für Positionen von Bediensteten auf Zeit - Unzuständigkeit des Gerichtshofes - Unzulässigkeit"

1. Die Klage ist unzulässig.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 09.12.2004 - C-123/03

"Antrag auf Nichtigerklärung eines Schreibens der Kommission - Weigerung, Zinsen auf einen erstatteten Betrag zu zahlen - Begriff der eine frühere Handlung bestätigenden Handlung - Zahlung des Hauptbetrags ohne Zinsen - Fehlender Charakter einer früheren ablehnenden Entscheidung"

1. Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Januar 2003 in der Rechtssache T-135/ 02 (Greencore Group/ Kommission) wird aufgehoben.

2. Die Unzulässigkeitseinrede der Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird zurückgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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EuGH, 30.03.2004 - C-167/02

"Rechtsmittel - Handlung des Parlaments betreffend die Bedingungen und Modalitäten von internen Untersuchungen im Bereich der Betrugsbekämpfung - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Unabhängigkeit und Immunität der Mitglieder des Parlaments - Vertraulichkeit der Arbeiten der parlamentarischen Untersuchungskommissionen - Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Untersuchungsbefugnis"

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die des Europäischen Parlaments.

3. Das Königreich der Niederlande, der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

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EuG, 30.09.2003 - T-243/01

Nichtigkeitsklage - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Spielkonsole - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur

1. Die Verordnung (EG) Nr. 1400/ 2001 der Kommission vom 10. Juli 2001 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur wird für nichtig erklärt, soweit darin die Konsole mit der Warenbezeichnung in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung in den KN-Code 9504 10 00 und die begleitende CD-ROM in den KN-Code 8524 39 90 eingereiht werden.

2. Der Antrag auf Vorlage der Stellungnahme des Juristischen Dienstes der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 15.05.2003 - C-193/01

Rechtsmittel - Beschluss 93/ 731/ EG - Zugang zu Ratsdokumenten - Beschluss 1999/ 284/ EG - Zugang zu den Dokumenten und zu den Archiven der Europäischen Zentralbank - 'Basel/ Nyborg-Vereinbarung' über die Stärkung des Europäischen Währungssystems - Verweigerung des Zugangs - Verspätete Klage gegen diese ablehnende Entscheidung - Entschuldbarer Irrtum

1. Der Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Februar 2001 in der Rechtssache T-3/ 00, Pitsiorlas/ Rat und EZB, wird aufgehoben.

2. Die vom Rat der Europäischen Union vor dem Gericht erster Instanz erhobene Einrede der Unzulässigkeit wird zurückgewiesen.

3. Die Sache wird an das Gericht erster Instanz zur Entscheidung über die Anträge des Rechtsmittelführers zurückverwiesen, die Entscheidung des Rates vom 30. Juli 1999 und die Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 8. November 1999, mit denen ihm der Zugang zu einem Dokument verweigert wurde, für nichtig zu erklären.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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