Rechtsprechung zu Art. 231 EG
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EuGH, 11.12.2007 - C-161/06
"Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union - Art. 58 - Gemeinschaftsrechtliche Regelung - Keine Übersetzung in die Sprache eines Mitgliedstaats - Anwendbarkeit gegenüber dem Einzelnen"
1. Art. 58 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge gestattet es nicht, dass Verpflichtungen, die in einer Gemeinschaftsregelung enthalten sind, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache eines neuen Mitgliedstaats veröffentlicht worden ist, obwohl diese Sprache eine Amtssprache der Europäischen Union ist, Einzelnen in diesem Staat auferlegt werden, auch wenn sie über andere Medien Kenntnis von dieser Regelung hätten haben können.
2. Mit der Feststellung, dass eine Gemeinschaftsverordnung, die in der Sprache eines Mitgliedstaats nicht veröffentlicht worden ist, gegenüber Einzelnen in diesem Staat nicht angewandt werden kann, nimmt der Gerichtshof eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Sinne von Art. 234 EG vor.
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EuGH, 18.10.2007 - C-299/05
"Nichtigkeitsklage - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 - Art. 4 Abs. 2a und Art. 10a - Anhang IIA - Verordnung (EG) Nr. 647/ 2005 - Beitragsunabhängige Sonderleistungen"
1. Die Bestimmungen der Nr. 2 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 647/ 2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/ 72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71, die in den Abschnitten betreffend "Finnland", Buchst. b, "Schweden", Buchst. c, und "Vereinigtes Königreich", Buchst. d, e und f, enthalten sind, werden für nichtig erklärt.
2. Die Wirkungen der Aufnahme der Unterhaltsbeihilfe für Behinderte in den Abschnitt "Vereinigtes Königreich", Buchst. d, des Anhangs IIA der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 118/ 97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten sowie anschließend durch die Verordnung Nr. 647/ 2005 geänderten Fassung werden, beschränkt auf den "Mobilitätsteil" dieser Beihilfe, vorläufig aufrechterhalten, damit innerhalb einer angemessenen Frist die geeigneten Maßnahmen für dessen Aufnahme in diesen Anhang getroffen werden können.
3. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten und zu gleichen Teilen die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
4. Die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 12.12.2006 - C-380/03
"Nichtigkeitsklage - Rechtsangleichung - Richtlinie 2003/ 33/ EG - Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen - Nichtigerklärung der Artikel 3 und 4 - Wahl der Rechtsgrundlage -Artikel 95 EG und 152 EG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
3. Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Finnland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 28.11.2006 - C-414/04
"Verordnung (EG) Nr. 1228/ 2003 - Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel - Verordnung (EG) Nr. 1223/ 2004 - Vorläufige Ausnahmen für Slowenien - Rechtsgrundlage"
1. Die Verordnung (EG) Nr. 1223/ 2004 des Rates vom 28. Juni 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1228/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Zeitpunkts der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Slowenien wird für nichtig erklärt.
2. Die Wirkungen der Verordnung Nr. 1223/ 2004 werden bis zu dem innerhalb einer angemessenen Frist erfolgenden Erlass einer neuen Verordnung, die auf eine geeignete Rechtsgrundlage gestützt ist, aufrechterhalten, ohne dass diese Wirkungen jedoch über den 1. Juli 2007 hinaus fortdauern können.
3. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.
4. Die Republik Polen, die Republik Estland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 28.11.2006 - C-413/04
"Richtlinie 2003/ 54/ EG - Gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2004/ 85/ EG - Vorläufige Ausnahmen für Estland - Rechtsgrundlage"
1. Die Richtlinie 2004/ 85/ EG des Rates vom 28. Juni 2004 zur Änderung der Richtlinie 2003/ 54/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung bestimmter Vorschriften auf Estland wird für nichtig erklärt, soweit sie über den 31. Dezember 2008 hinaus zugunsten Estlands eine Ausnahme von der Anwendung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben b und c der Richtlinie 2003/ 54/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/ 92/ EG sowie eine entsprechende Verpflichtung, am 1. Januar 2009 eine nur teilweise Marktöffnung von 35 % des Verbrauchs zu gewährleisten, und eine Verpflichtung zur jährlichen Mitteilung der Verbrauchsschwellen vorsieht, die die Endverbraucher berechtigen, als zugelassene Kunden behandelt zu werden.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.
4. Die Republik Polen, die Republik Estland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 07.09.2006 - C-310/04
"Nichtigkeitsklage - Landwirtschaft - Kapitel 10a des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/ 2003, eingefügt durch Artikel 1 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/ 2004 - Änderung der Beihilferegelung für Baumwolle - Voraussetzung, dass die Fläche zumindest bis zur Öffnung der Samenkapseln unterhalten werden muss - Vereinbarkeit mit dem Protokoll Nr. 4 über Baumwolle im Anhang der Akte über den Beitritt der Hellenischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften - Begriff der Erzeugerbeihilfe - Begründungspflicht - Ermessensmissbrauch - Allgemeine Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes"
1. Kapitel 10a des Titels IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/ 2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/ 93, (EG) Nr. 1452/ 2001, (EG) Nr. 1453/ 2001, (EG) Nr. 1454/ 2001, (EG) Nr. 1868/ 94, (EG) Nr. 1251/ 1999, (EG) Nr. 1254/ 1999, (EG) Nr. 1673/ 2000, (EWG) Nr. 2358/ 71 und (EG) Nr. 2529/ 2001, das durch Artikel 1 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 864/ 2004 des Rates vom 29. April 2004 eingefügt wurde, wird für nichtig erklärt.
2. Die Wirkungen dieser Nichtigerklärung werden ausgesetzt, bis innerhalb angemessener Frist eine neue Verordnung erlassen wird.
3. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.
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EuG, 05.04.2006 - T-351/02
"Staatliche Beihilfen - Beschwerde eines Wettbewerbers - Richtlinie 92/ 81/ EWG - Verbrauchsteuern auf Mineralöle - Mineralöle, die als Kraftstoff für die Luftfahrt verwendet werden - Befreiung von der Verbrauchsteuer - Schreiben der Kommission an einen Beschwerdeführer - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Anfechtbarer Rechtsakt - Verordnung (EG) Nr. 659/ 1999 - Begriff der Beihilfe - Zurechenbarkeit zum Staat - Gleichbehandlung"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Rat trägt seine eigenen Kosten.
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EuGH, 30.03.2006 - C-36/04
"Verordnung (EG) Nr. 1954/ 2003 - Artikel 3, 4 und 6 - Steuerung des Fischereiaufwands - Gemeinschaftliche Fanggebiete und Fischereiressourcen - Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften und die Anpassungen der Verträge - Untrennbarkeit - Unzulässigkeit"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 10.01.2006 - C-178/03
"Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr. 304/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien - Wahl der Rechtsgrundlage - Artikel 133 EG und 175 EG"
1. Die Verordnung (EG) Nr. 304/ 2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien wird für nichtig erklärt.
2. Die Wirkungen dieser Verordnung werden aufrechterhalten, bis binnen angemessener Frist eine neue, auf die richtigen Rechtsgrundlagen gestützte Verordnung erlassen wird.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
4. Die Französische Republik, die Republik Finnland sowie das Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 01.12.2005 - C-46/03
"Strukturfonds - Mittelfreigabe - Voraussetzungen - Programm Manchester/ Salford/ Trafford 2 ('MST 2')"
1. Die in dem Schreiben vom 22. November 2002 enthaltene Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, den für im Rahmen des operationellen Programms Manchester/ Salford/ Trafford 2 getätigte Ausgaben gebundenen Betrag von 11 632 600 Euro freizugeben, wird für nichtig erklärt.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.
