Rechtsprechung zu Art. 234 EG
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1814
BVerwG, 19.09.2000 - 1 C 13.00
Ausländerrecht
Assoziationsratsbeschluss; Arbeitnehmer; Arbeitsmarkt, regulärer; Arbeitsverhältnis; Aufenthaltsbewilligung; Aufenthaltserlaubnis; Ausbildung; Ausbildungsverhältnis; Auszubildender; Berufsausbildung; Berufsausbildungsverhältnis; Beschäftigung; Entgelt; Position, vorläufige; Lohn- oder Gehaltsverhältnis; Vergütung
Eine unter den Bedingungen einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis ausgeübte Beschäftigung, die nicht wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich ist, begründet die Eigenschaft als Arbeitnehmer i. S. v. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/ 80 unabhängig davon, ob es sich um eine Beschäftigung im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses (hier: als Auszubildender in einem Handwerk) handelt.
EG-Vertrag Art. 48 ff.; AufenthG/ EWG § 1 Abs. 1 Nr. 1; AuslG § 14 Abs. 1 Satz 1, § 44 Abs. 1; BBiG § 6, § 10 Abs. 1; ZPO § 850 a; BAT § 47 Abs. 8; Beschluss Nr. 1/ 80 des Assoziationsrates EWG-Türkei Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Satz 2
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1814
EuGH, 12.09.2000 - C-359/97
Vertragsverletzung - Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie über die Mehrwertsteuer - Gestattung der Straßenbenutzung gegen eine Maut - Kein Mehrwertsteuer-Tatbestand - Verordnungen (EWG, Euratom) Nrn. 1552/ 89 und 1553/ 89 - Mehrwertsteuereigenmittel
1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2 und 4 der Sechsten Richtlinie (77/ 388/ EWG) des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage und aus den Verordnungen (EWG, Euratom) des Rates vom 29. Mai 1989 Nrn. 1553/ 89 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel und 1552/ 89 zur Durchführung des Beschlusses 88/ 376/ EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften verstoßen, dass es die Maut, die für die Benutzung mautpflichtiger Straßen und Brücken als Gegenleistung für die den Benutzern erbrachte Leistung erhoben wird, nicht der Mehrwertsteuer unterworfen hat, soweit die letztgenannte Leistung nicht von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts im Sinne von Artikel 4 Absatz 5 der Sechsten Richtlinie ausgeführt wird, und dass es der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht als Mehrwertsteuereigenmittel die Beträge zur Verfügung gestellt hat, die der Mehrwertsteuer, die auf diese Maut hätte erhoben werden müssen, zuzüglich Verzugszinsen entsprechen.
2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.
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1814
BVerwG, 24.08.2000 - 6 B 23.00
Naturschutzrecht
Aufnahme in die nationale Vorschlagsliste; Auswahlentscheidung; FFH-Richtlinie; naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum; potentielles FFH-Gebiet
1. Den Mitgliedstaaten steht bei der Aufnahme der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne der FFH-Richtlinie in die nationale Vorschlagsliste ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum zu.
2. Das Vorkommen prioritärer natürlicher Lebensraumtypen oder Arten zwingt nicht ohne Ausnahme zur Aufnahme des Gebietes in die nationale Vorschlagsliste.
Richtlinie 92/ 43/ EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl EG L 206, S. 7), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/ 62/ EG vom 27. Oktober 1997 (ABl EG L 305, S. 42) FFH-Richtlinie Art. 3 - 6, Anhang III
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1814
EuG, 27.06.2000 - T-172/98
Nichtigkeitsklage - Richtlinie 98/ 43/ EG - Verbot von Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen - Zulässigkeit
1. Die Rechtssachen T-172/ 98 und T-175/ 98 bis T-177/ 98 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.
3. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und als Gesamtschuldnerinnen die Kosten des Parlaments und des Rates.
4. Die Republik Finnland, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
5. Der Markenverband eV, die Manifattura Lane Gaetano Marzotto & Figli SpA und die Lancaster BV tragen ihre eigenen Kosten.
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BGH, 15.05.2000 - II ZR 359/98
a) Die Ausgabe von Belegschaftsaktien dient regelmäßig dem Ziel, die Bindung der Arbeitnehmer an das Unternehmen zu festigen. Die Verfolgung dieses Zwecks liegt im Interesse der Gesellschaft und rechtfertigt den Bezugsrechtsausschluß.
b) Erwerb und Einsatz von Lizenzrechten, die beide als selbständige Geschäftsmaßnahmen außerhalb der satzungsmäßigen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft liegen würden, werden als Hilfsgeschäfte vom Unternehmensgegenstand umfaßt, soweit sie der Werbung für die Vermarktung der Gesellschaftsprodukte dienen.
c) Obligatorische Nutzungsrechte, deren Gegenstand die Verwertung der Namen und Logos von Sportvereinen ist und deren Nutzungsdauer feststeht, haben einen feststellbaren wirtschaftlichen Wert. Sie sind einlagefähig im Sinne des § 27 Abs. 2 AktG.
d) Der Vorstand ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht im Sinne des § 203 Abs. 2 AktG zur Ermittlung des Wertes der Rechte aus Sponsorenverträgen vorausschauend generalisierende Ausführungen zu machen. Die Abwägung der dafür maßgebenden Einzelheiten hat er im Rahmen seiner Leitungsverantwortung vorzunehmen. Dazu gehört mangels abweichender Regelung im Ermächtigungsbeschluß auch die Festsetzung des Aktienausgabebetrages.
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EuGH, 11.05.2000 - C-38/98
Brüsseler Übereinkommen - Vollstreckung von Entscheidungen - Rechte des geistigen Eigentums an Karosserieteilen für Kraftfahrzeuge - Öffentliche Ordnung
Die Entscheidung eines Gerichts eines Vertragsstaats, die ein Recht des geistigen Eigentums an Karosserieteilen für Kraftfahrzeuge anerkennt und dem Inhaber dieses Rechts einen Schutz verleiht, der es diesem erlaubt, Dritten, nämlich in einem anderen Vertragsstaat niedergelassenen Marktteilnehmern, zu untersagen, in diesem Vertragsstaat die Karosserieteile herzustellen und zu vertreiben, sie durch diesen Staat durchzuführen, dort einzuführen oder aus ihm auszuführen, verstößt nicht gegen die öffentliche Ordnung im Sinne des Artikels 27 Nummer 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der Übereinkommen vom 9. Oktober 1978 über den Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und vom 25. Oktober 1982 über den Beitritt der Republik Griechenland.
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BFH, 04.04.2000 - VII R 67/98
1. Ist Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 3665/ 87 auch insoweit mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar, als er eine Sanktion für den Fall vorsieht, dass der Ausführer ohne eigenes Verschulden eine höhere als die ihm zustehende Ausfuhrerstattung beantragt hat?
2. Auch bei bloßen nicht offenkundig unbegründeten Zweifeln an der Gültigkeit der Rechtsakte der Gemeinschaft ist der BFH zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs verpflichtet.
3. Der Begriff der höheren Gewalt umfaßt auch im Rahmen der Verhängung einer Verwaltungssanktion nicht jedes schuldlose Verhalten.
4. Kann Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 3 Buchst. a VO Nr. 3665/ 87 dahin ausgelegt werden, dass gutgläubig gemachte, auf falschen Informationen des Herstellers beruhende falsche Angaben des Erstattungsantragstellers grundsätzlich ein Fall höherer Gewalt sind, wenn dieser sie nicht oder nur mit Hilfe von Kontrollen im Herstellungsbetrieb als falsch erkennen konnte?
VO Nr. 3665/ 87 Art. 11 Abs. 1; VO Nr. 1222/ 94 Art. 7 Abs. 1; VO Nr. 2988/ 95 Art. 2 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1
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EuGH, 30.03.2000 - C-236/98
Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt fürgleichwertige Arbeit - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) -Richtlinie 75/ 117/ EWG - Vergleich des Entgelts einer Hebamme mit dem einesKrankenhausingenieurs - Berücksichtigung einer Zulage und einerArbeitszeitverkürzung wegen ungünstiger Arbeitszeit
1. Eine Zulage für ungünstige Arbeitszeit darf nicht bei der Berechnung desGehalts berücksichtigt werden, das als Grundlage des Vergleichs derEntgelte im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und derRichtlinie 75/ 117/ EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichungder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung desGrundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen dient. Wird einUnterschied beim Entgelt zwischen den beiden Vergleichsgruppenfestgestellt und ergibt sich aus den verfügbaren statistischen Daten, daßFrauen einen wesentlich größeren Anteil an der benachteiligten Gruppeausmachen als Männer, so hat der Arbeitgeber diesen Unterschied mitobjektiven Umständen zu begründen, die nichts mit einer Diskriminierungaufgrund des Geschlechts zu tun haben.
2. Die für Arbeit im Drei-Schichten-Betrieb gewährte Verkürzung derArbeitszeit gegenüber der normalen Tagesarbeitszeit oder der Gegenwerteiner solchen Verkürzung dürfen nicht bei der Berechnung des Gehaltsberücksichtigt werden, das als Grundlage für den Vergleich der Entgelte im Sinne von Artikel 119 des Vertrages und der Richtlinie 75/ 117 dient. Einesolche Verkürzung kann jedoch einen objektiven Grund darstellen, dernichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat undUnterschiede beim Entgelt rechtfertigen kann. Der Arbeitgeber hatnachzuweisen, daß dies tatsächlich der Fall ist.
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EuGH, 30.03.2000 - C-178/97
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbares Recht - Tragweiteder E-101-Bescheinigung
1. Der Begriff Arbeit in Artikel 14a Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung derSysteme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowiederen Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- undabwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/ 83 des Ratesvom 2. Juni 1983 und danach durch die Verordnung (EWG) Nr. 3811/ 86 desRates vom 11. Dezember 1986 geänderten und aktualisierten Fassung erfaßtjede - im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder selbständig erbrachte -Arbeitsleistung.
2. Die gemäß Artikel 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/ 72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/ 71 in ihrerdurch die Verordnung Nr. 2001/ 83 und danach durch die Verordnung Nr. 3811/ 86 geänderten und aktualisierten Fassung ausgestellte E-101-Bescheinigung bindet, solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültigerklärt worden ist, den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den sichder Selbständige zur Ausführung einer Arbeit begibt, wie auch die Person, die Leistungen dieses Selbständigen in Anspruch nimmt.
3. Die gemäß Artikel 11a der Verordnung Nr. 574/ 72 ausgestellte E-101-Bescheinigung kann Rückwirkung entfalten.
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EuG, 28.03.2000 - T-251/97
Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Antrag auf Erteilung zusätzlicher Einfuhrbescheinigungen - Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/ 93 - Nichtigkeitsklage
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
3. Das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.
