Rechtsprechung zu Art. 235 EG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
80
EuGH, 25.07.2002 - C-50/00
Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1638/ 98 - Gemeinsame Marktorganisation für Fette - Nichtigkeitsklage - Individuell betroffene Person - Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz - Zulässigkeit
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.
von
80
EuG, 26.02.2002 - T-17/00
Handlung des Parlaments - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Immunität der Mitglieder des Parlaments - Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Untersuchungsbefugnis
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten im Hauptverfahren und im Verfahren der einstweiligen Anordnung.
3. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.
von
80
EuG, 07.02.2002 - T-261/94
Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Verordnung (EG) Nr. 2187/ 93 - Entschädigung der Erzeuger - Maßnahme der nationalen Behörden - Verjährung
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
von
80
EuG, 07.02.2002 - T-201/94
Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Verordnung (EG) Nr. 2187/ 93 - Entschädigung der Erzeuger - Unterbrechung der Verjährung
1. Die Beklagten sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den der Kläger durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 857/ 84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/ 68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/ 84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/ 68 ergänzten Fassung insoweit erlitten hat, als diese Verordnungen keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsahen, die in Erfüllung einer im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/ 77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände eingegangenen Verpflichtung während des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahres keine Milch geliefert hatten.
2. Dem Kläger sind die Schäden zu ersetzen, die er aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/ 84 in der Zeit vom 5. August 1987 bis zum 28. März 1989 erlitten hat.
3. Den Parteien wird aufgegeben, dem Gericht binnen sechs Monaten nach dem Erlass dieses Urteils mitzuteilen, auf welche zu zahlenden Beträge sie sich geeinigt haben.
4. Wird keine Einigung erzielt, so legen sie dem Gericht binnen derselben Frist ihre bezifferten Anträge vor.
5. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
von
80
EuG, 07.02.2002 - T-199/94
Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, der eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen ist - Keine Wiederaufnahme der Erzeugung nach Ablauf der Verpflichtung
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
von
80
EuG, 07.02.2002 - T-187/94
Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Verordnung (EG) Nr. 2187/ 93 - Entschädigung der Erzeuger - Unterbrechung der Verjährung
1. Die Beklagten sind verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, den die Klägerin durch die Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 857/ 84 des Rates vom 31. März 1984 über Grundregeln für die Anwendung der Abgabe gemäß Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/ 68 im Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1371/ 84 der Kommission vom 16. Mai 1984 mit den Durchführungsbestimmungen für die Zusatzabgabe nach Artikel 5c der Verordnung (EWG) Nr. 804/ 68 ergänzten Fassung insoweit erlitten hat, als diese Verordnungen keine Zuteilung einer Referenzmenge an Erzeuger vorsahen, die in Erfüllung einer im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 1078/ 77 des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung einer Prämienregelung für die Nichtvermarktung von Milch und Milcherzeugnissen und die Umstellung der Milchkuhbestände eingegangenen Verpflichtung während des von dem betreffenden Mitgliedstaat gewählten Referenzjahres keine Milch geliefert hatten.
2. Der Klägerin sind die Schäden zu ersetzen, die sie aufgrund der Anwendung der Verordnung Nr. 857/ 84 in der Zeit vom 5. August 1987 bis zum 28. März 1989 erlitten hat.
3. Den Parteien wird aufgegeben, dem Gericht binnen sechs Monaten nach dem Erlass dieses Urteils mitzuteilen, auf welche zu zahlenden Beträge sie sich geeinigt haben.
4. Wird keine Einigung erzielt, so legen sie dem Gericht binnen derselben Frist ihre bezifferten Anträge vor.
5. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
von
80
EuG, 06.12.2001 - T-196/99
Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Fischerei - Erhaltung der Meeresschätze - Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordwestatlantik - Schwarzer Heilbutt - Fangquote der Gemeinschaftsflotte
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
von
80
EuGH, 09.10.2001 - C-377/98
Nichtigerklärung - Richtlinie 98/ 44/ EG - Rechtlicher Schutz biotechnologischer Erfindungen - Rechtsgrundlage - Artikel 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG), Artikel 235 EG-Vertrag (jetzt Artikel 308 EG) oder Artikel 130 und 130f EG-Vertrag (jetzt Artikel 157 EG und 163 EG) - Subsidiarität - Rechtssicherheit - Völkerrechtliche Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Grundrechte - Menschenwürde - Kollegialprinzip für Gesetzgebungsvorschläge der Kommission
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Das Königreich der Niederlande trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Italienische Republik, das Königreich Norwegen und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.
von
80
EuG, 12.07.2001 - T-198/95
Gemeinsame Marktorganisation - Bananen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Rechtmäßigkeit der Verringerungs- und Anpassungskoeffizienten - Schadensersatzklage
1. Die Nichtigkeitsklagen werden als unzulässig abgewiesen.
2. Die Schadensersatzklagen werden als unbegründet abgewiesen.
3. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und als Gesamtschuldnerinnen die Kosten der Kommission.
4. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.
von
80
EuGH, 03.05.2001 - C-76/98
1. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
2. Ajinomoto Co., Inc., und The NutraSweet Company tragen ihre eigenen Kosten sowie die dem Rat der Europäischen Union im Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.
Rechtsmittel - Dumping - Normalwert - Bestehen eines Patents auf dem Inlandsmarkt des Ausführers - Auswirkungen einer behaupteten Rechtswidrigkeit der Verordnung zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
