Rechtsprechung zu Art. 238 EG
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EuG, 19.05.2004 - T-154/01

"Verordnung (EWG) Nr. 822/ 87 - Gemeinsame Marktorganisation für Wein - Verordnung (EWG) Nr. 1780/ 89 - Verordnung (EWG) Nr. 2710/ 93 - Verordnung (EG) Nr. 416/ 96 - Absatz von Alkohol aus der Destillation - Verordnung (EWG) Nr. 3390/ 90 - Ausschreibung zur Verwendung als Kraftstoff - Weigerung der Kommission, bestimmte Ausschreibungsbedingungen zu ändern - Höhere Gewalt - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Zulässigkeit"

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 11.09.2003 - C-323/02

Schiedsklausel - Nichterfüllung eines Vertrages - Rücktritt - Vorschussrückerstattung - Zinsen

1. Die Hydrowatt SARL wird verurteilt, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einen Betrag von 25 109 Euro zuzüglich vertraglich vereinbarter Zinsen in Höhe von 23 422, 91 Euro zu zahlen.

2. Die Hydrowatt SARL trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 10.04.2003 - C-167/99

Schiedsklausel - Verspätete Ausführung eines Vertrages - Vertragsstrafe wegen Verzugs - Zwischenzinsen

1. Die Klage des Europäischen Parlaments und die Widerklage der Stadt Straßburg (Frankreich) und der Société d'équipement et d'aménagement de la Région de Strasbourg (SERS) sind zulässig.

2. Der Gerichtshof ist zur Entscheidung im Wege der unbeschränkten Nachprüfung zuständig.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Nummer VII. 1, Kapitel A, Abschnitt 2, Buchstaben a und d der Stellungnahme des Schlichtungsausschusses vom 22. März 1999 wird aufgehoben.

5. Der vertragliche Fertigstellungszeitpunkt des Gebäudes im Sinne des Vertrages vom 31. März 1994 zwischen dem Europäischen Parlament, der Stadt Straßburg und der Société d'équipement et d'aménagement de la Région de Strasbourg (SERS) wird auf den 6. Februar 1998 festgelegt.

6. Die Société d'équipement et d'aménagement de la Région de Strasbourg (SERS) wird verurteilt, die in Artikel 5. 1 des genannten Vertrages vorgesehene Vertragsstrafe vom 6. Februar 1998 an und nach den in dieser Bestimmung festgelegten Modalitäten zu zahlen.

7. Das Europäische Parlament ist für den Zeitraum vom 10. Mai bis 14. Dezember 1998 von der Zahlung der in Artikel 6. 3 des genannten Vertrages vorgesehenen Zwischenzinsen befreit.

8. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

9. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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EuG, 09.10.2002 - T-134/01

Verordnung (EG) Nr. 111/ 1999 - Verordnung (EG) Nr. 1135/ 1999 - Nahrungsmittelhilfe an Russland - Ausschreibung für die Beschaffung - Ausschreibung für die Beförderung - Vertragliche Vereinbarung - Schiedsklausel - Klage auf Erfüllung eines Vertrages - Zulässigkeit - Übergabe von Bescheinigungen für jedes Transportmittel - Verzugszinsen

1. Die Kommission wird verurteilt, an die Klägerin 6 713, 28 Euro zuzüglich Verzugszinsen seit 2. Mai 2000 bis zur vollständigen Zahlung zu zahlen. Die Höhe der Verzugszinsen ist auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten, während der betreffenden Zeit anwendbaren Zinssatzes zuzüglich 2 Prozentpunkten zu berechnen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 13.11.2001 - C-59/99

Schiedsklausel - Rückzahlung von Vorschüssen, die im Rahmen eines von der Kommission wegen Nichterfüllung gekündigten Vertrages gezahlt worden waren

1. Die Manuel Pereira Roldão & Filhos Lda und das Instituto Superior Técnico werden verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Gesamtschuldner 357 813 Euro zu zahlen.

2. Die Manuel Pereira Roldão & Filhos Lda wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften den Betrag von 185 833, 78 Euro an am 1. Januar 1999 angefallenen Zinsen und die vertraglich vereinbarten Zinsen von diesem Zeitpunkt an bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

3. Die Manuel Pereira Roldão & Filhos Lda und das Instituto Superior Técnico tragen die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 11.10.2001 - C-77/99

Schiedsklausel - Finanzielle Unterstützung im Energiesektor - Thermie-Programm - Nichterfüllung eines Vertrages - Kündigung - Anspruch auf Erstattung eines Vorschusses

1. Die Oder-Plan Architektur GmbH wird im Wege eines Versäumnisurteils als Gesamtschuldnerin mit der NCC Deutsche Bau GmbH und der Esbensen Consulting Engineers verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften 54 510 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 12 077, 09 Euro für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 15. Januar 1999 zu zahlen.

2. Die NCC Deutsche Bau GmbH und die Esbensen Consulting Engineers werden gesamtschuldnerisch verurteilt, als Gesamtschuldner mit der Oder-Plan Architektur GmbH an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften 54 510 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 12 077, 09 Euro für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis 15. Januar 1999 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Oder-Plan Architektur GmbH, die NCC Deutsche Bau GmbH und die Esbensen Consulting Engineers tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 16.01.2001 - C-41/98

Schiedsklausel - Nichterfüllung eines Vertrages

1. Die Tecnologie Vetroresina SpA (TVR) wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften 77 558, 80 EUR zuzüglich Zinsen zum vertraglich vereinbarten Satz ab 1. Februar 1990 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Widerklage der Tecnologie Vetroresina SpA (TVR) wird abgewiesen.

4. Die Tecnologie Vetroresina SpA (TVR) trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 16.01.2001 - C-40/98

Schiedsklausel - Nichterfüllung eines Vertrages

1. Die Tecnologie Vetroresina SpA (TVR) wird verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften 211 307 EUR zuzüglich Zinsen zum vertraglich vereinbarten Satz ab 21. Dezember 1991 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Tecnologie Vetroresina SpA (TVR) trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 09.11.2000 - C-356/99

Schiedsklausel - Nichterfüllung eines Vertrages - Rückzahlung von Vorschüssen - Versäumnisverfahren

1. Die Hitesys SpA wird verurteilt, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften 132 500 EUR nebst Verzugszinsen gemäß Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Allgemeinen Bedingungen in Anhang II des Vertrages JOU2-CT93-0417 ab dem 8. Januar 1994 und bis zur vollständigen Bezahlung der Schuld zu zahlen.

2. Die Hitesys SpA trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 10.06.1999 - C-172/97

"Schiedsklausel - Nichterfüllung eines Vertrages"

1. Das SIVU du plan d'eau de la Vallée du Lot, vormals SIVU du pays d'accueil de la Vallée du Lot, und die Hydro-Réalisations SARL werden verurteilt, an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Gesamtschuldner 83 928 Euro nebst vertraglich vereinbarten Zinsen seit dem 31. Mai 1991 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Das SIVU du plan d'eau de la Vallée du Lot, vormals SIVU du pays d'accueil de la Vallée du Lot, und die Hydro-Réalisations SARL tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

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