Rechtsprechung zu Art. 235 EG
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EuGH, 04.07.2000 - C-352/98
Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Erlaß der Richtlinie 95/ 34/ EG
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Laboratoires pharmaceutiques Bergaderm SA, in Konkurs, und Jean-Jacques Goupil tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
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EuG, 27.06.2000 - T-172/98
Nichtigkeitsklage - Richtlinie 98/ 43/ EG - Verbot von Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen - Zulässigkeit
1. Die Rechtssachen T-172/ 98 und T-175/ 98 bis T-177/ 98 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen.
3. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und als Gesamtschuldnerinnen die Kosten des Parlaments und des Rates.
4. Die Republik Finnland, die Französische Republik, das Vereinigte Königreich und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
5. Der Markenverband eV, die Manifattura Lane Gaetano Marzotto & Figli SpA und die Lancaster BV tragen ihre eigenen Kosten.
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EuG, 26.06.2000 - T-12/98
Außervertragliche Haftung - Einheitliche Europäische Akte - Zollspediteur - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt
1. Die Rechtssachen T-12/ 98 und T-13/ 98 werden für das weitere Verfahren verbunden.
2. Die Klagen werden abgewiesen, da ihnen offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
3. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.
4. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
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EuG, 21.06.2000 - T-537/93
Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, der eine Umstellungsverpflichtung eingegangen ist - Nichtwiederaufnahme der Erzeugung nach Ende der Verpflichtung
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuG, 21.06.2000 - T-429/93
Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung - Milch - Zusatzabgabe - Referenzmenge - Erzeuger, der eine Nichtvermarktungsverpflichtung eingegangen ist - Veräußerung des Betriebes
1. Der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
2. Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
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EuG, 16.06.2000 - T-611/97
Außervertragliche Haftung - Einheitliche Europäische Akte - Zollspediteur - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt
1. Die Rechtssachen T-611/ 97 und T-619/ 97 bis T-627/ 97 werden für das weitere Verfahren verbunden.
2. Die Klagen werden abgewiesen, da ihnen offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
3. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.
4. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
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EuG, 15.06.2000 - T-614/97
Außervertragliche Haftung - Einheitliche Europäische Akte - Zollspediteur - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt
1. Die Klage wird abgewiesen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.
3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 27.01.2000 - C-104/89
Zusätzliche Abgabe für Milch - Außervertragliche Haftung - Ersatz und Ermittlung des Schadens
1. a) Der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger Mulder eine Entschädigung in Höhe von 555 818 NLG zu zahlen.
b) Dieser Betrag ist mit 1, 85 % jährlich seit dem 1. Oktober 1984 bis zum Tag der Verkündung des Zwischenurteils zu verzinsen.
c) Von diesem Datum an sind aus diesem Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich bis zur tatsächlichen Begleichung zu zahlen.
2. a) Der Rat und die Kommission werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger Brinkhoff eine Entschädigung in Höhe von 362 383 NLG zu zahlen.
b) Dieser Betrag ist mit 1, 85 % jährlich seit dem 5. Mai 1984 bis zum Tag der Verkündung des Zwischenurteils zu verzinsen.
c) Von diesem Datum an sind aus diesem Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich bis zur tatsächlichen Begleichung zu zahlen.
3. a) Der Rat und die Kommission werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger Muskens eine Entschädigung in Höhe von 324 914 NLG zu zahlen.
b) Dieser Betrag ist mit 1, 85 % jährlich seit dem 22. November 1984 bis zum Tag der Verkündung des Zwischenurteils zu verzinsen.
c) Von diesem Datum an sind aus diesem Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich bis zur tatsächlichen Begleichung zu zahlen.
4. a) Der Rat und die Kommission werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger Twijnstra eine Entschädigung in Höhe von 579 570 NLG zu zahlen.
b) Dieser Betrag ist mit 1, 85 % jährlich seit dem 10. April 1985 bis zum Tag der Verkündung des Zwischenurteils zu verzinsen.
c) Von diesem Datum an sind aus diesem Betrag Verzugszinsen in Höhe von 8 % jährlich bis zur tatsächlichen Begleichung zu zahlen.
5. a) Der Rat und die Kommission werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 17 411 DM zu zahlen.
b) Dieser Betrag ist mit 1, 5 % jährlich seit dem 20. November 1984 bis zum Tag der Verkündung des Zwischenurteils zu verzinsen.
c) Von diesem Datum an sind aus diesem Betrag Verzugszinsen in Höhe von 7 % jährlich bis zur tatsächlichen Begleichung zu zahlen.
6. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.
7. Der Rat und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten und als Gesamtschuldner 90 % der Kosten der Kläger mit Ausnahme der Kosten des vom Gerichtshof angeordneten Sachverständigengutachtens. Diese Kosten tragen der Rat und die Kommission als Gesamtschuldner in Höhevon 90 %. Soweit die verbleibenden 10 % dieser Kosten zu Lasten aller Kläger in den beiden Rechtssachen gehen, tragen die Kläger in der Rechtssache C-104/ 89 sie jeweils in Höhe von 22 % und der Kläger in der Rechtssache C-37/ 90 in Höhe von 12 %.
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EuG, 23.11.1999 - T-173/98
Offensichtliche Unzulässigkeit
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.
3. Die Diputación Provincial de Jaén, die Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha und der Consejo de Gobierno de la Comunidad Autónoma de Andalucía sowie die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 09.09.1999 - C-64/98
"Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak - Entscheidungen der Kommission über die Ablehnung von Angeboten im Rahmen von Ausschreibungen zum Verkauf von Tabak aus Beständen der Interventionsstellen - Unzureichende Begründung, Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Beachtung der Verteidigungsrechte"
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.
