Rechtsprechung zu Art. 241 EG
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EuGH, 10.07.2003 - C-11/00

Europäische Zentralbank (EZB) - Beschluss 1999/ 726/ EG über Betrugsbekämpfung - Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften - Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Verordnung (EG) Nr. 1073/ 1999 - Anwendbarkeit auf die EZB - Einreden der Rechtswidrigkeit - Zulässigkeit - Unabhängigkeit der EZB - Artikel 108 EG - Rechtsgrundlage - Artikel 280 EG - Anhörung der EZB - Artikel 105 Absatz 4 EG - Verhältnismäßigkeit

1. Der Beschluss 1999/ 726/ EG der Europäischen Zentralbank vom 7. Oktober 1999 über Betrugsbekämpfung (EZB/ 1999/ 5) wird für nichtig erklärt.

2. Die Europäische Zentralbank trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich der Niederlande, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

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EuG, 02.10.2001 - T-222/99

Nichtigkeitsklage - Handlung des Europäischen Parlaments betreffend eine Bestimmung seiner Geschäftsordnung - Erklärung über die Bildung einer Fraktion gemäß Artikel 29 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments - Zulässigkeit - Einrede der Rechtswidrigkeit - Gleichbehandlung - Wahrung der Grundrechte - Demokratieprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Vereinigungsfreiheit - Vertrauensschutz - Parlamentarische Traditionen der Mitgliedstaaten - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Verfahrensmissbrauch

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EuGH, 10.07.2003 - C-15/00

Europäische Investitionsbank (EIB) - Beschluss des Direktoriums - Nichtigkeitsklage - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Artikel 237 EG - Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften - Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Verordnungen (EG) Nr. 1073/ 1999 und (Euratom) Nr. 1074/ 1999 - Anwendbarkeit auf die EIB - Einreden der Rechtswidrigkeit - Autonomie der EIB - Rechtsgrundlagen - Artikel 280 EG und 203 EA - Verhältnismäßigkeit - Begründung

1. Der Beschluss des Direktoriums der Europäischen Investitionsbank vom 10. November 1999 über die Zusammenarbeit mit dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) wird für nichtig erklärt.

2. Die Europäische Investitionsbank trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Königreich der Niederlande, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 15.12.2005 - C-86/03

"Nichtigkeitsklage - Weigerung der Kommission, die Verwendung von Schweröl mit einem Schwefelhöchstgehalt von 3 Massenhundertteilen in einem Teil des griechischen Hoheitsgebiets zuzulassen - Richtlinie 1999/ 32/ EG - Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- und Brennstoffe"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

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EuGH, 15.02.2001 - C-239/99

Gemeinsame Handelspolitik - Schutz gegen Dumpingpraktiken - Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/ 92 - Änderung des endgültigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Kugellagern mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan - Vorabentscheidungsersuchen zur Prüfung der Gültigkeit - Unterbliebene Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen die Verordnung durch den Kläger des Ausgangsverfahrens

Weder das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Mai 1995 in den Rechtssachen T-163/ 94 und T-165/ 94 (NTN Corporation und Koyo Seiko/ Rat) noch das Urteil des Gerichtshofes vom 10. Februar 1998 in der Rechtssache C-245/ 95 P (Kommission/ NTN und Koyo Seiko) haben zu einer Beeinträchtigung der Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2849/ 92 des Rates vom 28. September 1992 zur Änderung des durch die Verordnung (EWG) Nr. 1739/ 85 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 30 mm mit Ursprung in Japan geführt, soweit er einen Antidumpingzoll auf die von Nachi Fujikoshi hergestellten Kugellager festlegt.

Ein Importeur dieser Waren, der wie die Nachi Europe GmbH zweifellos zur Erhebung einer Klage vor dem Gericht befugt war, um die Nichtigerklärung des Antidumpingzolls auf diese Waren zu erwirken, eine solche Klage jedoch nicht erhoben hat, kann später nicht die Ungültigkeit dieses Antidumpingzolls vor einem nationalen Gericht geltend machen. In diesem Fall ist das nationale Gericht an die Bestandskraft des Antidumpingzolls gebunden, mit dem gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung Nr. 2849/ 92 die von der Nachi Fujikoshi Corporation hergestellten und von der Nachi Europe GmbH eingeführten Kugellager belegt worden sind.

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EuGH, 20.05.2008 - C-91/05

"Nichtigkeitsklage - Art. 47 EU - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Beschluss 2004/ 833/ GASP - Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2002/ 589/ GASP - Bekämpfung der Verbreitung von leichten Waffen und Kleinwaffen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit"

1. Der Beschluss 2004/ 833/ GASP des Rates vom 2. Dezember 2004 zur Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2002/ 589/ GASP im Hinblick auf einen Beitrag der Europäischen Union an die ECOWAS im Rahmen des Moratoriums über leichte Waffen und Kleinwaffen wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

3. Das Königreich Dänemark, das Königreich Spanien, die Französische Republik, das Königreich der Niederlande, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie das Europäische Parlament tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 15.05.2008 - C-442/04

"Fischerei - Verordnung (EG) Nr. 1954/ 2003 - Verordnung (EG) Nr. 1415/ 2004 - Steuerung des Fischereiaufwands - Festsetzung des höchstzulässigen jährlichen Fischereiaufwands - Referenzzeitraum - Gemeinschaftliche Fanggebiete und Fischereiressourcen - Biologisch empfindliche Gebiete - Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugieschen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften und die Anpassungen der Verträge - Einrede der Rechtswidrigkeit - Zulässigkeit - Diskriminierungsverbot - Ermessensmissbrauch"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.

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EuG, 15.06.2005 - T-171/02

"Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung zur Umstrukturierung landwirtschaftlicher Kleinbetriebe - Beihilfen, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen - Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten - Für das Verfahren der Kontrolle staatlicher Beihilfen geltende Fristen - Schutz des berechtigten Vertrauens - Begründung - Streitbeitritt - Anträge, Angriffs- und Verteidigungsmittel und Argumente des Streithelfers"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Regione autonoma della Sardegna trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der in Nummer 3 genannten Kosten.

3. Die Confederazione italiana agricoltori della Sardegna, die Federazione regionale coltivatori diretti della Sardegna und die Federazione regionale degli agricoltori della Sardegna tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Kommission durch ihren Streitbeitritt entstanden sind.

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EuGH, 01.04.2004 - C-263/02

"Rechtsmittel - Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer juristischen Person gegen eine Verordnung"

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T-177/ 01 (Jégo-Quéré/ Kommission) wird aufgehoben.

2. Die Nichtigkeitsklage der Jégo-Quéré et Cie SA gegen die Artikel 3 Buchstabe d und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1162/ 2001 der Kommission vom 14. Juni 2001 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Seehechtbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und VII sowie VIII a, b, d, e und Vorschriften zur Überwachung der dort tätigen Fischereifahrzeuge ist unzulässig.

3. Die Jégo-Quéré et Cie SA trägt die Kosten beider Rechtszüge.

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EuGH, 30.03.2004 - C-167/02

"Rechtsmittel - Handlung des Parlaments betreffend die Bedingungen und Modalitäten von internen Untersuchungen im Bereich der Betrugsbekämpfung - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Unabhängigkeit und Immunität der Mitglieder des Parlaments - Vertraulichkeit der Arbeiten der parlamentarischen Untersuchungskommissionen - Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Untersuchungsbefugnis"

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die des Europäischen Parlaments.

3. Das Königreich der Niederlande, der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

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