Rechtsprechung zu Art. 235 EG
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EuG, 14.12.2005 - T-383/00

"Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) - Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft aufgrund einer Genehmigung der WTO - Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums der WTO - Rechtswirkungen - Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe - Kausalzusammenhang - Außergewöhnlicher und besonderer Schaden"

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich gegen das Parlament richtet.

2. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Parlaments, des Rates und der Kommission.

4. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

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EuG, 14.12.2005 - T-320/00

"Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Unvereinbarkeit der Einfuhrregelung der Gemeinschaft für Bananen mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) - Vergeltungsmaßnahmen der Vereinigten Staaten von Amerika in Form eines Strafzolls auf die Einfuhren aus der Gemeinschaft aufgrund einer Genehmigung der WTO - Entscheidung des Streitbeilegungsgremiums der WTO - Rechtswirkungen - Haftung der Gemeinschaft ohne rechtswidriges Verhalten ihrer Organe - Kausalzusammenhang - Außergewöhnlicher und besonderer Schaden"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates und der Kommission.

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EuG, 19.10.2005 - T-415/03

"Fischerei - Erhaltung der Meeresressourcen - Relative Stabilität der Fischereitätigkeit jedes Mitgliedstaats - Austausch von Fangquoten -Übertragung eines Teils der der Portugiesischen Republik zugeteilten Sardellenfangquote auf die Französische Republik - Nichtigerklärung der Bestimmungen zur Genehmigung dieser Übertragung - Verringerung der tatsächlichen Fangmöglichkeiten des Königreichs Spanien - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Rechtsvorschrift, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Tatsächlicher Schaden"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.

3. Die Französische Republik und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.

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EuG, 03.02.2005 - T-19/01

"Gemeinsame Marktorganisationen - Bananen - Schadensersatzklage - Verordnung Nr. 2362/ 98 - Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation und die Übereinkünfte in seinen Anhängen - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

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EuG, 23.11.2004 - T-166/98

"Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Verordnung (EWG) Nr. 2499/ 82 - Gemeinschaftsbeihilfe - Nichtigkeitsklage - Untätigkeitsklage - Schadensersatzklage"

1. Die Kommission hat den Schaden zu ersetzen, der den Klägerinnen infolge der Insolvenz der Distilleria Agricola Industriale de Terralba durch das Fehlen eines Mechanismus entstanden ist, der im Fall der Regelung nach Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2499/ 82 mit den Bestimmungen für die vorbeugende Destillation im Weinwirtschaftsjahr 1982/ 83 die Zahlung der in dieser Verordnung vorgesehenen Gemeinschaftsbeihilfe an die betroffenen Erzeuger gewährleistet.

2. Die Parteien haben dem Gericht binnen vier Monaten ab Verkündung des vorliegenden Urteils den einvernehmlich festgelegten bezifferten Betrag der Entschädigung mitzuteilen.

3. Kommt keine Einigung zustande, haben sie dem Gericht in der gleichen Frist ihre bezifferten Anträge zuzuleiten.

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EuG, 18.11.2004 - T-176/01

"Staatliche Beihilfen - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen - Stahlunternehmen - Unter den EG-Vertrag fallende Erzeugnisse - Genehmigte Beihilferegelung - Neue Beihilfe - Eröffnung des förmlichen Verfahrens - Fristen - Verteidigungsrechte - Berechtigtes Vertrauen - Begründung - Zeitliche Geltung der Gemeinschaftsrahmen - Ökologische Zielsetzung der Investition"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

3. Die Italienische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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EuG, 19.05.2004 - T-154/01

"Verordnung (EWG) Nr. 822/ 87 - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Verordnung (EWG) Nr. 1780/ 89 - Verordnung (EWG) Nr. 2710/ 93 - Verordnung (EG) Nr. 416/ 96 - Absatz von Alkohol aus der Destillation - Verordnung (EWG) Nr. 3390/ 90 - Ausschreibung zur Verwendung als Kraftstoff - Weigerung der Kommission, bestimmte Ausschreibungsbedingungen zu ändern - Höhere Gewalt - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Zulässigkeit"

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 23.03.2004 - C-234/02

"Rechtsmittel - Unzulässigkeit - Außervertragliche Haftung - Behandlung einer Beschwerde betreffend ein internes Auswahlverfahren für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit durch den Bürgerbeauftragten"

1. Das Rechtsmittel und das Anschlussrechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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EuG, 10.04.2003 - T-195/00

Außervertragliche Haftung - Richtlinie 89/ 104/ EWG - Marken - Offizielles Euro-Symbol

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 09.10.2001 - C-80/99

Außervertragliche Haftung - Milcherzeuger - Nichtvermarktungsverpflichtung - Ausschluss vom Milchquotensystem - Entschädigung - Ersatz - Vertraglich vereinbarte Pauschalentschädigung - Verordnung (EWG) Nr. 2187/ 93 - Zuständiges Gericht - Anwendbares Recht

1. Artikel 215 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 178 EG-Vertrag (jetzt Artikel 288 Absatz 2 EG und 235 EG) ist dahin auszulegen, dass er dem Gerichtshof keine Zuständigkeit für Streitsachen zuweist, die aus einem nach der Verordnung (EWG) Nr. 2187/ 93 des Rates vom 22. Juli 1993 über das Angebot einer Entschädigung an bestimmte Erzeuger von Milch oder Milcherzeugnissen, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert waren, von der nationalen Behörde im Namen und für Rechnung des Rates und der Kommission geschlossenen Vertrag herrühren.

2. Für die nach der Verordnung Nr. 2187/ 93 geschlossenen Entschädigungsverträge gilt, soweit die Verordnung keine Regelungen trifft, das nationale Recht, sofern seine Anwendung Tragweite und Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts nicht beeinträchtigt.

3. Bei der Beurteilung der Tragweite der von den nationalen Behörden im Namen und für Rechnung des Rates und der Kommission geschlossenen Verträge steht das Gemeinschaftsrecht der Anwendung des Vertrauensschutzgrundsatzes des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats nicht entgegen, sofern dem Interesse der Gemeinschaft ebenfalls Rechnung getragen wird.

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