Rechtsprechung zu Art. 234 EG
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1809
EuGH, 30.03.2000 - C-236/98
Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt fürgleichwertige Arbeit - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) -Richtlinie 75/ 117/ EWG - Vergleich des Entgelts einer Hebamme mit dem einesKrankenhausingenieurs - Berücksichtigung einer Zulage und einerArbeitszeitverkürzung wegen ungünstiger Arbeitszeit
1. Eine Zulage für ungünstige Arbeitszeit darf nicht bei der Berechnung desGehalts berücksichtigt werden, das als Grundlage des Vergleichs derEntgelte im Sinne von Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) und derRichtlinie 75/ 117/ EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichungder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung desGrundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen dient. Wird einUnterschied beim Entgelt zwischen den beiden Vergleichsgruppenfestgestellt und ergibt sich aus den verfügbaren statistischen Daten, daßFrauen einen wesentlich größeren Anteil an der benachteiligten Gruppeausmachen als Männer, so hat der Arbeitgeber diesen Unterschied mitobjektiven Umständen zu begründen, die nichts mit einer Diskriminierungaufgrund des Geschlechts zu tun haben.
2. Die für Arbeit im Drei-Schichten-Betrieb gewährte Verkürzung derArbeitszeit gegenüber der normalen Tagesarbeitszeit oder der Gegenwerteiner solchen Verkürzung dürfen nicht bei der Berechnung des Gehaltsberücksichtigt werden, das als Grundlage für den Vergleich der Entgelte im Sinne von Artikel 119 des Vertrages und der Richtlinie 75/ 117 dient. Einesolche Verkürzung kann jedoch einen objektiven Grund darstellen, dernichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun hat undUnterschiede beim Entgelt rechtfertigen kann. Der Arbeitgeber hatnachzuweisen, daß dies tatsächlich der Fall ist.
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1809
EuGH, 30.03.2000 - C-178/97
Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbares Recht - Tragweiteder E-101-Bescheinigung
1. Der Begriff Arbeit in Artikel 14a Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung derSysteme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowiederen Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- undabwandern, in ihrer durch die Verordnung (EWG) Nr. 2001/ 83 des Ratesvom 2. Juni 1983 und danach durch die Verordnung (EWG) Nr. 3811/ 86 desRates vom 11. Dezember 1986 geänderten und aktualisierten Fassung erfaßtjede - im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder selbständig erbrachte -Arbeitsleistung.
2. Die gemäß Artikel 11a der Verordnung (EWG) Nr. 574/ 72 des Rates vom21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung Nr. 1408/ 71 in ihrerdurch die Verordnung Nr. 2001/ 83 und danach durch die Verordnung Nr. 3811/ 86 geänderten und aktualisierten Fassung ausgestellte E-101-Bescheinigung bindet, solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültigerklärt worden ist, den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in den sichder Selbständige zur Ausführung einer Arbeit begibt, wie auch die Person, die Leistungen dieses Selbständigen in Anspruch nimmt.
3. Die gemäß Artikel 11a der Verordnung Nr. 574/ 72 ausgestellte E-101-Bescheinigung kann Rückwirkung entfalten.
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1809
EuG, 28.03.2000 - T-251/97
Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Antrag auf Erteilung zusätzlicher Einfuhrbescheinigungen - Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/ 93 - Nichtigkeitsklage
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
3. Das Königreich Spanien und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.
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1809
BVerwG, 27.03.2000 - 7 C 25.98
Umweltrecht
Umweltinformationen; Gebühr; Personalkosten; Heraussuchen und Zusammenstellen von Unterlagen; Nachfragen bei Dritten; Kostendeckung; angemessene Höhe der Gebühr; abschreckende Wirkung der Gebühr; wirtschaftliche Nutzbarkeit der Informationen
Art. 5 der Umweltinformationsrichtlinie schließt nicht aus, daß für die Erteilung von Umweltinformationen, die der Antragsteller wirtschaftlich nutzen will, eine kostendeckende Gebühr erhoben wird.
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren des Landes Schleswig-Holstein; Umweltinformationsrichtlinie Art. 5; Umweltinformationsgesetz § 10; Verordnung über Gebühren für Amtshandlungen des Bundes beim Vollzug des Umweltinformationsgesetzes
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1809
EuG, 22.03.2000 - T-125/97
Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr. 4064/ 89 - Entscheidung über die Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt - Nichtigkeitsklage - Begründung - Zulässigkeit
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. The Coca-Cola Company und Coca-Cola Enterprises Inc. tragen in den Rechtssachen T-125/ 97 und T-127/ 97 jeweils die Kosten des Verfahrens.
3. The Virgin Trading Company Ltd und die Bundesrepublik Deutschland tragen ihre eigenen Kosten.
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1809
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1809
BGH, 15.02.2000 - X ZB 13/95 - Idarubicin II
a) Der Schutzbereich eines ergänzenden Schutzzertifikats, das für einen in Form seiner freien Base formulierten Wirkstoff erteilt worden ist, erfaßt auch diejenigen Derivate der freien Base, die vom Schutzbereich des Grundpatents umfaßt werden.
b) Für den in Form einer freien Base formulierten Wirkstoff eines Arzneimittels kann ein ergänzendes Schutzzertifikat grundsätzlich auch dann erteilt werden, wenn nur ein Salz dieser Base Gegenstand einer arzneimittelrechtlichen Zulassung (Genehmigung) geworden ist. Voraussetzung ist allerdings, daß sowohl die freie Base als auch das Salz unter den Schutzbereich des Grundpatents fällt.
c) Der Inhaber eines Patents mit einem auf einen Arzneimittelwirkstoff in Form seiner freien Base gerichteten Patentanspruch hat keinen Anspruch darauf, daß in das ergänzende Schutzzertifikat auch beliebige Derivate der freien Base ausdrücklich einbezogen werden. Das gilt auch dann, wenn eine arzneimittelrechtliche Zulassung (Genehmigung) für den Wirkstoff (nur) in Form eines Salzes erteilt worden ist, dessen Schutz aber bereits durch ein für die Base zu erteilendes Schutzzertifikat gewährleistet werden kann.
VO (EWG) Nr. 1768/ 92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel Art. 3 Buchst. a, b PatG 1981 § 16a
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1809
EuG, 10.02.2000 - T-32/98
Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Gemeinschaft - Verordnung (EG) Nr. 2352/ 97 - Verordnung (EG) Nr. 2494/ 97 - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - ÜLG-Beschluß - Schutzmaßnahme - Kausalzusammenhang
1. Die Rechtssachen T-32/ 98 und T-41/ 98 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2352/ 97 der Kommission vom 27. November 1997 mit besonderen Maßnahmen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten wird für nichtig erklärt.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 2494/ 97 der Kommission vom 12. Dezember 1997 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten im Rahmen der Sondermaßnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2352/ 97 wird für nichtig erklärt.
4. Die Kommission trägt in beiden Rechtssachen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Regierung der Niederländischen Antillen.
5. Der Streithelfer trägt in beiden Rechtssachen seine eigenen Kosten.
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1809
EuGH, 10.02.2000 - C-50/96
Gleiches Entgelt für Männer und Frauen - Artikel 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) - Protokoll zu Artikel 119 EG-Vertrag - Betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit - Ausschluß teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vom Anschluß an ein betriebliches System, das den Bezug einer zusätzlichen Altersrente ermöglicht - Rückwirkender Anschluß - Rentenanspruch - Verhältnis zwischen nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht
1. Der Ausschluß teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von einem Betriebsrentensystem wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen stellt eine nach Artikel 119 des Vertrages (die Artikel 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) verbotene Diskriminierung dar, wenn diese Maßnahme einen wesentlich höheren Prozentsatz weiblicher als männlicher Arbeitnehmer trifft und nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
2. In einem Fall, in dem der Ausschluß teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer von einem Betriebsrentensystem eine nach Artikel 119 des Vertrages verbotene mittelbare Diskriminierung darstellt, ist die Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung dieses Artikels zu berufen, zeitlich in dem Sinne beschränkt, daß die Beschäftigungszeiten dieser Arbeitnehmer für ihren rückwirkenden Anschluß an ein derartiges System und die Berechnung der ihnen zustehenden Leistungen erst ab dem 8. April 1976, dem Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache 43/ 75 (Defrenne II), berücksichtigt werden dürfen; dies gilt nicht für Arbeitnehmer oder deren anspruchsberechtigte Angehörige, die vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt haben.
3. Die sich aus dem Urteil Defrenne II ergebende zeitliche Beschränkung der Möglichkeit, sich auf die unmittelbare Wirkung von Artikel 119 des Vertrages zu berufen, steht nationalen Vorschriften, in denen einGleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, nicht entgegen.
4. Das Gemeinschaftsrecht und insbesondere das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und Artikel 119 des Vertrages stehen Vorschriften eines Mitgliedstaats, in denen ein Gleichheitsgrundsatz aufgestellt wird, aufgrund dessen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Anspruch auf rückwirkenden Anschluß an ein Betriebsrentensystem und auf eine Rente aus diesem System haben, ungeachtet der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern der verschiedenen Mitgliedstaaten zum Nachteil der im erstgenannten Mitgliedstaat niedergelassenen Arbeitgeber nicht entgegen.
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1809
BFH, 01.02.2000 - VII R 16/99
1. Materiell-rechtliche gemeinschaftsrechtliche Vorschriften wie die über das gemeinschaftliche Versandverfahren gelten in der Regel nicht für vor ihrem In-Kraft-Treten entstandene Sachverhalte.
2. Zur Zuständigkeit der Abgangszollstelle für die Erhebung der Eingangsabgaben, wenn die zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigten Waren der Bestimmungszollstelle nicht wiedergestellt wurden.
3. Sind zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abgefertigte Waren der Bestimmungszollstelle nicht wiedergestellt worden und ist der Ort der Zuwiderhandlung nicht bekannt, so kann die Abgangszollstelle dem Hauptverpflichteten auch noch nach Ablauf der dafür vorgeschriebenen Frist von 11 Monaten die Frist für den Nachweis des tatsächlichen Orts der Zuwiderhandlung oder die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens setzen (Bestätigung der Rechtsprechung in BFHE 186, 171).
VO (EWG) Nr. 222/ 77 i. d. F. der VO (EWG) Nr. 474/ 90 Art. 26 Abs. 1 (jetzt Art. 356 Abs. 2 ZKDVO), Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3; VO (EWG) Nr. 1062/ 87 i. d. F. der VO (EWG) Nr. 1429/ 90 Art. 11a (jetzt geregelt in Art. 215 ZK i. V. m. Art. 378, 379 ZKDVO)
