Rechtsprechung zu Art. 238 EG
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EuGH, 21.02.2002 - C-416/98

Artikel 181 EG-Vertrag (jetzt Artikel 238 EG) - Schiedsklausel - Rückzahlung von Vorschüssen, die im Rahmen eines von der Kommission wegen Nichterfüllung gekündigten Vertrages gezahlt worden waren

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufgrund der zwischen der Beklagten und der Kommission am 27. März 1990 geschlossenen Vereinbarung 9 498 551 GRD - 9 257 051 GRD Hauptschuld zuzüglich 241 500 GRD Bankzinsen - nebst Zinsen aus der Hauptschuld, berechnet für die Zeit vom 27. März 1990 bis zum 10. Dezember 1998 anhand des von der EIB am 15. Juli 1985 praktiziertenZinssatzes sowie für die Zeit ab Zustellung der Klage an die Beklagte am 11. Dezember 1998, bis zur vollständigen Begleichung der Schuld anhand des gesetzlichen Zinssatzes nach griechischem Recht, zu zahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 10.06.1999 - C-334/97

"Artikel 238 EG (früher Artikel 181) - Schiedsklausel - Nichterfüllung zweier Verträge"

1. Die Gemeinde Montorio al Vomano wird verurteilt, an die Kommission aufgrund der Verträge mit den Aktenzeichen WE 147-85 und HY 149-85 zu zahlen: -246 000 000 LIT nebst Zinsen von 14, 2 % seit 1. Dezember 1986 bis zum Tag der tatsächlichen Begleichung; -49 200 000 LIT nebst Zinsen von 14, 2 % seit 1. März 1988 bis zum Tag der tatsächlichen Begleichung; -110 800 000 LIT nebst Zinsen von 14, 2 % seit 1. Juni 1988 bis zum Tag der tatsächlichen Begleichung; -49 200 000 LIT nebst Zinsen von 14, 2 % seit 1. August 1988 bis zum Tag der tatsächlichen Begleichung; -158 400 000 LIT nebst Zinsen von 14, 2 % seit 1. November 1986 bis zum Tag der tatsächlichen Begleichung.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Gemeinde Montorio al Vomano trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 17.03.2005 - C-294/02

"Schiedsklausel - Bestimmung des Gerichts erster Instanz - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Parteien in Liquidation - Parteifähigkeit - Verordnung (EG) Nr. 1346/ 2000 - Insolvenzverfahren - Rückforderung von Vorschüssen - Rückerstattung aufgrund einer Vertragsklausel - Gesamtschuldnerische Haftung - Rückforderung rechtsgrundlos gezahlter Beträge"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Widerklage der Intracom SA Hellenic Telecommunications & Electronic Industry wird abgewiesen.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuG, 27.09.2006 - T-153/04

"Wettbewerb - Geldbuße - Verletzung des Artikels 81 EG - Vollstreckungsbefugnisse der Kommission - Verjährung - Artikel 4 und 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2988/ 74 - Zulässigkeit"

1. Die mit Schreiben vom 5. Februar 2004 und Fax vom 13. April 2004 bekannt gegebenen Entscheidungen der Kommission über den noch ausstehenden Betrag der mit der Entscheidung 89/ 515/ EWG der Kommission vom 2. August 1989 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (Sache IV/ 31. 553 - Betonstahlmatten) gegen die Klägerin verhängten Geldbuße werden für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin.

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EuG, 22.05.2007 - T-500/04

"Schiedsklausel - Zuständigkeit des Gerichts - Rückzahlung eines Vorschusses, den die Gemeinschaft für von ihr finanzierte Vorhaben im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze gezahlt hat - Verwirkung - Erstattungsfähigkeit der angeblich entstandenen Kosten"

1. Die IIC Informations-Industrie Consulting GmbH wird verurteilt, 179 337 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 4 % jährlich ab dem 1. November 1998 bis zur vollständigen Begleichung des geschuldeten Betrags an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Antrag der IIC Informations-Industrie Consulting GmbH auf Vollstreckungsschutz gegen das vorliegende Urteil wird zurückgewiesen.

4. Die IIC Informations-Industrie Consulting GmbH trägt die Kosten.

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EuGH, 16.10.2003 - C-30/03

Schiedsklausel - Nichterfüllung eines Vertrages - Rückzahlung von Vorschüssen - Versäumnisverfahren

1. Das Instituto Tecnológico para a Europa Comunitária (ITEC) wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften 26 105, 97 Euro nebst Verzugszinsen zum luxemburgischen gesetzlichen Zinssatz zurückzuzahlen, der nach den Großherzoglichen Verordnungen vom 21. Januar und vom 22. Dezember 2000, vom 21. Januar 2002 und vom 24. Januar 2003 bis zur vollständigen Bezahlung der Schuld zu berechnen ist.

2. Das Instituto Tecnológico para a Europa Comunitária (ITEC) trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 16.10.2003 - C-29/03

Schiedsklausel - Nichterfüllung eines Vertrages - Rückzahlung von Vorschüssen - Versäumnisverfahren

1. Das Instituto Tecnológico para a Europa Comunitária (ITEC) wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften 62 236, 65 Euro nebst Verzugszinsen zum portugiesischen gesetzlichen Zinssatz, zu berechnen bis zum 30. April 2003 nach der Portaria Nr. 263/ 99 vom 12. April 1999 und vom 1. Mai 2003 bis zur vollständigen Bezahlung der Schuld nach der Portaria Nr. 291/ 2003 vom 8. April 2003, zurückzuzahlen.

2. Das Instituto Tecnológico para a Europa Comunitária (ITEC) trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuG, 11.06.2003 - T-93/01

Schiedsklausel - Vertrag über Renovierungsarbeiten am Gebäude der Kommission in Kiew (Ukraine) - Nachträge - Vertragsparteien

1. Die Kommission wird zur Zahlung folgender Beträge entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen, wie sie in diesem Urteil ausgelegt und oben in Randnummer 78 zusammengefasst worden sind, verurteilt: - 25 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem 20. Juli 2000 bis zur vollständigen Zahlung; - 4 694, 44 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab dem 20. Oktober 1998 bis zur vollständigen Zahlung.

2. Die Höhe der Verzugszinsen wird für den Zeitraum vom 20. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 1998 einschließlich auf 8 % jährlich festgesetzt und ist ab dem 1. Januar 1999 auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten, während der verschiedenen Abschnitte des betreffenden Zeitraums anwendbaren Zinssatzes, zuzüglich 2 Prozentpunkte, zu berechnen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 08.12.2005 - C-220/03

"Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Abkommen über den Sitz der Europäischen Zentralbank - Schiedsklausel - Von der EZB angemietete Immobilien - Indirekte Steuern, die in die Mietpreise einfließen"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Europäische Zentralbank trägt die Kosten.

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EuG, 15.03.2005 - T-29/02

"Schiedsklausel - Nichtdurchführung eines Vertrages - Widerklage"

1. Der Antrag der Klägerin auf Zahlung eines Betrages von 40 693 Euro und auf Erteilung einer Gutschrift in Höhe von 273 516 Euro wird zurückgewiesen.

2. Der Widerklage der Kommission wird stattgegeben, und die Klägerin wird infolgedessen verurteilt, an die Kommission einen Betrag von 273 516 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des in Belgien geltenden gesetzlichen Jahreszinssatzes ab 1. September 2001 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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