Rechtsprechung zu Art. 234 EG
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1721
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1794
BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler; Telekommunikationsdienstleistungen; Aufschlagsverbot; Anspruch der Nutzer auf Erlass einer Anpassungsanordnung; Wettbewerbsverhältnis; Anfechtung einer Anpassungsanordnung durch Nutzer; Feststellungsklage bei Drittrechtsverhältnissen.

1. Nutzern von Telekommunikationsdienstleistungen steht aus § 30 Abs. 4 i. V. m. § 24 Abs. 2 Nr. 1 TKG kein subjektives Recht darauf zu, von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post den Erlass einer Anpassungsanordnung gegenüber einem Telekommunikationsdienstleistungen erbringenden Unternehmen wegen Verstoßes gegen das Aufschlagsverbot zu verlangen.

2. Eine Anpassungsanordnung kann nicht mit der Begründung begehrt werden, die für das Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen verlangten ungenehmigten Entgelte seien genehmigungsbedürftig.

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 87 f. Abs. 2; TKG § 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 Nr. 1, § 24 Satz 2 Nr. 3, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 2, § 29, § 30 Abs. 1 Satz 1, § 30 Abs. 2 Satz 1, § 30 Abs. 4, § 30 Abs. 5; BGB § 315 Abs. 3; VwGO § 42 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 113 Abs. 1 Satz 1, § 113 Abs. 5 Satz 1, § 134 Abs. 4, § 144 Abs. 4; ONP-Rahmenrichtlinie 90/ 387/ EWG; Zusammenschaltungsrichtlinie 97/ 33/ EG; Richtlinie 98/ 10/ EG

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1722
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1794
EuGH, 17.09.2002 - C-253/00

Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 2200/ 96 - Qualitätsnormen für Tafeltraubensorten - Rechtliche Verpflichtungen der Wirtschaftsteilnehmer, die Tafeltrauben innerhalb der Gemeinschaft vermarkten - Befugnis eines Wirtschaftsteilnehmers, die Beachtung dieser Verpflichtungen in einem Zivilprozess einzuklagen

Die Verordnung (EWG) Nr. 1035/ 72 des Rates vom 18. Mai 1972 und die Verordnung (EG) Nr. 2200/ 96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über eine/ die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse sind dahin auszulegen, dass es einem Wirtschaftsteilnehmer möglich sein muss, die Beachtung der Bestimmungen über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse im Wege eines Zivilprozesses gegen einen Konkurrenten durchzusetzen.

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1723
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1794
BFH, 05.08.2002 - VII R 105/99

Die deutsche Bierbesteuerung ist trotz der Besteuerung von Wein zu einem Nullsatz mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Insbesondere verstößt sie nicht gegen das Verbot von Schutzmaßnahmen des Art. 95 Abs. 2 EGV (jetzt Art. 90 Abs. 2 EG).

EGV Art. 95; RL 92/ 83 Art. 1, Art. 3, Art. 7 Abs. 1; RL 92/ 94 Art. 5, Art. 6, Art. 9 Abs. 1; RL 92/ 12 Art. 4 Buchst. d, Art. 16 Abs. 1 bis 3

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1724
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1794
BVerwG, 18.07.2002 - 3 C 56.01

Maßgeblicher Zeitpunkt für Klage auf Subventionsgewährung; verfassungswidrige Zweckbestimmung für Subvention im Haushaltsplan; Diskriminierung wegen des Geschlechts; Gleichberechtigungsgebot; Frauenförderung; Maßnahmen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung; unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen bei Förderung der Betriebsgründung.

1. Zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die Beurteilung einer Verpflichtungsklage auf Gewährung einer durch Richtlinien geregelten Subvention.

2. Eine verfassungswidrige Zweckbestimmung im Haushaltsplan für eine im Übrigen nach Richtlinien zu vergebende Subvention ist im Rechtsstreit über die Vergabe der Subvention nicht bindend.

3. Der Auftrag des Grundgesetzes an den Staat, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG), rechtfertigt es, Frauen bei der Förderung selbständiger Betriebsgründungen im Handwerk günstigere Bedingungen einzuräumen als Männern. Eine solche Bevorzugung bedarf nicht der Regelung durch Gesetz.

GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1; Rili 76/ 207/ EWG Art. 2 Abs. 1, Abs. 4; EG Art. 141 Abs. 4

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1725
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1794
BVerwG, 18.07.2002 - 3 C 55.01

Maßgeblicher Zeitpunkt für Klage auf Subventionsgewährung; verfassungswidrige Zweckbestimmung für Subvention im Haushaltsplan; Diskriminierung wegen des Geschlechts; Gleichberechtigungsgebot; Frauenförderung; Maßnahmen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung; unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen bei Förderung der Betriebsgründung.

1. Zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die Beurteilung einer Verpflichtungsklage auf Gewährung einer durch Richtlinien geregelten Subvention.

2. Eine verfassungswidrige Zweckbestimmung im Haushaltsplan für eine im Übrigen nach Richtlinien zu vergebende Subvention ist im Rechtsstreit über die Vergabe der Subvention nicht bindend.

3. Der Auftrag des Grundgesetzes an den Staat, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG), rechtfertigt es, Frauen bei der Förderung selbständiger Betriebsgründungen im Handwerk günstigere Bedingungen einzuräumen als Männern. Eine solche Bevorzugung bedarf nicht der Regelung durch Gesetz.

GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1; Rili 76/ 207/ EWG Art. 2 Abs. 1, Abs. 4; EG Art. 141 Abs. 4

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1726
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1794
BVerwG, 18.07.2002 - 3 C 53.01

Maßgeblicher Zeitpunkt für Klage auf Subventionsgewährung; Diskriminierung wegen des Geschlechts; Gleichberechtigungsgebot; Frauenförderung; Maßnahmen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung; unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen bei Förderung der Betriebsgründung.

1. Zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die Beurteilung einer Verpflichtungsklage auf Gewährung einer durch Richtlinien geregelten Subvention.

2. Der Auftrag des Grundgesetzes an den Staat, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG), rechtfertigt es, Frauen bei der Förderung selbständiger Betriebsgründungen im Handwerk günstigere Bedingungen einzuräumen als Männern. Eine solche Bevorzugung bedarf nicht der Regelung durch Gesetz.

GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1; Rili 76/ 207/ EWG Art. 2 Abs. 1, Abs. 4; EG Art. 141 Abs. 4

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1727
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1794
BVerwG, 18.07.2002 - 3 C 54.01

Maßgeblicher Zeitpunkt für Klage auf Subventionsgewährung; verfassungswidrige Zweckbestimmung für Subvention im Haushaltsplan; Diskriminierung wegen des Geschlechts; Gleichberechtigungsgebot; Frauenförderung; Maßnahmen zur tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung; unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen bei Förderung der Betriebsgründung.

1. Zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die Beurteilung einer Verpflichtungsklage auf Gewährung einer durch Richtlinien geregelten Subvention.

2. Eine verfassungswidrige Zweckbestimmung im Haushaltsplan für eine im Übrigen nach Richtlinien zu vergebende Subvention ist im Rechtsstreit über die Vergabe der Subvention nicht bindend.

3. Der Auftrag des Grundgesetzes an den Staat, die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG), rechtfertigt es, Frauen bei der Förderung selbständiger Betriebsgründungen im Handwerk günstigere Bedingungen einzuräumen als Männern. Eine solche Bevorzugung bedarf nicht der Regelung durch Gesetz.

GG Art. 3 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1; Rili 76/ 207/ EWG Art. 2 Abs. 1, Abs. 4; EG Art. 141 Abs. 4

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1728
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1794
BVerwG, 16.07.2002 - 1 C 8.02

Aufenthaltserlaubnis; Versagung der Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsbeendigung; Ausweisungsgrund; Abschiebungsandrohung; Abschiebung; Sperrwirkung der Abschiebung; maßgeblicher Zeitpunkt; besonders schwere Straftat; Minderjähriger; Minderjährigenschutz; besonderer Ausweisungsschutz; Familienschutz; familiäre Lebensgemeinschaft; Ermessensreduzierung auf Null.

1. Eine Abschiebung, mit der die durch die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entstandene Ausreisepflicht während des noch laufenden Rechtsmittelverfahrens vollzogen worden ist, kann eine Sperrwirkung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG allenfalls dann entfalten, wenn die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig gewesen ist.

2. Die Entscheidung des Gesetzgebers für einen besonderen Ausweisungsschutz für Minderjährige nach § 48 Abs. 2 Satz 1 AuslG, mit dem der Auftrag zum Schutz der Familie nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK konkretisiert wird, ist auch im Rahmen der nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 5 AuslG zu treffenden Ermessensentscheidung über die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu beachten. Einem im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen minderjährigen Ausländer, dessen Eltern sich hier erlaubt aufhalten, kann deshalb die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nur unter ähnlich strengen Voraussetzungen versagt werden, wie sie für die Ausweisung Minderjähriger gelten.

GG Art. 6; EMRK Art. 8; AuslG § 8 Abs. 2 Satz 2, § 17 Abs. 1 und 5, § 21 Abs. 1, § 48 Abs. 2 Satz 1

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1729
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1794
BGH, 11.07.2002 - I ZR 219/99 - Zantac/Zantic

Zur Frage der Erforderlichkeit einer Markenersetzung beim Parallelimport von Arzneimitteln.

EG Art. 28, Art. 30

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1730
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1794
EuG, 11.07.2002 - T-205/99

Zölle - Einfuhr von Fernsehgeräten aus Indien - Ungültige Ursprungszeugnisse - Antrag auf Erlass der Eingangsabgaben - Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/ 79 - Verteidigungsrechte - Besondere Umstände

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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