Rechtsprechung zu Art. 231 EG
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EuGH, 21.01.2003 - C-378/00

Komitologie - Beschluss 1999/ 468/ EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse - Kriterien für die Auswahl unter den verschiedenen Verfahren für die Annahme von Durchführungsmaßnahmen - Wirkungen - Begründungspflicht - Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1655/ 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE)

1. Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1655/ 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) wird für nichtig erklärt.

2. Die zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils bereits angenommenen Durchführungsmaßnahmen zur Verordnung Nr. 1655/ 2000 sind von diesem Urteil nicht betroffen.

3. Die Wirkungen von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1655/ 2000 werden in vollem Umfang aufrechterhalten, bis das Parlament und der Rat neue Bestimmungen über das Ausschussverfahren für Durchführungsmaßnahmen zu der genannten Verordnung erlassen.

4. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 15.10.2002 - C-238/99

Rechtsmittel - Wettbewerb - Polyvinylchlorid (PVC) - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission - Neue Entscheidung - Handlungen, die der ersten Entscheidung vorausgegangen sind - Rechtskraft - Grundsatz ne bis in idem - Verjährung - Angemessener Zeitraum - Begründung - Akteneinsicht - Fairer Prozess - Berufsgeheimnis - Selbstbelastung - Privatleben - Geldbußen

1. Die Rechtssachen C-238/ 99 P, C-244/ 99 P, C-245/ 99 P, C-247/ 99 P, C-250/ 99 P bis C-252/ 99 P und C-254/ 99 P werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/ 94 bis T-307/ 94, T-313/ 94 bis T-316/ 94, T-318/ 94, T-325/ 94, T-328/ 94, T-329/ 94 und T-335/ 94 (Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./ Kommission) wird insoweit aufgehoben, als es - das von der Montedison SpA auf eine Verletzung ihres Rechts auf Einsicht in die Akten der Kommission gestützte neue Vorbringen zurückweist; - nicht auf das Vorbringen der Montedison SpA eingeht, dass die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen nach der Entscheidung der Kommission endgültig auf den Gemeinschaftsrichter übergehe.

3. Im Übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.

4. Die Klage der Montedison SpA wird abgewiesen, soweit sie eine Verletzung ihres Rechts auf Einsicht in die Akten der Kommission geltend macht und soweit sie geltend macht, dass die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen nach der Entscheidung der Kommission endgültig auf den Gemeinschaftsrichter übergehe.

5. Die Rechtsmittelführerinnen tragen die Kosten der vorliegenden Verfahren. Die Kosten der erstinstanzlichen Verfahren, die zum Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./ Kommission geführt haben, werden gemäß den in Punkt 5 des Tenors dieses Urteils festgelegten Modalitäten getragen.

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EuGH, 18.06.2002 - C-314/99

Gefährliche Stoffe - Inverkehrbringen und Verwendung - Richtlinien 76/ 769/ EWG, 91/ 338/ EWG und 1999/ 51/ EG - Ausnahme - Anpassung an den technischen Fortschritt - Rechtsgrundlage - Beschränkungen der Verwendung von Cadmium in Österreich und in Schweden

1. Nummer 3 des Anhangs der Richtlinie 1999/ 51/ EG der Kommission vom 26. Mai 1999 zur fünften Anpassung des Anhangs I der Richtlinie 76/ 769/ EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Zinn, PCP und Cadmium) an den technischen Fortschritt wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten.

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EuGH, 13.12.2001 - C-93/00

Verordnung (EG) Nr. 2772/ 1999 - Etikettierungssystem für Rindfleisch - Zuständigkeit des Rates

1. Die Verordnung (EG) Nr. 2772/ 1999 des Rates vom 21. Dezember 1999 mit den allgemeinen Regeln für ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch wird für nichtig erklärt.

2. Die Wirkungen der Vorschriften der angefochtenen Verordnung, zu deren Durchführung die Mitgliedstaaten möglicherweise Entscheidungen erlassen haben, die in Frage gestellt werden könnten, sind als fortgeltend zu betrachten.

3. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Königreich Spanien und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 08.11.2001 - C-228/99

Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Ausfuhrerstattungen - Aufhebung - Auslegung und Gültigkeit der Verordnungen (EG) Nrn. 1521/ 95 und 1576/ 95 - Begründungsmangel

1. Die Verordnung Nr. 1521/ 95 der Kommission vom 29. Juni 1995 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel war auf die Ausfuhrvorgänge anwendbar, für die keine vorherige Festsetzung der Ausfuhrerstattung beantragt worden war und für die die zuständigen Zollbehörden die Ausfuhranmeldung, aus der hervorging, dass eine Ausfuhrerstattung beantragt werden würde, am Tag der Veröffentlichung der Verordnung angenommen haben.

2. Die Verordnung (EG) Nr. 1576/ 95 der Kommission vom 30. Juni 1995 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel hat die Verordnung Nr. 1521/ 95 nicht widerrufen und daher keinen Einfluss auf deren Anwendbarkeit am 30. Juni 1995 gehabt.

3. Die Verordnung Nr. 1521/ 95 entspricht nicht der Begründungspflicht nach Artikel 190 EG-Vertrag (jetzt Artikel 253 EG) und ist daher ungültig.

4. Die Ungültigkeit der Verordnung Nr. 1521/ 95 hat zur Folge, dass die Ausfuhrerstattungen für Getreidemischfuttermittel, deren Beantragung in den Ausfuhranmeldungen angekündigt wurde, die die zuständigen Zollbehörden am 30. Juni 1995 angenommen hatten und für die keine vorherige Festsetzung beantragt worden war, nach der Verordnung Nr. 1415/ 95 (EG) der Kommission vom 22. Juni 1995 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen fü r Getreidemischfuttermittel zu berechnen sind.

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EuG, 19.09.2001 - T-58/99

Antisubventionsverfahren - Verordnung (EG) Nr. 2450/ 98 - Blanker Stabstahl aus nichtrostendem Stahl - Schädigung - Kausalzusammenhang

1. Die Verordnung (EG) Nr. 2450/ 98 des Rates vom 13. November 1998 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Stabstahl aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls wird für nichtig erklärt, soweit sie die Einfuhren der von der Mukand Ltd, der Isibars Ltd, der Ferro Alloys Corporation Ltd und der Viraj Impoexpo Ltd hergestellten Erzeugnisse in die Europäische Gemeinschaft betrifft.

2. Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

3. Der Rat trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerinnen. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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EuG, 12.07.2001 - T-198/95

Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Rechtmäßigkeit der Verringerungs- und Anpassungskoeffizienten - Schadensersatzklage

1. Die Nichtigkeitsklagen werden als unzulässig abgewiesen.

2. Die Schadensersatzklagen werden als unbegründet abgewiesen.

3. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und als Gesamtschuldnerinnen die Kosten der Kommission.

4. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 03.10.2000 - C-458/98

Rechtsmittel - Antidumping - Verordnung (EWG) Nr. 2423/ 88 - Calciummetall - Zulässigkeit - Wiederaufnahme einer Antidumpinguntersuchung nach Nichtigerklärung einer Verordnung, die Antidumpingzölle einführt - Verfahrensrechte

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Firma Industrie des poudres sphériques trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Firma Péchiney èlectrométallurgie, die Chambre syndicale de l'électrométallurgie et de l'électrochimie sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 12.09.2000 - C-359/97

Vertragsverletzung - Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie über die Mehrwertsteuer - Gestattung der Straßenbenutzung gegen eine Maut - Kein Mehrwertsteuer-Tatbestand - Verordnungen (EWG, Euratom) Nrn. 1552/ 89 und 1553/ 89 - Mehrwertsteuereigenmittel

1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2 und 4 der Sechsten Richtlinie (77/ 388/ EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage und aus den Verordnungen (EWG, Euratom) des Rates vom 29. Mai 1989 Nrn. 1553/ 89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel und 1552/ 89 zur Durchführung des Beschlusses 88/ 376/ EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen, dass es die Maut, die für die Benutzung mautpflichtiger Straßen und Brücken als Gegenleistung für die den Benutzern erbrachte Leistung erhoben wird, nicht der Mehrwertsteuer unterworfen hat, soweit die letztgenannte Leistung nicht von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie ausgeführt wird, und dass es der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht als Mehrwertsteuereigenmittel die Beträge zur Verfügung gestellt hat, die der Mehrwertsteuer, die auf diese Maut hätte erhoben werden müssen, zuzüglich Verzugszinsen entsprechen.

2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.

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EuG, 29.06.2000 - T-7/99

Dumping - Verordnung, die eine Interimsüberprüfung abschließt - Rückwirkung - Erstattung gezahlter Zölle - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit

1. Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2380/ 98 des Rates vom 3. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1567/ 97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China wird insoweit aufgehoben, als der Rat nicht alle Konsequenzen aus den Ergebnissen der Überprüfungsuntersuchung hinsichtlich der Einfuhren der Produkte von Lucci Creaton Ltd durch die Klägerin gezogen hat.

2. Die Änderung der Zollsätze bleibt solange in Kraft, bis die zuständigen Organe die sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen ergriffen haben.

3. Der Rat trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

4. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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