Rechtsprechung zu Art. 234 EG
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1814
EuGH, 11.07.2002 - C-294/00
Niederlassungsfreiheit - Freier Dienstleistungsverkehr - Anwendungsbereich der Richtlinie 92/ 51/ EWG - Nationale Rechtsvorschriften, die die Ausübung der ärzlichen Tätigkeiten einschließlich der in Deutschland dem Heilpraktiker gestatteten Tätigkeit den Inhabern eines Arztdiploms vorbehalten - Nationale Rechtsvorschriften, die die Ausbildung zu den ärztlichen Tätigkeiten bestimmten Einrichtungen vorbehalten und die Werbung für derartige Ausbildungen verbieten
1. Beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts hindert keine seiner Bestimmungen einen Mitgliedstaat, die Ausübung einer Tätigkeit wie der des Heilpraktikers im Sinne des deutschen Rechts den Inhabern eines Arztdiploms vorzubehalten.
2. Die Artikel 52 und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG und 49 EG) stehen dem nicht entgegen, - dass ein Mitgliedstaat, der in seinem Hoheitsgebiet die Ausübung der Tätigkeit des Heilpraktikers im Sinne des deutschen Rechts durch Personen verbietet, die nicht Inhaber eines Arztdiploms sind, auch die Organisation von Ausbildungen für diese Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet durch hierfür nicht zugelassene Einrichtungen verbietet, sofern dieses Verbot so angewandt wird, dass es nur solche Modalitäten der Organisation dieser Ausbildungen betrifft, die geeignet sind, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob der Beruf des Heilpraktikers im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Ausbildung stattfindet, rechtmäßig ausgeübt werden kann, - dass ein Mitgliedstaat, der in seinem Hoheitsgebiet die Ausübung der Tätigkeit des Heilpraktikers durch Personen, die nicht Inhaber eines Arztdiploms sind, und die Ausbildungen für die Tätigkeit des Heilpraktikers verbietet, auch die Werbung für solche in seinem Hoheitsgebiet erteilte Ausbildungen verbietet, wenn sich diese Werbung auf Modalitäten der Ausbildung bezieht, die als solche in diesem Mitgliedstaat im Einklang mit dem Vertrag verboten sind. Artikel 59 des Vertrages verwehrt es jedoch einem Mitgliedstaat, der in seinem Gebiet die Ausübung des Berufes des Heilpraktikers und die Ausbildungen für die Tätigkeit des Heilpraktikers verbietet, auch die Werbung für solche Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedstaat erteilt werden, zu verbieten, wenn in dieser Werbung angegeben ist, an welchem Ort die Ausbildung stattfinden soll, und darauf hingewiesen wird, dass der Beruf des Heilpraktikers im erstgenannten Mitgliedstaat nicht ausgeübt werden darf.
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1814
BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 440/01
Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Slowakische Republik
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger verpflichtet ist, dem Beklagten über die von ihm in Deutschland beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer Auskunft zu erteilen und Beiträge zu leisten.
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BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 406/00
Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Rumänien
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin seit dem 1. Januar 1999 verpflichtet ist, an dem Urlaubskassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen.
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BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 439/01
Arbeitnehmerentsendung - Urlaubskasse Baugewerbe - Slowakische Republik
1. § 1 Abs. 3 AEntG erstreckt die Normwirkung der tariflichen Regelungen über das Urlaubskassenverfahren in der Bauwirtschaft auf Arbeitgeber, die ihren Sitz in der Slowakischen Republik haben und Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Das gilt auch, soweit die tariflichen Regelungen besondere Bestimmungen für ausländische Arbeitgeber treffen.
2. Die Herausnahme der Gruppe der Angestellten aus dem tarifvertraglich geregelten Urlaubskassenverfahren im Baugewerbe verstößt nicht gegen Art 3 Abs. 1 GG.
3. Das Revisionsgericht kann eine Widerklage als zugelassen behandeln, wenn das Berufungsgericht den Begriff Sachdienlichkeit verkannt hat.
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BAG, 25.06.2002 - 9 AZR 405/00
Erstreckung der tariflichen Vorschriften über die Urlaubskasse des Baugewerbes auf Arbeitgeber mit Sitz in Polen, die Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden
§ 1 Abs. 3 AEntG erstreckt die Normwirkung der tariflichen Regelungen über das Urlaubskassenverfahren in der Bauwirtschaft auf Arbeitgeber, die ihren Sitz in der Republik Polen haben und Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden. Das gilt auch, soweit die tariflichen Regelungen besondere Bestimmungen für ausländische Arbeitgeber treffen.
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1814
BFH, 13.06.2002 - VI R 168/00
Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Sprachkurs kann nicht mit der Begründung versagt werden, er habe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stattgefunden.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1
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1814
BFH, 15.05.2002 - I R 40/01
1. Verzieht ein Arbeitnehmer im Verlauf eines Kalenderjahres vom Inland ins Ausland, so sind seine in diesem Kalenderjahr nach dem Wegzug erzielten Einkünfte auch dann im Wege des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, wenn sich sein neuer Wohnsitz in einem EU-Staat befindet (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 19. Dezember 2001 I R 63/ 00, IStR 2002, 239).
2. Es ist mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, dass § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG 1996 die Zusammenveranlagung eines im Inland Ansässigen mit seinem im Ausland lebenden Ehegatten nur dann zulässt, wenn in dem betreffenden Kalenderjahr entweder die Einkünfte beider Ehegatten zu mehr als 90 v. H. der deutschen Einkommensteuer unterlegen oder ihre in Deutschland zu besteuernden Einkünfte sich auf nicht mehr als 24 000 DM belaufen haben (Anschluss an EuGH-Urteil vom 14. September 1999 Rs. C - 391/ 97 - "Gschwind" -, BStBl II 1999, 841).
EStG § 1 Abs. 1 und 4, § 2 Abs. 7 Satz 3, § 32b Abs. 1 Nr. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 4
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1814
BVerwG, 24.04.2002 - 6 C 2.02
Beschränkung, Broker, Derivate, Dienstleistungsfreiheit, Diskriminierung, Einlagenkreditinstitut, Finanzkommissionsgeschäft, Finanzportfolioverwaltung, Futures, Gemeinschaftskonto, Kapitalverkehr, Kunde, Kundengelder, Margins, Missstand, Optionshandel, Organismus für gemeinsame Anlagen, Poolkonto, Sammelkonto, Trennung von Kundengeldern, Termingeschäfte, Treuhandkonto, Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, Wertpapierhandel.
Das an Wertpapierdienstleistungsunternehmen gerichtete Gebot des § 34 a WpHG zur getrennten Verwahrung von Kundengeldern bei einem Einlagenkreditinstitut verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.
Kunde im Sinne des § 34 a WpHG ist eine natürliche oder juristische Person oder ein sonst rechtsfähiger Organismus, der dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen als (potenzieller) Anleger gegenübertritt.
Die Vermischung der Gelder verschiedener Kunden auf einem im Namen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens für gemeinsame Rechnung der Anleger geführten "Gemeinschaftskonto" bei einem Einlagenkreditinstitut missachtet das Gebot der Trennung der Gelder der Kunden.
WpHG § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 6, Abs. 4, § 2 a Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1 und 2, § 34 a, § 37; KAGG § 1 Abs. 1, 3 und 6, § 3, § 6, § 7 a ff., § 8 ff., § 11, § 12, § 25 a ff., 26 ff., 37 a ff., 37 h ff.; KWG § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3 d, § 32, § 53 b Abs. 1; EG Art. 49; RL 85/ 611/ EWG Art. 1, Art. 4; RL 88/ 361/ EWG; RL 93/ 22/ EWG Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 10, Art. 14 ff.; RL 95/ 26/ EG
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1814
EuGH, 21.03.2002 - C-267/00
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich - Befreite Vorgänge - Im Wesentlichen ehrenamtlich geleitete und verwaltete Einrichtungen
1. Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/ 388/ EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Bedingung, wonach die Leitung und Verwaltung einer Einrichtung im Wesentlichen ehrenamtlich erfolgen müssen, nur die Mitglieder dieser Einrichtung, denen nach der Satzung die oberste Leitung der Einrichtung übertragen ist, und solche Personen betrifft, die, ohne nach der Satzung dazu bestimmt zu sein, die Einrichtung tatsächlich insoweit leiten, als sie in letzter Instanz Entscheidungen über die Politik der Einrichtung, insbesondere im Bereich der Finanzen treffen und übergeordnete Kontrollaufgaben wahrnehmen.
2. Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/ 388 ist dahin auszulegen, dass der Ausdruck im Wesentlichen ehrenamtlich sich sowohl auf die Mitglieder, aus denen sich die mit Leitungs- und Verwaltungsaufgaben einer Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung betrauten Organe zusammensetzen, bzw. die Personen, die, ohne nach der Satzung dazu bestimmt zu sein, die Einrichtungtatsächlich leiten, als auch auf die Vergütung bezieht, die letztere von der Einrichtung erhalten.
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1814
EuG, 21.03.2002 - T-231/99
Wettbewerb - Bierlieferungsverträge - Einzelfreistellung - Artikel 81 Absatz 3 EG
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.
