Rechtsprechung zu Art. 231 EG
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EuGH, 12.02.2008 - C-199/06

"Staatliche Beihilfen - Art. 88 Abs. 3 EG - Nationale Gerichte - Rückforderung rechtswidrig eingeführter Beihilfen - Für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Beihilfen"

1. Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG ist dahin auszulegen, dass das nationale Gericht nicht verpflichtet ist, die Rückforderung einer unter Verstoß gegen diese Vorschrift gewährten Beihilfe anzuordnen, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine abschließende Entscheidung erlassen hat, mit der die genannte Beihilfe gemäß Art. 87 EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird. Nach dem Gemeinschaftsrecht ist es verpflichtet, dem Beihilfeempfänger aufzugeben, für die Dauer der Rechtswidrigkeit Zinsen zu zahlen. Im Rahmen seines nationalen Rechts kann es gegebenenfalls außerdem die Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe anordnen, unbeschadet des Rechts des Mitgliedstaats, diese später erneut zu gewähren. Es kann auch veranlasst sein, Anträgen auf Ersatz von durch die Rechtswidrigkeit der Beihilfemaßnahme verursachten Schäden stattzugeben.

2. In einer Verfahrenssituation wie der des Ausgangsverfahrens erstreckt sich die aus Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG resultierende Verpflichtung, die Auswirkungen der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe zu beseitigen, für die Zwecke der Berechnung der vom Empfänger zu zahlenden Beträge und sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, auch auf den Zeitraum zwischen der Entscheidung, mit der die Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat, und der Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Gemeinschaftsgericht.

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EuG, 28.08.2007 - T-46/06

"Nichtigkeitsklage - Einführung der Domäne oberster Stufe'. eu' - Registrierung des Domänennamens 'galileo. eu' - Reservierung für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft - Klagebefugnis - Unzulässigkeit"

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

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EuGH, 29.04.2004 - C-199/01

"Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, den Restbetrag eines Zuschusses nicht auszuzahlen"

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Jede Beteiligte trägt ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 30.09.2003 - C-239/01

Landwirtschaft - EAGFL - Teilnichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 690/ 2001 - Besondere Marktstützungsmaßnahmen im Rindfleischsektor - Durchführungsverordnung der Kommission, in der eine obligatorische Kofinanzierung durch die Mitgliedstaaten vorgesehen ist

1. Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 690/ 2001 der Kommission vom 3. April 2001 über besondere Marktstützungsmaßnahmen im Rindfleischsektor wird für nichtig erklärt, soweit diese Bestimmung den betreffenden Mitgliedstaat verpflichtet, 30 % der Kosten für den in dieser Verordnung vorgesehenen Fleischankauf zu übernehmen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

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EuGH, 11.09.2003 - C-445/00

System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich - Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/ 2000 - Rechtswidrigkeit

1. Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2012/ 2000 des Rates vom 21. September 2000 zur Änderung des Anhangs 4 des Protokolls Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994 und der Verordnung (EG) Nr. 3298/ 94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich wird für nichtig erklärt.

2. Artikel 1 und Artikel 2 Nummer 4 dieser Verordnung werden für nichtig erklärt, ihre Wirkungen sind jedoch als fortgeltend zu betrachten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Parteien tragen jeweils ihre eigenen Kosten einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung und des Verfahrens betreffend die Entfernung eines Schriftstücks aus den Verfahrensakten.

5. Die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik und die Kommission, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 08.07.1999 - C-227/92

"Rechtsmittel - Verfahrensordnung des Gerichts - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Geschäftsordnung der Kommission - Verfahren für den Erlaß einer Entscheidung des Kommissionskollegiums"

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.

3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

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EuG, 18.06.2008 - T-410/03

"Wettbewerb - Kartelle - Sorbatmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Berechnung der Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände - Grundsatz ne bis in idem - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Akteneinsicht - Dauer des Verfahrens"

1. Die gegen die Hoechst GmbH verhängte Geldbuße wird auf 74, 25 Millionen Euro festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 01.04.2008 - C-14/06

"Richtlinie 2002/ 95/ EG - Elektro- und Elektronikgeräte - Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe - Decabromdiphenylether ('Deca-BDE') - Entscheidung 2005/ 717/ EG der Kommission - Freistellung von Deca-BDE vom Verwendungsverbot - Nichtigkeitsklage - Durchführungsbefugnisse der Kommission - Verstoß gegen die Ermächtigungsvorschrift"

1. Nr. 2 des Anhangs der Entscheidung 2005/ 717/ EG der Kommission vom 13. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/ 95/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt wird für nichtig erklärt.

2. Die Wirkungen von Nr. 2 des Anhangs der Entscheidung 2005/ 717 werden bis zum 30. Juni 2008 einschließlich aufrechterhalten.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Europäischen Parlaments und des Königreichs Dänemark in der Rechtssache C-295/ 06.

4. Das Königreich Dänemark (in der Rechtssache C-14/ 06), die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und das Königreich Norwegen tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 18.12.2007 - C-77/05

"Verordnung (EG) Nr. 2007/ 2004 - Errichtung der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union Gültigkeit"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.

3. Das Königreich Spanien, Irland, die Republik Polen, die Slowakische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 18.12.2007 - C-137/05

"Verordnung (EG) Nr. 2252/ 2004 - Von den Mitgliedstaaten ausgestellte Pässe und Reisedokumente Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten Gültigkeit"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.

3. Das Königreich Spanien, Irland, das Königreich der Niederlande, die Slowakische Republik und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

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