Rechtsprechung zu Art. 235 EG
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EuG, 09.07.2003 - T-102/00
Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Kürzung eines Zuschusses - Verteidigungsrechte - Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/ 88 - Begründung
1. Die Entscheidung C (2000) 36 der Kommission vom 31. Januar 2000 über die Kürzung des Zuschusses, der ursprünglich mit der Entscheidung C (1994) 3059 vom 25. November 1994 über die Genehmigung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds für ein operationelles Programm in Belgien (Flämische Gemeinschaft) im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts zur Verwirklichung von Ziel 3 festgesetzt worden war, wird für nichtig erklärt, soweit darin der dem Vlaams Fonds voor de Sociale Integratie van Personen met een Handicap gewährte Zuschuss des Europäischen Sozialfonds um 181 067 Euro gekürzt wird.
2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuG, 02.07.2003 - T-99/98
Schadensersatzklage - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Einfuhrregelung - Unternehmen der ehemaligen DDR
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen außer ihren eigenen Kosten auch die Kosten des Rates und der Kommission. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.
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EuGH, 08.05.2003 - C-122/01
Rechtsmittel - Bananen - Gemeinsame Marktorganisation - Verordnung (EG) Nr. 478/ 95 - System der Ausfuhrlizenzen - Schadensersatzklage - Nachweis des Schadens und des Kausalzusammenhangs
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die T. Port GmbH & Co. KG trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuG, 03.04.2003 - T-44/01
Fischerei - Fischereiabkommen mit Argentinien - Gemeinschaftszuschuss - Kürzung - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage
1. Die Rechtssachen T-44/ 01, T-119/ 01 und T-126/ 01 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Die Klagen werden abgewiesen.
3. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 06.03.2003 - C-213/01
Rechtsmittel - Bananen - Einfuhren aus AKP- und Drittstaaten - Berechnung der den Marktbeteiligten zugeteilten Jahresmenge - Einfuhr aufgrund einstweiliger Anordnungen eines nationalen Gerichts im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes - Schadensersatzklage
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die T. Port GmbH & Co. KG trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuG, 26.02.2003 - T-344/00
Verordnung (EWG) Nr. 2377/ 90 - Tierarzneimittel - Antrag auf Aufnahme von Progesteron in das Verzeichnis der Stoffe, für die keine Höchstmengen für Rückstände gelten - Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel - Überprüfung durch den Ausschuss für Tierarzneimittel - Unterlassung der Kommission, einen Entwurf von Maßnahmen zu erlassen - Untätigkeitsklage - Stellungnahme, die die Untätigkeit beseitigt - Erledigung der Hauptsache - Schadensersatzklage - Haftung der Gemeinschaft - Kausalzusammenhang - Zwischenurteil
1. Die Untätigkeitsklage ist in der Hauptsache erledigt.
2. Die Untätigkeit der Kommission vom 1. Januar 2000 bis 25. Juli 2001 ist geeignet, die Haftung der Gemeinschaft auszulösen.
3. Die Parteien teilen dem Gericht binnen sechs Monaten nach Verkündung des vorliegenden Urteils den von ihnen einvernehmlich festgelegten bezifferten Betrag des Schadensersatzes mit.
4. Kommt kein Einvernehmen zustande, übermitteln die Parteien dem Gericht innerhalb der gleichen Frist ihre bezifferten Anträge zu dem durch die Untätigkeit der Kommission vom 1. Januar 2000 bis 25. Juli 2001 entstandenen Schaden.
5. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuG, 13.02.2003 - T-333/01
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
ÜLG - Schadensersatzklage - Bekanntmachungs- und Überwachungspflicht - Kausalzusammenhang
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EuG, 15.01.2003 - T-377/00
Entscheidung, eine Klage bei den Gerichten eines Drittstaats zu erheben - Nichtigkeitsklage - Begriff der Entscheidung im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG - Zulässigkeit
1. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und als Gesamtschuldnerinnen die Kosten der Kommission.
3. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.
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EuG, 28.11.2002 - T-40/01
Öffentliche Aufträge - Lieferung von Büromobiliar - Schadensersatzklage
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 15.10.2002 - C-238/99
Rechtsmittel - Wettbewerb - Polyvinylchlorid (PVC) - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission - Neue Entscheidung - Handlungen, die der ersten Entscheidung vorausgegangen sind - Rechtskraft - Grundsatz ne bis in idem - Verjährung - Angemessener Zeitraum - Begründung - Akteneinsicht - Fairer Prozess - Berufsgeheimnis - Selbstbelastung - Privatleben - Geldbußen
1. Die Rechtssachen C-238/ 99 P, C-244/ 99 P, C-245/ 99 P, C-247/ 99 P, C-250/ 99 P bis C-252/ 99 P und C-254/ 99 P werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 20. April 1999 in den Rechtssachen T-305/ 94 bis T-307/ 94, T-313/ 94 bis T-316/ 94, T-318/ 94, T-325/ 94, T-328/ 94, T-329/ 94 und T-335/ 94 (Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./ Kommission) wird insoweit aufgehoben, als es - das von der Montedison SpA auf eine Verletzung ihres Rechts auf Einsicht in die Akten der Kommission gestützte neue Vorbringen zurückweist; - nicht auf das Vorbringen der Montedison SpA eingeht, dass die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen nach der Entscheidung der Kommission endgültig auf den Gemeinschaftsrichter übergehe.
3. Im Übrigen werden die Rechtsmittel zurückgewiesen.
4. Die Klage der Montedison SpA wird abgewiesen, soweit sie eine Verletzung ihres Rechts auf Einsicht in die Akten der Kommission geltend macht und soweit sie geltend macht, dass die Befugnis zur Verhängung von Sanktionen nach der Entscheidung der Kommission endgültig auf den Gemeinschaftsrichter übergehe.
5. Die Rechtsmittelführerinnen tragen die Kosten der vorliegenden Verfahren. Die Kosten der erstinstanzlichen Verfahren, die zum Urteil Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./ Kommission geführt haben, werden gemäß den in Punkt 5 des Tenors dieses Urteils festgelegten Modalitäten getragen.
