Rechtsprechung zu Art. 235 EG
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EuG, 25.01.2006 - T-33/04

"Beamte - Dienstbezüge - Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder - Doppelte Zulage für ein behindertes Kind - Artikel 67 Absatz 2 des Statuts - Abzug einer Zulage gleicher Art"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 12.07.2005 - C-198/03

"Rechtsmittel - Verordnung (EWG) Nr. 2377/ 90 - Tierarzneimittel -Festsetzung von Höchstmengen für Progesteronrückstände - Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft"

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Februar 2003, CEVA und Pharmacia Enterprises/ Kommission (T-344/ 00 und T-345/ 00), wird insoweit aufgehoben, als es eine Untätigkeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Januar 2000 bis 25. Juli 2001 feststellt, die geeignet ist, die Haftung der Gemeinschaft auszulösen.

2. Die Klagen werden abgewiesen.

3. CEVA Santé Animale SA und Pfizer Enterprises Sàrl tragen die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften und des vorliegenden Verfahrens.

4. Die International Federation for Animal Health trägt ihre eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gericht und im vorliegenden Verfahren.

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EuGH, 28.10.2004 - C-164/01

"Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen sind - SLOM-Erzeuger - Wechsel des Betriebes - Versagung einer spezifischen Referenzmenge"

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Rechtsmittelführer trägt die Kosten.

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EuG, 05.10.2004 - T-45/01

"Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal - Gleichbehandlung - Keine Zuerkennung des Status von Bediensteten auf Zeit - Artikel 152 EAG - Angemessene Frist - Materieller Schaden"

1. Die Kommission wird verurteilt, den finanziellen Schaden zu ersetzen, den jeder Kläger dadurch erlitten hat, dass er für seine Tätigkeit im gemeinsamen Unternehmen Joint European Torus (JET) nicht als Bediensteter auf Zeit der Gemeinschaften eingestellt worden ist.

2. Die Parteien übermitteln dem Gericht binnen sechs Monaten von diesem Urteil an den im gemeinsamen Einvernehmen festgestellten Betrag, der als Ersatz für diesen Schaden geschuldet wird.

3. Kommt keine Einigung zustande, übermitteln sie innerhalb der gleichen Frist dem Gericht ihre bezifferten Anträge.

4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.

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EuG, 05.10.2004 - T-144/02

"Im gemeinsamen Unternehmen JET beschäftigtes Personal - Gleichbehandlung - Keine Zuerkennung des Status von Bediensteten auf Zeit - Artikel 152 EAG - Angemessene Frist - Materieller Schaden"

1. Die Kommission wird verurteilt, den finanziellen Schaden zu ersetzen, den jeder Kläger dadurch erlitten hat, dass er für seine Tätigkeit im gemeinsamen Unternehmen Joint European Torus (JET) nicht als Bediensteter auf Zeit der Gemeinschaften eingestellt worden ist.

2. Die Parteien übermitteln dem Gericht binnen sechs Monaten von diesem Urteil an den im gemeinsamen Einvernehmen festgestellten Betrag, der als Ersatz für diesen Schaden geschuldet wird.

3. Kommt keine Einigung zustande, übermitteln sie innerhalb der gleichen Frist dem Gericht ihre bezifferten Anträge.

4. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.

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EuGH, 29.04.2004 - C-162/01

"Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, die eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen sind - SLOM-1983-Erzeuger - Nichtwiederaufnahme der Erzeugung am Ende der Verpflichtung"

1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführer haben jeweils die Kosten des Verfahrens zu tragen.

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EuGH, 30.03.2004 - C-167/02

"Rechtsmittel - Handlung des Parlaments betreffend die Bedingungen und Modalitäten von internen Untersuchungen im Bereich der Betrugsbekämpfung - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Unabhängigkeit und Immunität der Mitglieder des Parlaments - Vertraulichkeit der Arbeiten der parlamentarischen Untersuchungskommissionen - Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Untersuchungsbefugnis"

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die des Europäischen Parlaments.

3. Das Königreich der Niederlande, der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 30.09.2003 - C-94/02

Rechtsmittel - Richtlinien 81/ 602/ EWG, 88/ 146/ EWG und 96/ 22/ EG - Verbot des Gebrauchs von Stoffen mit hormonaler Wirkung - Verbot der Einfuhr des Fleisches von Nutztieren, denen derartige Stoffe verabreicht wurden, aus Drittländern - Schadensersatzklage - Unmittelbare Wirkung des WTO-Übereinkommens und der Übereinkünfte in seinen Anhängen - Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der WTO

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Établissements Biret et Cie SA trägt ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten des Rates der Europäischen Union.

3. Der Rat trägt ein Drittel seiner eigenen Kosten.

4. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 30.09.2003 - C-93/02

Rechtsmittel - Richtlinien 81/ 602/ EWG, 88/ 146/ EWG und 96/ 22/ EG - Verbot des Gebrauchs von Stoffen mit hormonaler Wirkung - Verbot der Einfuhr des Fleisches von Nutztieren, denen derartige Stoffe verabreicht wurden, aus Drittländern - Schadensersatzklage - Unmittelbare Wirkung des WTO-Übereinkommens und der Übereinkünfte in seinen Anhängen - Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der WTO

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Biret International SA trägt ihre eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten des Rates der Europäischen Union.

3. Der Rat trägt ein Drittel seiner eigenen Kosten.

4. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 30.09.2003 - C-76/01

Rechtsmittel - Dumping - Nichtannahme eines Vorschlags für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch den Rat - Fehlen der erforderlichen einfachen Mehrheit für den Erlass der Verordnung - Ablauf der Frist für die Antidumpinguntersuchung - Begriff der anfechtbaren Handlung - Begründungspflicht

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 29. November 2000 in der Rechtssache T-213/ 97 (Eurocoton u. a./ Rat) wird aufgehoben, soweit es die Rechtsmittelführer betrifft.

2. Die seit dem 21. Mai 1997 endgültige Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 16. Mai 1997, den von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 21. April 1997 vorgelegten Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren roher Baumwollgewebe mit Ursprung in der Volksrepublik China, Ägypten, Indien, Indonesien, Pakistan und der Türkei (KOM [97] 160 endg.) nicht anzunehmen, wird aufgehoben, soweit sie die Rechtsmittelführer betrifft.

3. Die Schadensersatzklage wird abgewiesen.

4. Der Rat der Europäischen Union und die Rechtsmittelführer tragen ihre eigenen Kosten des ersten Rechtszugs.

5. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

6. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt seine eigenen Kosten des ersten Rechtszugs und des Rechtsmittelverfahrens.

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