Rechtsprechung zu Art. 241 EG
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EuG, 05.04.2006 - T-279/02
"Wettbewerb - Artikel 81 EG - Kartelle - Markt für Methionin - Einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Zusammenarbeit im Verwaltungsverfahren - Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 - Unschuldsvermutung"
1. Die in Artikel 3 der Entscheidung 2003/ 674/ EG der Kommission vom 2. Juli 2002 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache C. 37. 519 - Methionin) gegen die Klägerin festgesetzte Geldbuße wird auf 91 125 000 Euro herabgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und 75 % der Kosten der Kommission.
4. Die Kommission trägt 25 % ihrer eigenen Kosten.
5. Der Rat trägt seine eigenen Kosten.
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EuGH, 06.12.2005 - C-461/03
"Artikel 234 EG - Verpflichtung eines nationalen Gerichts zur Vorlage einer Vorabentscheidungsfrage - Ungültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift - Zucker - Zusätzlicher Einfuhrzoll - Verordnung (EG) Nr. 1423/ 95 - Artikel 4"
1. Artikel 234 Absatz 3 EG erlegt einem nationalen Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, auch dann die Verpflichtung auf, dem Gerichtshof eine Frage nach der Gültigkeit von Bestimmungen einer Verordnung vorzulegen, wenn der Gerichtshof entsprechende Bestimmungen einer anderen, vergleichbaren Verordnung bereits für ungültig erklärt hat.
2. Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1423/ 95 der Kommission vom 23. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Erzeugnissen des Zuckersektors außer Melasse ist ungültig, soweit er vorsieht, dass für die Bestimmung des darin genannten Zusatzzolls grundsätzlich der repräsentative Preis im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung und nur auf Antrag des Einführers der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung herangezogen wird.
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EuGH, 01.12.2005 - C-46/03
"Strukturfonds - Mittelfreigabe - Voraussetzungen - Programm Manchester/ Salford/ Trafford 2 ('MST 2')"
1. Die in dem Schreiben vom 22. November 2002 enthaltene Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, den für im Rahmen des operationellen Programms Manchester/ Salford/ Trafford 2 getätigte Ausgaben gebundenen Betrag von 11 632 600 Euro freizugeben, wird für nichtig erklärt.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.
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EuG, 19.10.2005 - T-415/03
"Fischerei - Erhaltung der Meeresressourcen - Relative Stabilität der Fischereitätigkeit jedes Mitgliedstaats - Austausch von Fangquoten -Übertragung eines Teils der der Portugiesischen Republik zugeteilten Sardellenfangquote auf die Französische Republik - Nichtigerklärung der Bestimmungen zur Genehmigung dieser Übertragung - Verringerung der tatsächlichen Fangmöglichkeiten des Königreichs Spanien - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Rechtsvorschrift, die dem Einzelnen Rechte verleiht - Tatsächlicher Schaden"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.
3. Die Französische Republik und die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
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EuG, 21.09.2005 - T-315/01
"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Einfrieren von Geldern - Grundrechte - Jus cogens - Gerichtliche Nachprüfung - Nichtigkeitsklage"
1. Der Antrag, die Verordnung (EG) Nr. 467/ 2001 des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/ 2000 und die Verordnung (EG) Nr. 2062/ 2001 der Kommission vom 19. Oktober 2001 zur drittmaligen Änderung der Verordnung Nr. 467/ 2001 teilweise für nichtig zu erklären, wird für erledigt erklärt.
2. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie gegen die Verordnung (EG) Nr. 881/ 2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 467/ 2001 gerichtet ist.
3. Der Kläger trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates und die der Kommission bis zum 1. Juli 2002 entstandenen Kosten.
4. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission - diese für die Zeit ab 1. Juli 2002 - tragen ihre eigenen Kosten.
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EuG, 21.09.2005 - T-306/01
"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Einfrieren von Geldern - Grundrechte - Jus cogens - Gerichtliche Nachprüfung - Nichtigkeitsklage"
1. Die Anträge, die Verordnung (EG) Nr. 467/ 2001 des Rates vom 6. März 2001 über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 337/ 2000 und die Verordnung (EG) Nr. 2199/ 2001 der Kommission vom 12. November 2001 zur vierten Änderung der Verordnung Nr. 467/ 2001 für nichtig zu erklären, werden für erledigt erklärt.
2. Die Klage wird abgewiesen, soweit sie gegen die Verordnung (EG) Nr. 881/ 2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 467/ 2001 gerichtet ist.
3. Die Kläger tragen außer ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates und die der Kommission bis zum 10. Juli 2002 entstandenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
4. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und die Kommission - diese für die Zeit ab 10. Juli 2002 - tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 28.06.2005 - C-189/02
"Rechtsmittel - Wettbewerb - Fernwärmerohre (vorisolierte Rohre) - Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) - Kartell - Boykott - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung der Höhe von Geldbußen - Rückwirkungsverbot - Berechtigtes Vertrauen - Rechtmäßigkeit - Mitteilung über Zusammenarbeit - Begründungspflicht"
1. Die Rechtssachen C-189/ 02 P, C-202/ 02 P, C-205/ 02 P bis C-208/ 02 P und C-213/ 02 P werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
3. Die Dansk Rørindustri A/ S, die Isoplus Fernwärmetechnik Vertriebsgesellschaft mbH, die Isoplus Fernwärmetechnik Gesellschaft mbH, die Isoplus Fernwärmetechnik GmbH, die KE KELIT Kunststoffwerk GmbH, die LR af 1998 A/ S, die Brugg Rohrsysteme GmbH, die LR af 1998 (Deutschland) GmbH und die ABB Asea Brown Boveri Ltd tragen die Kosten des Verfahrens.
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EuG, 25.05.2004 - T-264/03
"Nichtigkeitsklage - Klagefrist - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie individuell betreffen - Entscheidung - Wärmedämmnormen - Unzulässigkeit"
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung in der Rechtssache T-264/ 03 R.
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EuGH, 10.12.2002 - C-491/01
Richtlinie 2001/ 37/ EG - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen - Gültigkeit - Rechtsgrundlage - Artikel 95 EG und 133 EG - Auslegung - Anwendbarkeit auf in der Gemeinschaft verpackte und zur Ausfuhr in Drittländer bestimmte Tabakerzeugnisse
1. Die Prüfung der ersten Frage hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Richtlinie 2001/ 37/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen beeinträchtigen könnte.
2. Artikel 7 der Richtlinie 2001/ 37 ist dahin auszulegen, dass er nur für innerhalb der Europäischen Gemeinschaft vermarktete Tabakerzeugnisse gilt.
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EuG, 14.11.2002 - T-94/00
Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Verordnung (EG) Nr. 465/ 2000 - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Ursprungskumulierung EG/ ÜLG - Schutzmaßnahme - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Ermessensmissbrauch
1. Die Rechtssachen T-94/ 00, T-110/ 00 und T-159/ 00 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Die Klagen werden abgewiesen.
3. Jede Klägerin trägt in der von ihr anhängig gemachten Rechtssache einschließlich des Verfahrens der einstweiligen Anordnung neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission.
4. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.
