Rechtsprechung zu Art. 234 EG
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1790
BFH, 13.11.2001 - VII R 88/00
1. Art. 859 Nr. 6 ZKDVO, wonach das Nichtentstehen einer Zollschuld im Falle einer Pflichtverletzung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren (Nichtwiedergestellung der Ware bei der Bestimmungsstelle) u. a. von dem Nachweis abhängt, dass den Beteiligten bzw. seinen Erfüllungsgehilfen (Warenführer) keine grobe Fahrlässigkeit trifft, ist gültig. Die Vorschrift verletzt nicht höherrangiges Gemeinschaftsrecht.
2. Diese Zollvorschrift ist auch im Falle der Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden.
EG Art. 5 Abs. 3; ZK Art. 96, Art. 203, Art. 204 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3; ZKDVO Art. 378 Abs. 1 a. F., Art. 379 Abs. 2 a. F., Art. 380 a. F., Art. 859 Nr. 6, Art. 860; GG Art. 3; BGB § 166 Abs. 1, § 278; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 2
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1790
BGH, 19.09.2001 - I ZR 54/96 - Warsteiner III
Bestehen ausnahmsweise gewichtige Interessen des Beklagten gegenüber dem auf eine unrichtige geographische Herkunftsangabe gestützten Kennzeichnungsverbot, so greift dieses nicht durch, wenn aufgrund entlokalisierender Zusätze einer Irreführung des Verkehrs (hier: über die Herkunft eines Bieres aus einer bestimmten Produktionsstätte) in ausreichendem Maße entgegengewirkt wird und verbleibende Fehlvorstellungen des Verkehrs daneben nicht ins Gewicht fallen.
Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung kann eine Wechselwirkung zwischen den Anforderungen an entlokalisierende Zusätze und der Relevanz der Herkunft der Ware für die Kaufentscheidung der Verbraucher bestehen.
MarkenG § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1, § 128 Abs. 1
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1790
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1790
BGH, 12.07.2001 - I ZR 261/98 - Rechenzentrum
Personen, die nur im Rahmen von § 6 Nr. 3 und 4 StBerG zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, werben irreführend, wenn sie ihre Dienstleistungen mit den Begriffen "Finanzbuchführung", "Finanzbuchhaltung", "Lohnabrechnung" und "Einrichtung der Buchführung" anbieten.
UWG § 3 Satz 1; StBerG § 6 Nr. 3 und 4
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1790
BFH, 17.05.2001 - V R 34/99
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 77/ 388/ EWG vorgelegt:
1. Verwendet eine Factoring-Gesellschaft die von ihr bezogenen Gegenstände und Dienstleistungen auch insoweit für Zwecke ihrer Umsätze, als sie Forderungen aufkauft und das Ausfallrisiko für diese Forderungen übernimmt?
2. Handelt es sich dabei um besteuerte Umsätze oder - jedenfalls auch - um Umsätze i. S. des Art. 13 Teil B Buchst. d der Richtlinie 77/ 388/ EWG, die insoweit besteuert werden können, als die Mitgliedstaaten den Steuerpflichtigen des Recht eingeräumt haben, für eine Besteuerung zu optieren? Welche der in Art. 13 Teil B Buchst. d der Richtlinie 77/ 388/ EWG aufgezählten Umsätze liegen in diesem Fall vor?
UStG 1991 § 4 Nr. 8, § 15 Abs. 1 Nr. 1; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 13 Teil B Buchst. d, Art. 17 Abs. 2
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1790
EuG, 10.05.2001 - T-186/97
Nichtigkeitsklage - Einfuhr von Fernsehgeräten aus der Türkei - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 3 Absatz 1 des Zusatzprotokolls - Ausgleichsabgabe - Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/ 79 - Nicht gerechtfertigter Erlass von Eingangsabgaben - Rechte der Verteidigung
1. Die an die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Entscheidungen REM 14/ 96, REM 15/ 96, REM 16/ 96, REM 17/ 96, REM 18/ 96, REM 19/ 96 und REM 20/ 96 vom 19. Februar 1997 und REM 21/ 96 vom 25. März 1997 über Anträge auf Erlass von Eingangsabgaben werden für nichtig erklärt.
2. Die an die Französische Republik gerichteten Entscheidungen REC 7/ 96, REC 8/ 96 und REC 9/ 96 vom 24. April 1997 über Anträge auf Nichterhebung und Erlass von Eingangsabgaben werden für nichtig erklärt.
3. Die an das Königreich der Niederlande gerichteten Entscheidungen REM 26/ 96 und REM 27/ 96 vom 5. Juni 1996 über Anträge auf Erlass von Eingangsabgaben werden für nichtig erklärt.
4. Die an das Königreich Belgien gerichtete Entscheidung REC 3/ 98 vom 26. März 1999 über einen Nichterhebungs- und Erlassantrag wird für nichtig erklärt.
5. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
6. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Französische Republik und die Bundesrepublik Deutschland tragen ihre eigenen Kosten.
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BFH, 24.04.2001 - VII R 114/99
1. Eine Zollpräferenzbehandlung im Rahmen eines Zollkontingents ist erst dann i. S. des Art. 869 Buchst. a ZKDVO gewährt worden, wenn der Zollschuldner von der das Zollkontingent überwachenden Stelle eine Anrechnungsmitteilung erhalten hat.
2. Bei der Prüfung der Frage, ob Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die das HZA verpflichten, die Sache der Kommission der EG zur Beurteilung eines Erlassantrags vorzulegen, ist nicht nur das Verhalten der Importeure, sondern auch das Mitwirken der Gemeinschaftsorgane bei dem betreffenden Sachverhalt zu berücksichtigen.
3. Für die Annahme von Zweifeln i. S. von Art. 905 ZK reicht es aus, wenn hinreichend dargetan ist, dass ein Gemeinschaftsakt eine Vielzahl von Importeuren - hier wohl zumindest sämtliche Einführer aus Deutschland - von vornherein von der Gewährung einer Zollbegünstigung ausschließt, weil damit der Grundsatz der Chancengleichheit verletzt sein kann.
Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen vom 25. Juli 1995; ZK Art. 20, Art. 220 Abs. 2 Buchst. b, Art. 236 Abs. 1, Art. 239 Abs. 1; ZKDVO Art. 869 Buchst. a, Art. 905 Abs. 1
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1790
BGH, 28.03.2001 - VIII ZR 72/00
Eine Alleinvertriebsvereinbarung, die ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthält, unterfällt nicht der Gruppenfreistellung von Alleinvertriebsverträgen durch die EWG-VO Nr. 1983/ 83 vom 22. Juni 1983.
EWG-Vertrag Art. 85 Abs. 1
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1790
EuG, 20.03.2001 - T-52/99
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
Bananen - Einfuhren aus AKP- und Drittstaaten - Berechnung der zugeteilten Jahresmenge - Schadensersatzklage - Zulässigkeit - WTO-Vorschriften - Möglichkeit der Geltendmachung - Ermessensmißbrauch - Allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts
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1790
EuG, 20.03.2001 - T-30/99
Bananen - Einfuhren aus AKP- und Drittstaaten - Berechnung der zugeteilten Jahresmenge - Schadensersatzklage - Zulässigkeit - WTO-Vorschriften - Möglichkeit der Geltendmachung - Ermessensmißbrauch - Allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
