Rechtsprechung zu Art. 235 EG
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EuGH, 17.07.2008 - C-51/05

"Rechtsmittel - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Beihilfen für die Destillation - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Verjährungsfrist - Beginn"

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. November 2004, Cantina sociale di Dolianova u. a./ Kommission (T-166/ 98), wird aufgehoben, soweit darin die von der Cantina sociale di Dolianova Soc. coop. arl, der Cantina Trexenta Soc. coop. arl, der Cantina sociale Marmilla - Unione viticoltori associati Soc. coop. arl, der Cantina sociale S. Maria La Palma Soc. coop. arl und der Cantina sociale del Vermentino Soc. coop. arl Monti-Sassari erhobene Klage aus außervertraglicher Haftung für zulässig erklärt und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften verurteilt wird, den Schaden zu ersetzen, der den genannten Klägerinnen infolge der Insolvenz der Distilleria Agricola Industriale de Terralba durch das Fehlen eines Mechanismus entstanden ist, der im Rahmen der Regelung nach Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2499/ 82 der Kommission vom 15. September 1982 mit den Bestimmungen für die vorbeugende Destillation im Weinwirtschaftsjahr 1982/ 83 die Zahlung der in dieser Verordnung vorgesehenen Gemeinschaftsbeihilfe an die betroffenen Erzeuger gewährleistet.

2. Die Klage in der Rechtssache T-166/ 98 wird abgewiesen.

3. Die Cantina sociale di Dolianova Soc. coop. arl, die Cantina Trexenta Soc. coop. arl, die Cantina sociale Marmilla - Unione viticoltori associati Soc. coop. arl, die Cantina sociale S. Maria La Palma Soc. coop. arl und die Cantina sociale del Vermentino Soc. coop. arl Monti-Sassari tragen die Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und dem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften.

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EuGH, 26.11.2002 - C-275/00

Artikel 235 EG, 240 EG und 288 Absatz 2 EG - Schadensersatzklage - Anordnung der Begutachtung durch einen Sachverständigen als einstweilige Anordnung eines nationalen Gerichts - Verurteilung der Europäischen Gemeinschaft zum Beitritt zum Verfahren - Ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaftsgerichte

Die Regelung der Artikel 235 EG, 240 EG und 288 Absatz 2 EG verwehrt es einem nationalen Gericht, gegenüber einem der Organe der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf die spätere Erhebung einer Klage aus außervertraglicher Haftung gegen diese ein Begutachtungsverfahren mit dem Zweck anzuordnen, die Rolle dieses Organs bei Ereignissen zu bestimmen, die einen Schaden verursacht haben sollen.

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EuG, 21.04.2005 - T-28/03

"Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Durchführung eines Urteils des Gerichts - Erstattung von Bankbürgschaftskosten - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft"

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf Artikel 233 EG gestützt wird.

2. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Klage, soweit sie auf Artikel 233 EG gestützt wird, in eine Nichtigkeits- oder Untätigkeitsklage umzudeuten, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die Schadensersatzklage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie Bankbürgschaftskosten betrifft, die der Klägerin vor dem 31. Januar 1998 entstanden sind.

4. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

5. Die Klägerin trägt sämtliche Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 01.04.2004 - C-263/02

"Rechtsmittel - Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer juristischen Person gegen eine Verordnung"

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T-177/ 01 (Jégo-Quéré/ Kommission) wird aufgehoben.

2. Die Nichtigkeitsklage der Jégo-Quéré et Cie SA gegen die Artikel 3 Buchstabe d und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1162/ 2001 der Kommission vom 14. Juni 2001 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e und Vorschriften zur Überwachung der dort tätigen Fischereifahrzeuge ist unzulässig.

3. Die Jégo-Quéré et Cie SA trägt die Kosten beider Rechtszüge.

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EuG, 12.12.2006 - T-373/94

"Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, der eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen ist - SLOM-1984-Erzeuger - Nichtwiederaufnahme der Erzeugung nach Ablauf der Verpflichtung"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Herr R. W. Werners trägt die Kosten.

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EuG, 16.11.2006 - T-333/03

"Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - TACIS-Programm - Leistungen eines Subunternehmers - Zahlungsverweigerung - Ungerechtfertigte Bereicherung - Geschäftsführung ohne Auftrag - Rückforderung zu viel gezahlter Beträge - Vertrauensschutz - Sorgfaltspflicht"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten.

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EuG, 04.10.2006 - T-193/04

"Untersuchung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) wegen Weitergabe vertraulicher Informationen - Verdacht der Bestechung und der Verletzung des Berufsgeheimnisses - Übermittlung von Informationen über gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen an nationale Justizbehörden - Durchsuchung der Wohnung und des Büros eines Journalisten - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Schadensersatzklage - Kausalzusammenhang - Hinreichend qualifizierter Verstoß"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Über den Antrag auf Vorlage von Unterlagen braucht nicht entschieden zu werden.

3. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

4. Die International Federation of Journalists trägt ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 12.09.2006 - C-131/03

"Rechtsmittel - Entscheidung der Kommission, Klage bei einem Gericht eines Drittstaats zu erheben - Nichtigkeitsklage - Unzulässigkeit"

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EuG, 26.01.2006 - T-364/03

"Dumping - Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China - Änderung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls - Keine Rückwirkung - Nichtigerklärung durch das Gericht - Schadensersatzklage - Hinreichend qualifizierter Verstoß"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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EuG, 14.12.2005 - T-69/00

"Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) - Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft aufgrund einer Genehmigung der WTO - Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums der WTO - Rechtswirkungen - Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe - Kausalzusammenhang - Außergewöhnlicher und besonderer Schaden"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates und der Kommission.

3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

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