Rechtsprechung zu Art. 230 EG
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EuG, 06.10.1999 - T-110/97
Entscheidung, mit der eine staatliche Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt wird - Beginn der Klagefrist für einen Dritten - Voraussetzungen für die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Kommission und der Streithelferin Head Tyrolia Mares.
3. Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten.
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546
EuGH, 05.10.1999 - C-179/95
"Fischerei - Regelung zur Begrenzung der Fangmöglichkeiten und ihrer Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten - Austausch von Fangquoten - Nichtigerklärung"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eignen Kosten.
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EuGH, 05.10.1999 - C-240/97
"EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1993 - Ausfuhrerstattungen für Butter und für Rindfleisch - Beihilfen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten"
1. Die Entscheidung 97/ 333/ EG der Kommission vom 23. April 1997 über den Rechnungsabschluß der Mitgliedstaaten für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1993 finanzierten Ausgaben wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr 58 804 012 ESP für vom Königreich Spanien im voraus gewährten finanziellen Ausgleich für Vorgänge der Verarbeitung von Zitrusfrüchten nicht endgültig zu Lasten des EAGFL übernommen worden sind.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 05.10.1999 - C-308/95
"Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - Vom EFRE kofinanzierte Projekte - Entscheidung über den Abschluß"
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 05.10.1999 - C-433/97
"Rechtsmittel - Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der die Zahlung des Restbetrags eines Zuschusses abgelehnt wird"
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Oktober 1997 in der Rechtssache T-331/ 94 (IPK/ Kommission) wird aufgehoben, soweit es zum einen den Antrag der IPK-München GmbH auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. August 1994 abgewiesen hat, mit der die Zahlung des Restbetrags eines im Rahmen eines Projekts zur Errichtung einer Datenbank zum ökologischen Fremdenverkehr in Europa bewilligten Zuschusses abgelehnt wurde, und zum anderen der Rechtsmittelführerin die Kosten auferlegt hat.
2. Die Rechtssache wird zur Entscheidung über den Antrag der IPK-München GmbH auf Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung vom 3. August 1994 an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuGH, 05.10.1999 - C-84/96
"Europäischer Fonds für regionale Entwicklung - Automatische Freigabe"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuG, 29.09.1999 - T-44/98
Assoziationsregelung der überseeischen Länder und Gebiete - Beschlüsse 91/ 482/ EWG und 97/ 803/ EG - Verordnung (EG) Nr. 2553/ 97 - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Verlängerung einstweiliger Anordnungen
1. Aus den Gründen des Beschlusses des Präsidenten des Gerichts vom 30. April 1999 in der Rechtssache T-44/ 98 R II (Emesa Sugar/ Kommission, Slg. 1999, II-1427) und in Übereinstimmung mit Nummer 1 des Tenors dieses Beschlusses wird der Vollzug von Artikel 108b des Beschlusses 91/ 482/ EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Verordnung (EG) Nr. 2553/ 97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ ÜLG und der Entscheidung der Kommission vom 23. Dezember 1997 (VI/ 51329) gegenüber der Emesa Sugar (Free Zone) NV ausgesetzt.
2. Der Emesa Sugar (Free Zone) NV wird gestattet, gemahlenen Zucker mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ÜLG) im Sinne von Artikel 6 des Anhangs II des Beschlusses 91/ 482 und gemäß den in diesem Beschluß in seiner am 30. November 1997 geltenden Fassung aufgeführten Bedingungen zu den folgenden Modalitäten und mit den folgenden Beschränkungen in die Gemeinschaft einzuführen: -Die Einfuhren unterliegen den Bestimmungen des Beschlusses 91/ 428, die vor dem Inkrafttreten des Beschlusses 97/ 803/ EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/ 428 galten, insbesondere der Pflicht zur Einholung einer Einfuhrlizenz gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/ 88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, der Pflicht zur Erwirkung einer EUR-I-Bescheinigung und der Stellung einer Kaution von 3 EUR/ t, die freigegeben wird, wenn die Einfuhr in Übereinstimmung mit der Einfuhrlizenz durchgeführt worden ist; -die genehmigte Höchsteinfuhrmenge beträgt 7 500 t für die Zeit vom 31. Oktober 1999 bis zum 29. Februar 2000. Nach dem 29. Februar 2000 kann die Emesa Sugar (Free Zone) NV den Zucker i) innerhalbder Grenze von 7 500 t und ii) gemäß den in dieser Nummer des Tenors aufgeführten Bedingungen in die Gemeinschaft einführen, der ihr vor diesem Zeitpunkt frei an Bord (fob) geliefert worden ist; -der in die Gemeinschaft eingeführte Zucker mit ÜLG-Ursprung ist zu einem Preis zu verkaufen, der mindestens dem Interventionspreis gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1785/ 81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker entspricht; -die Emesa Sugar (Free Zone) NV kann Zucker mit ÜLG-Ursprung unter der Voraussetzung einführen, daß sie eine Sicherheit in Form einer Bankbürgschaft in Höhe von 28 USD je Tonne Zucker, den sie gemäß dem vorliegenden Beschluß einführen möchte, leistet. Die Sicherheit ist spätestens an dem Tag zu leisten, an dem der Zucker beim Zoll zur Anmeldung gestellt wird, und muß der gestellten Tonnenzahl entsprechen. Der Betrag der je Tonne Zucker zu leistenden Sicherheit wird erhöht oder ermäßigt: -nach Maßgabe der Erhöhung oder Senkung des Interventionspreises im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1785/ 81 in der geänderten Fassung; -nach Maßgabe der Erhöhung oder Senkung des garantierten Preises im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls Nr. 8 zum Vierten AKP-EWG-Abkommen, unterzeichnet in Lomé am 15. Dezember 1989; Der Referenzpreis für die Ermäßigung oder Erhöhung des Betrages der Sicherheit ist der Interventionspreis oder der garantierte Preis am 31. Oktober 1999; -der Gesamtbetrag der geleisteten Sicherheit wird auf Anordnung des Gerichts zugunsten der Gemeinschaft freigegeben, wenn der Gerichtshof in der Zeit vom 31. Oktober 1999 bis zum 29. Februar 2000 in dem Urteil, das er in der Rechtssache C-17/ 98 erlassen wird, feststellt, daß Artikel 108b nicht ungültig ist; -während der Dauer der erlassenen einstweiligen Anordnung kann die Emesa Sugar (Free Zone) NV keinen Antrag auf eine Einfuhrlizenz gemäß der Verordnung Nummer 2553/ 97 stellen.
3. Wenn das Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-17/ 98 in der Zeit vom 31. Oktober 1999 bis zum 29. Februar 2000 erlassen wird, -wird das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (eingetragen unter dem Aktenzeichen T-44/ 98 R II) wieder aufgenommen, falls der Gerichtshof Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses nicht für ungültig erklärt; die Parteien werden aufgefordert werden, zum Urteil des Gerichtshofes Stellung zu nehmen. Das Gericht wird über die Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens durch Beschluß entscheiden. Den Zucker, der ihr vor dem Erlaß des Urteils des Gerichtshofes frei an Bord (fob) geliefert wird, kann die Emesa Sugar (Free Zone) NV i) bis höchstens 7 500 t, ii) in der Zeit bis zum 29. Februar 2000 und iii) zu den in Nummer 2 dieses Tenors aufgeführten Modalitäten in die Gemeinschaft einführen; -der vorliegende Beschluß wird bis zum 29. Februar 2000 Wirkungen entfalten, wenn der Gerichtshof feststellt, daß Artikel 108b des ÜLG-Beschlusses ungültig ist und wenn das Gericht nicht in der Hauptsache (in das Register eingetragen unter dem Aktenzeichen T-44/ 98) entschieden hat.
4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuG, 28.09.1999 - T-612/97
Bananen - Einfuhren aus AKP- und Drittstaaten - Antrag auf Einfuhrlizenzen - Härtefall - Übergangsmaßnahmen - Verordnung (EWG) Nr. 404/ 93
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 14.09.1999 - C-310/97
"Rechtsmittel - Drittwirkung eines Nichtigkeitsurteils"
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-227/ 95 (AssiDomän Kraft Products u. a./ Kommission) wird aufgehoben.
2. Die Nichtigkeitsklage, die AssiDomän Kraft Products AB u. a. am 15. Dezember 1995 beim Gericht erhoben haben, wird abgewiesen.
3. AssiDomän Kraft Products AB u. a. tragen sämtliche vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof angefallenen Kosten.
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EuG, 09.08.1999 - T-38/99
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Keine Dringlichkeit
1. Der Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
