Rechtsprechung zu Art. 234 EG
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BVerwG, 30.04.2003 - 6 C 6.02

Gebühr für Rufnummernzuteilung im Ortsnetzbereich; Verfassungsmäßigkeit einer Verordnungsermächtigung; Kostendeckungszweck; Vorteilsabschöpfunszweck; Lenkungszweck; Begriff "knappe Ressourcen" im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Lizenzierungsrichtlinie; Äquivalenzprinzip; "echte" Rückwirkung; Aussetzung des Rechtsstreits und Einholung einer Vorabentscheidung.

1. Rufnummern im Ortsnetzbereich sind "knappe Ressourcen" im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 97/ 13/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste.

2. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass für die Zuteilung von Rufnummern im Ortsnetzbereich eine Gebühr erhoben wird, deren Höhe auch den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern berücksichtigt.

3. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:

a) Ist die Richtlinie 97/ 13/ EG dahin zu verstehen, dass für die Zuteilung von Rufnummern durch die nationale Regulierungsbehörde eine den wirtschaftlichen Wert der zugeteilten Nummern berücksichtigende Gebühr erhoben werden darf, obwohl ein auf demselben Markt tätiges und dort eine marktbeherrschende Stellung innehabendes Telekommunikationsunternehmen von seinem Rechtsvorgänger, dem ehemaligen staatlichen Monopolunternehmen, kostenlos Rufnummern in sehr großem Umfang übernommen hat und eine nachträgliche Heranziehung zu Gebühren für diesen Altbestand aus Gründen des nationalen Rechts ausscheidet?

b) Bei Bejahung von Frage 1: Dürfen bei einer solchen Fallgestaltung die in den Markt neu eintretenden Unternehmen unabhängig von der Höhe ihrer sonstigen Markteintrittskosten und ohne eine hieran anknüpfende Analyse ihrer Wettbewerbschancen gegenüber dem marktbeherrschenden Unternehmen für die Zuteilung einer Rufnummer mit einer einmaligen Gebühr in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes (hier 0, 1 %) des geschätzten Jahresumsatzes belastet werden, der im Fall der Weitergabe der Rufnummer an einen Endkunden erzielt werden kann?

EG Art. 234 Abs. 1 a, Abs. 3; Richtlinie 97/ 13/ EG Art. 11; TKG § 43 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 1, Satz 2 und Satz 4, Abs. 4, § 97; TNGebV § 1, § 3; VwkostG § 15 Abs. 2

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BGH, 19.01.2006 - I ZR 151/02 - Jeans II

Zur Geltendmachung einer Verletzung der Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Art. 234 EG im Rahmen der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO.

UWG § 4 Nr. 9 Buchst. a; ZPO § 321a

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EuGH, 14.02.2008 - C-450/06

"Öffentliche Aufträge - Klage - Richtlinie 89/ 665/ EWG - Wirksame Nachprüfung - Begriff - Gleichgewicht zwischen dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und dem Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse - Schutz der Vertraulichkeit der von den Wirtschaftsteilnehmern gemachten Angaben durch die Nachprüfungsinstanz"

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/ 665/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 92/ 50/ EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 93/ 36/ EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge in der durch die Richtlinie 97/ 52/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Nachprüfungsinstanz im Sinne dieses Art. 1 Abs. 1 die Vertraulichkeit und das Recht auf Wahrung der Geschäftsgeheimnisse im Hinblick auf den Inhalt der ihr von den Verfahrensbeteiligten, u. a. vom öffentlichen Auftraggeber, übergebenen Unterlagen gewährleisten muss, wobei sie Kenntnis von solchen Angaben haben und diese berücksichtigen darf. Es ist Sache dieser Instanz, zu entscheiden, inwieweit und nach welchen Modalitäten die Vertraulichkeit und die Geheimhaltung dieser Angaben im Hinblick auf die Erfordernisse eines wirksamen Rechtsschutzes und der Wahrung der Verteidigungsrechte der am Rechtsstreit Beteiligten und - im Fall einer Klage oder eines Rechtsbehelfs bei einer Stelle, die ein Gericht im Sinne von Art. 234 EG ist - zu gewährleisten sind, damit in dem Rechtsstreit insgesamt das Recht auf ein faires Verfahren beachtet wird.

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1814
EuGH, 17.06.1999 - C-295/97

"Staatliche Beihilfen - Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) - Neue Beihilfe - Vorherige Meldung"

1. Der Gerichtshof ist in einem nach Artikel 234 EG (früher Artikel 177) eingeleiteten Verfahren nicht zur Auslegung des nationalen Rechts oder zur Entscheidung über die Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) befugt. Das nationale Gericht kann jedoch, wenn es mit einem Antrag wegen der Konsequenzen aus einem Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 letzter Satz EG (früher Artikel 93 Absatz 3 letzter Satz) befaßt ist, die Kommission um Erläuterungen bitten oder es kann oder muß nach Artikel 234 Absätze 2 und 3 EG dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Artikels 92 EG-Vertrag zur Vorabentscheidung vorlegen, um entscheiden zu können, ob die betreffenden staatlichen Maßnahmen staatliche Beihilfen darstellen, die der Kommission hätten gemeldet werden müssen.

2. Die Anwendung einer Regelung wie derjenigen des Gesetzes Nr. 95/ 79 vom 3. April 1979, die von den allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften abweicht, auf ein Unternehmen stellt sich als Gewährung einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar, wenn feststeht, daß diesem Unternehmen -erlaubt worden ist, seine wirtschaftliche Tätigkeit unter Umständen fortzusetzen, unter denen dies bei Anwendung der allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen gewesen wäre, oder -eine oder mehrere Vergünstigungen wie eine staatliche Bürgschaft, ein verringerter Abgabensatz, ein Erlaß von Geldbußen und anderen Zwangsgeldern oder ein völliger oder teilweiser tatsächlicher Verzicht auf öffentliche Forderungen gewährt worden sind, auf die ein anderes zahlungsunfähiges Unternehmen bei Anwendung der allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch hätte erheben können.

3. Wenn feststeht, daß eine Regelung wie die des Gesetzes Nr. 95/ 79 als solche staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag gewähren kann, kann sie nicht angewandt werden, wenn sie der Kommission nicht gemeldet worden ist, und falls sie gemeldet worden ist, bevor eine Entscheidung der Kommission ergangen ist, mit der die Vereinbarkeit der geplanten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, oder falls die Kommission binnen zwei Monaten vom Zeitpunkt der Anmeldung an keine Entscheidung erläßt, bevor diese Frist abgelaufen ist.

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EuGH, 11.12.2007 - C-161/06

"Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union - Art. 58 - Gemeinschaftsrechtliche Regelung - Keine Übersetzung in die Sprache eines Mitgliedstaats - Anwendbarkeit gegenüber dem Einzelnen"

1. Art. 58 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge gestattet es nicht, dass Verpflichtungen, die in einer Gemeinschaftsregelung enthalten sind, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache eines neuen Mitgliedstaats veröffentlicht worden ist, obwohl diese Sprache eine Amtssprache der Europäischen Union ist, Einzelnen in diesem Staat auferlegt werden, auch wenn sie über andere Medien Kenntnis von dieser Regelung hätten haben können.

2. Mit der Feststellung, dass eine Gemeinschaftsverordnung, die in der Sprache eines Mitgliedstaats nicht veröffentlicht worden ist, gegenüber Einzelnen in diesem Staat nicht angewandt werden kann, nimmt der Gerichtshof eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Sinne von Art. 234 EG vor.

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BFH, 01.03.2006 - XI R 43/02

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art. 59 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft a. F. (jetzt Art. 49 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft n. F.) dahin gehend auszulegen, dass von seinem Schutzbereich auch die nebenberufliche Tätigkeit als Lehrer im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Universität) erfasst wird, wobei für diese Tätigkeit als quasi ehrenamtliche Tätigkeit nur eine Aufwandsentschädigung geleistet wird?

2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird: Ist die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die darin liegt, dass Entschädigungen nur steuerbegünstigt sind, wenn sie von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gezahlt werden (hier: § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes) dadurch gerechtfertigt, dass die nationalstaatliche Steuerbegünstigung nur durch eine Tätigkeit zugunsten einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts legitimiert ist?

3. Für den Fall, dass Frage 2 verneint wird: Ist Art. 126 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft a. F. (jetzt Art. 149 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft n. F.) dahin auszulegen, dass eine steuerrechtliche Regelung, mit deren Hilfe das Bildungssystem ergänzend gestaltet wird (wie hier § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes), im Hinblick auf die insoweit fortbestehende Verantwortung der Mitgliedstaaten zulässig ist?

EStG § 3 Nr. 26; EG Art. 49, Art. 149, Art. 234

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BAG, 21.03.2002 - 6 AZR 108/01

Bewährungszeit - Anrechnung von Wochenurlaub

Dem Europäischen Gerichtshof wird gemäß Art. 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Verbieten es Art. 119 EGV (jetzt: Art. 141 EG) und die Richtlinie 76/ 207/ EWG, in einer tariflichen Regelung, nach der Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nicht auf die Bewährungszeit angerechnet werden, auch die Zeit von der Anrechnung auszunehmen, in der das Arbeitsverhältnis deshalb geruht hat, weil die Arbeitnehmerin nach Ablauf der anrechnungsfähigen achtwöchigen Schutzfrist gemäß § 6 MuSchG bis zum Ende der 20. Woche nach der Entbindung Wochenurlaub nach § 244 Abs. 1 AGB-DDR vom 16. Juni 1977 (GBl. I S 185) in Anspruch genommen hat?

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BVerwG, 10.11.2000 - 3 C 3.00

Verwaltungsprozessrecht

Aussetzung, - des (Revisions-) Verfahrens wegen bei EuGH anhängigen (Vertragsverletzungs-) Verfahrens


Mit Rücksicht auf ein beim Europäischen Gerichtshof anhängiges (Vertragsverletzungs-) Verfahren kann ein Revisionsverfahren, das gleiche Fragen des Gemeinschaftsrechts aufwirft, auch ohne gleichzeitige Vorlage (Art. 234 EG) entsprechend § 94 VwGO ausgesetzt werden.

VwGO § 94 (entsprechend)

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BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 184/07

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 68, 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/ 2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszulegen, dass Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware trotz bestimmter Vorgaben des Auftraggebers zu Beschaffung, Verarbeitung und Lieferung der herzustellenden Gegenstände einschließlich einer Sicherung der Herstellungsqualität, der Lieferzuverlässigkeit und der reibungslosen administrativen Auftragsabwicklung als Verkauf beweglicher Sachen (erster Spiegelstrich) und nicht als Erbringung von Dienstleistungen (zweiter Spiegelstrich) zu qualifizieren sind? Welche Kriterien sind für die Abgrenzung maßgeblich?

b) Wenn ein Verkauf beweglicher Sachen anzunehmen ist: Bestimmt sich der Ort, an dem die verkauften Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, bei Versendungskäufen nach dem Ort der körperlichen Übergabe an den Käufer oder nach dem Ort, an dem die Sachen dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer übergeben werden?

Brüssel-I-VO 5 Nr. 1 Buchst. b

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BGH, 05.05.2008 - II ZR 292/06

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft werden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt:

a) Ist die Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 85/ 577/ EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dahin auszulegen, dass davon der Beitritt eines Verbrauchers zu einer Personen-, einer Personenhandelsgesellschaft, einem Verein oder einer Genossenschaft umfasst ist, wenn der Zweck des Beitritts vorrangig nicht darin besteht, Mitglied der Gesellschaft, des Vereins oder der Genossenschaft zu werden, sondern - was vor allem bei der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds häufig zutrifft - die mitgliedschaftliche Beteiligung nur ein anderer Weg der Kapitalanlage oder der Erlangung von Leistungen ist, die typischerweise Gegenstand von Austauschverträgen sind?

b) Ist die Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 85/ 577/ EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen dahin auszulegen, dass sie einer nationalen (richterrechtlichen) Rechtsfolge im Sinne des Art. 7 der Richtlinie entgegensteht, die besagt, dass ein solcher in einer Haustürsituation erklärter Beitritt eines Verbrauchers im Falle des Widerrufs des Beitritts dazu führt, dass der widerrufende Verbraucher einen auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs berechneten Anspruch gegen die Gesellschaft, den Verein oder die Genossenschaft auf sein Auseinandersetzungsguthaben, d. h. einen dem Wert seines Gesellschafts-, Vereins- oder Genossenschaftsanteils im Zeitpunkt des Ausscheidens entsprechenden Betrag erhält, mit der (möglichen) Folge, dass er wegen der wirtschaftlichen Entwicklung der Gesellschaft, des Vereins oder der Genossenschaft entweder weniger als den Wert seiner Einlage zurückerhält oder sich ihnen gegenüber sogar noch über den Verlust der geleisteten Einlage hinausgehenden Zahlungspflichten ausgesetzt sieht, weil das Auseinandersetzungsguthaben negativ ist?

EWGRL 577/ 85 Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 7

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