Rechtsprechung zu Art. 24 EG
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EuGH, 18.10.2005 - C-405/03

"Marken - Richtlinie 89/ 104/ EWG - Verordnung (EG) Nr. 40/ 94 - Rechte aus der Marke - Benutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr - Verbringung von Originalmarkenwaren in die Gemeinschaft - Waren, die in das Zollverfahren des externen Versand- oder des Zolllagerverfahrens überführt werden - Widerspruch des Inhabers der Marke - Waren, die im Rahmen des Zollverfahrens des externen Versand- oder des Zolllagerverfahrens zum Kauf angeboten oder verkauft werden - Widerspruch des Inhabers der Marke - Beweislast"

1. Artikel 5 Absätze 1 und 3 Buchstabe c der Ersten Richtlinie 89/ 104/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und Artikel 9 Absätze 1 und 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 40/ 94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke sind dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke nicht einer im Rahmen des Zollverfahrens des externen Versand- oder des Zolllagerverfahrens erfolgten bloßen Verbringung von mit der Marke versehenen Originalmarkenwaren in die Gemeinschaft widersprechen kann, die nicht schon vorher von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind. Der Inhaber der Marke kann die Überführung der fraglichen Waren in das externe Versand- oder das Zolllagerverfahren nicht davon abhängig machen, dass zum Zeitpunkt ihrer Verbringung in die Gemeinschaft bereits ein endgültiger Bestimmungsort in einem Drittland, gegebenenfalls aufgrund eines Kaufvertrags, festgelegt ist.

2. Die Begriffe "Anbieten" und "Inverkehrbringen" von Waren im Sinne der Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 89/ 104 und 9 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/ 94 können sich auf das Angebot bzw. den Verkauf von Originalmarkenwaren, die den zollrechtlichen Status von Nichtgemeinschaftswaren haben, erstrecken, wenn das Angebot abgegeben wird und/ oder der Verkauf erfolgt, während für die Waren das externe Versand- oder das Zolllagerverfahren gilt. Der Inhaber der Marke kann dem Anbieten oder dem Verkauf dieser Waren widersprechen, wenn diese Handlungen das Inverkehrbringen der Waren in der Gemeinschaft notwendig implizieren.

3. In einer Situation, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede steht, obliegt die Beweislast hinsichtlich der Umstände, unter denen der in den Artikeln 5 Absatz 3 Buchstaben b und c der Richtlinie 89/ 104 und 9 Satz 2 Buchstaben b und c der Verordnung Nr. 40/ 94 vorgesehene Unterlassungsanspruch geltend gemacht werden kann, dem Inhaber der Marke, der entweder ein Inverkehrbringen der mit seiner Marke versehenen Nichtgemeinschaftswaren oder ein Anbieten oder einen Verkauf dieser Waren, die deren Inverkehrbringen in der Gemeinschaft notwendig implizieren, nachzuweisen hat.

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EuGH, 23.09.2003 - C-30/01

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinien 67/ 548/ EWG und 87/ 18/ EWG (gefährliche chemische Stoffe), 93/ 12/ EWG (flüssige Brennstoffe), 79/ 113/ EWG, 84/ 533/ EWG, 84/ 534/ EWG, 84/ 535/ EWG, 84/ 536/ EWG, 84/ 537/ EWG, 84/ 538/ EWG, 86/ 594/ EWG und 86/ 662/ EWG (Geräuschemissionen), 94/ 62/ EG (Verpackungsabfälle) und 97/ 35/ EG (absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt) für Gibraltar

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

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EuGH, 28.09.2006 - C-467/04

"Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen - Artikel 54 - Grundsatz ne bis in idem - Geltungsbereich - Freispruch der Angeklagten wegen Verjährung des Vergehens"

1. Der Grundsatz des ne bis in idem, der in Artikel 54 des am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen verankert ist, findet auf die in einem Strafverfahren ergangene Entscheidung des Gerichts eines Vertragsstaats Anwendung, mit der ein Angeklagter rechtskräftig wegen Verjährung der Straftat freigesprochen wird, die Anlass zur Strafverfolgung gegeben hat.

2. Der genannte Grundsatz findet keine Anwendung auf andere Personen als diejenigen, die von einem Vertragsstaat rechtskräftig abgeurteilt worden sind.

3. Ein Strafgericht eines Vertragsstaats kann eine Ware nicht allein deshalb als in seinem Hoheitsgebiet im freien Verkehr befindlich ansehen, weil das Strafgericht eines anderen Vertragsstaats in Bezug auf dieselbe Ware festgestellt hat, dass der Schmuggel verjährt sei.

4. In der Vermarktung einer Ware in einem anderen Mitgliedstaat im Anschluss an ihre Einfuhr in den Mitgliedstaat, in dem der Freispruch ergangen ist, liegt eine Handlung, die Bestandteil "derselben Tat" im Sinne des genannten Artikels 54 sein kann.

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EuG, 14.12.2004 - T-332/02

"Zollunion - Gemeinschaftliches Versandverfahren - Betrug - Zigarettenschmuggel - Erlass von Eingangsabgaben - Verordnung (EWG) Nr. 1430/ 79 - Artikel 13: Billigkeitsklausel - Begriff 'besondere Umstände'"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

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EuGH, 17.06.2003 - C-383/01

Freier Warenverkehr - Zulassungssteuer für neue Kraftfahrzeuge - Inländische Abgabe - Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung

1. Eine Zulassungssteuer für neue Kraftfahrzeuge, die ein Mitgliedstaat eingeführt hat, der keine inländische Fahrzeugproduktion hat, wie sie im Lov om registreringsafgift på motorkøretøjer (dänisches Gesetz über die Zulassungssteuer für Kraftfahrzeuge) in der Fassung der Kodifizierung Nr. 222 vom 14. April 1999 vorgesehen ist, stellt eine inländische Abgabe dar, deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht nicht anhand von Artikel 28 EG, sondern anhand von Artikel 90 EG zu prüfen ist.

2. Dieser Artikel ist dahin auszulegen, dass er dieser Steuer nicht entgegensteht.

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EuGH, 22.05.2003 - C-355/00

Gemeinsame Agrarpolitik - Freier Warenverkehr - Freier Dienstleistungsverkehr - Staatliche Beihilfen - Besondere Abgabe zugunsten einer landwirtschaftlichen Versicherungsanstalt

1. Die Bestimmungen des EG-Vertrages über die gemeinsame Agrarpolitik und die Verordnung (EWG) Nr. 2777/ 75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1235/ 89 des Rates vom 3. Mai 1989 stehen einer von einem Mitgliedstaat eingeführten steuerähnlichen Abgabe wie einer besonderen Versicherungsabgabe, die die Einkäufe und die Verkäufe von inländischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen erfasst, die unter die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch fallen, und mit deren Aufkommen eine öffentliche Einrichtung, die mit der Verhütung von und der Entschädigung für Schäden betraut ist, die den landwirtschaftlichen Betrieben dieses Staates aufgrund von natürlichen Risiken entstehen, nicht entgegen. Diese Bestimmungen des Vertrages und die Verordnung Nr. 2777/ 75 in der Fassung der Verordnung Nr. 1235/ 89 stehen einer solchen steuerähnlichen Abgabe jedoch entgegen, wenn diese Sinn und Zweck der betreffenden gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen kann und insbesonderewenn sie tatsächlich eine Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels bewirken sollte. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die Abgabe tatsächlich derartige Wirkungen entfaltet.

2. Das Gemeinschaftsrecht auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs, insbesondere die Artikel 9 und 12 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 23 EG und 25 EG), 16 EG-Vertrag (aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam) und 95 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 90 EG) stehen einer Abgabe wie der in Nummer 1 dieses Tenors genannten nicht entgegen.

3. Leistungen wie die vom Organismos Ellenikon Georgikon Asfaliseon (EL. G. A.) im Rahmen des Systems einer Pflichtversicherung gegen natürliche Risiken erbrachten fallen weder in den Anwendungsbereich der Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) und 60 EG-Vertrag (jetzt Artikel 50 EG) noch in denjenigen der Ersten Richtlinie 73/ 239/ EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) in der Fassung der Zweiten Richtlinie 88/ 357/ EWG des Rates vom 22. Juni 1988. Ein solches Pflichtversicherungssystem kann jedoch ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr im Sinne dieser Bestimmungen des Vertrages für Versicherungsgesellschaften darstellen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind und die Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Risiken anbieten möchten. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dieses System tatsächlich durch sozialpolitische Ziele gerechtfertigt ist, und insbesondere zu untersuchen, ob der Umfang der Deckung durch diese Pflichtversicherung gemessen an diesen Zielen verhältnismäßig ist.

4. Der Begriff Unternehmen im Sinne von Artikel 92 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) erfasst eine Einrichtung wie den Organismos Ellenikon Georgikon Asfaliseon (EL. G. A.), was dessen Tätigkeit im Rahmen des Systems der Pflichtversicherung gegen natürliche Risiken angeht, nicht.

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EuGH, 30.05.2002 - C-296/00

Verordnungen (EG) Nrn. 519/ 94 und 3285/ 94 - Anwendungsbereich - Inverkehrbringen von aus Drittländern stammenden schnurlosen Telefonapparaten

Die Verordnung (EG) Nr. 519/ 94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nrn. 1765/ 82, 1766/ 82 und 3420/ 83 sowie die Verordnung (EG) Nr. 3285/ 94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 518/ 94 haben keine Auswirkungen auf die Regelung eines Mitgliedstaats über das Inverkehrbringen von Waren aus Drittländern.

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EuGH, 01.02.2001 - C-66/99

Zollkodex der Gemeinschaft und Durchführungsverordnung - Entstehung der Einfuhrzollschuld - Maßgeblicher Zeitpunkt - Begriff der Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung - Vorlage von Ursprungszeugnissen - Auswirkung

1. Die Einfuhrzollschuld gemäß Artikel 203 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/ 92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften entsteht, wenn eine von der Zollbehörde zur Prüfung einer angenommenen Anmeldung angeordnete Zollbeschau nicht durchgeführt werden konnte, weil die Ware ohne Genehmigung der zuständigen Zollbehörde vom Ort der vorübergehenden Verwahrung entfernt worden war.

2. Die Entstehung einer Einfuhrzollschuld gemäß Artikel 203 Absatz 1 der Verordnung 2913/ 92 ist nicht ausgeschlossen, wenn einer von der Zollstelle entgegengenommenen Zollanmeldung formal nicht zu beanstandende Ursprungszeugnisse nach Formblatt A beigefügt waren und für die von der Anmeldung umfassten Waren der Präferenzzollsatz frei galt.

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