Rechtsprechung zu Art. 234 EG
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1809
BFH, 13.06.2002 - VI R 168/00
Die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Sprachkurs kann nicht mit der Begründung versagt werden, er habe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stattgefunden.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 12 Nr. 1
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1809
BVerwG, 24.04.2002 - 6 C 2.02
Beschränkung, Broker, Derivate, Dienstleistungsfreiheit, Diskriminierung, Einlagenkreditinstitut, Finanzkommissionsgeschäft, Finanzportfolioverwaltung, Futures, Gemeinschaftskonto, Kapitalverkehr, Kunde, Kundengelder, Margins, Missstand, Optionshandel, Organismus für gemeinsame Anlagen, Poolkonto, Sammelkonto, Trennung von Kundengeldern, Termingeschäfte, Treuhandkonto, Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, Wertpapierhandel.
Das an Wertpapierdienstleistungsunternehmen gerichtete Gebot des § 34 a WpHG zur getrennten Verwahrung von Kundengeldern bei einem Einlagenkreditinstitut verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht.
Kunde im Sinne des § 34 a WpHG ist eine natürliche oder juristische Person oder ein sonst rechtsfähiger Organismus, der dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen als (potenzieller) Anleger gegenübertritt.
Die Vermischung der Gelder verschiedener Kunden auf einem im Namen des Wertpapierdienstleistungsunternehmens für gemeinsame Rechnung der Anleger geführten "Gemeinschaftskonto" bei einem Einlagenkreditinstitut missachtet das Gebot der Trennung der Gelder der Kunden.
WpHG § 2 Abs. 3 Nr. 1 und 6, Abs. 4, § 2 a Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1 und 2, § 34 a, § 37; KAGG § 1 Abs. 1, 3 und 6, § 3, § 6, § 7 a ff., § 8 ff., § 11, § 12, § 25 a ff., 26 ff., 37 a ff., 37 h ff.; KWG § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3 d, § 32, § 53 b Abs. 1; EG Art. 49; RL 85/ 611/ EWG Art. 1, Art. 4; RL 88/ 361/ EWG; RL 93/ 22/ EWG Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 10, Art. 14 ff.; RL 95/ 26/ EG
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1809
EuGH, 21.03.2002 - C-267/00
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich - Befreite Vorgänge - Im Wesentlichen ehrenamtlich geleitete und verwaltete Einrichtungen
1. Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/ 388/ EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Bedingung, wonach die Leitung und Verwaltung einer Einrichtung im Wesentlichen ehrenamtlich erfolgen müssen, nur die Mitglieder dieser Einrichtung, denen nach der Satzung die oberste Leitung der Einrichtung übertragen ist, und solche Personen betrifft, die, ohne nach der Satzung dazu bestimmt zu sein, die Einrichtung tatsächlich insoweit leiten, als sie in letzter Instanz Entscheidungen über die Politik der Einrichtung, insbesondere im Bereich der Finanzen treffen und übergeordnete Kontrollaufgaben wahrnehmen.
2. Artikel 13 Teil A Absatz 2 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/ 388 ist dahin auszulegen, dass der Ausdruck im Wesentlichen ehrenamtlich sich sowohl auf die Mitglieder, aus denen sich die mit Leitungs- und Verwaltungsaufgaben einer Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung betrauten Organe zusammensetzen, bzw. die Personen, die, ohne nach der Satzung dazu bestimmt zu sein, die Einrichtungtatsächlich leiten, als auch auf die Vergütung bezieht, die letztere von der Einrichtung erhalten.
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1809
EuG, 21.03.2002 - T-231/99
Wettbewerb - Bierlieferungsverträge - Einzelfreistellung - Artikel 81 Absatz 3 EG
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.
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1809
EuGH, 05.03.2002 - C-386/00
Richtlinie 92/ 96/ EWG - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Aufklärung des Versicherungsnehmers
Artikel 31 Absatz 3 der Richtlinie 92/ 96/ EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/ 267/ EWG und 90/ 619/ EWG (Dritte Richtlinie Lebensversicherung) steht einer nationalen Regelung entgegen, nach der das Angebot einer Lebensversicherung oder mangels eines Angebots die Versicherungspolice den Versicherungsnehmer darüber aufklären muss, dass die Kündigung, die Herabsetzung oder der Rückkauf eines laufenden Lebensversicherungsvertrags zu dem Zweck, einen anderen Lebensversicherungsvertrag abzuschließen, im Allgemeinen für den Versicherungsnehmer nachteilig ist.
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1809
EuG, 26.02.2002 - T-17/00
Handlung des Parlaments - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Immunität der Mitglieder des Parlaments - Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Untersuchungsbefugnis
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten im Hauptverfahren und im Verfahren der einstweiligen Anordnung.
3. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.
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1809
EuG, 06.12.2001 - T-44/98
Assoziationsregelung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Zucker - Versagung von Einfuhrlizenzen - Nichtigkeitsklage - Einrede der Rechtswidrigkeit - Beschluss 97/ 803/ EG - Irreversibilität der erzielten Ergebnisse - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Rechtssicherheit - Verordnung (EG) Nr. 2553/ 97
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission einschließlich der Kosten der Verfahren der einstweiligen Anordnung.
3. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.
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1809
EuG, 06.12.2001 - T-43/98
Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Beschluss 97/ 803/ EG - Einfuhr von Zucker - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Zulässigkeit - Irreversibilität erzielter Ergebnisse - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Rechtssicherheit
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.
3. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.
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1809
BFH, 13.11.2001 - VII R 88/00
1. Art. 859 Nr. 6 ZKDVO, wonach das Nichtentstehen einer Zollschuld im Falle einer Pflichtverletzung im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren (Nichtwiedergestellung der Ware bei der Bestimmungsstelle) u. a. von dem Nachweis abhängt, dass den Beteiligten bzw. seinen Erfüllungsgehilfen (Warenführer) keine grobe Fahrlässigkeit trifft, ist gültig. Die Vorschrift verletzt nicht höherrangiges Gemeinschaftsrecht.
2. Diese Zollvorschrift ist auch im Falle der Einfuhrumsatzsteuer anzuwenden.
EG Art. 5 Abs. 3; ZK Art. 96, Art. 203, Art. 204 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 3; ZKDVO Art. 378 Abs. 1 a. F., Art. 379 Abs. 2 a. F., Art. 380 a. F., Art. 859 Nr. 6, Art. 860; GG Art. 3; BGB § 166 Abs. 1, § 278; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 21 Abs. 2
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1809
BGH, 19.09.2001 - I ZR 54/96 - Warsteiner III
Bestehen ausnahmsweise gewichtige Interessen des Beklagten gegenüber dem auf eine unrichtige geographische Herkunftsangabe gestützten Kennzeichnungsverbot, so greift dieses nicht durch, wenn aufgrund entlokalisierender Zusätze einer Irreführung des Verkehrs (hier: über die Herkunft eines Bieres aus einer bestimmten Produktionsstätte) in ausreichendem Maße entgegengewirkt wird und verbleibende Fehlvorstellungen des Verkehrs daneben nicht ins Gewicht fallen.
Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung kann eine Wechselwirkung zwischen den Anforderungen an entlokalisierende Zusätze und der Relevanz der Herkunft der Ware für die Kaufentscheidung der Verbraucher bestehen.
MarkenG § 126 Abs. 1, § 127 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1, § 128 Abs. 1
