Rechtsprechung zu Art. 241 EG
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EuG, 14.11.2002 - T-332/00

Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Verordnung (EG) Nr. 2081/ 2000 - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Ursprungskumulierung EG/ ÜLG - Schutzmaßnahme - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage - Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Ermessensmissbrauch

1. Die Rechtssachen T-332/ 00 und T-350/ 00 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2. Die Klagen werden abgewiesen.

3. Jede Klägerin trägt in der von ihr anhängig gemachten Rechtssache neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission, die Klägerin in der Rechtssache T-350/ 00 einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

4. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 22.10.2002 - C-241/01

Landwirtschaft - Bekämpfung der spongiformen Rinderenzephalopathie - Entscheidungen 98/ 692/ EG und 1999/ 514/ EG zur Beendigung des Embargos über Rindfleisch mit Ursprung im Vereinigten Königreich - Befugnis eines Mitgliedstaats, an den diese Entscheidungen gerichtet sind, deren Rechtmäßigkeit außerhalb der Klagefristen in Frage zu stellen oder die Beendigung des Embargos unter Berufung auf Artikel 30 EG abzulehnen

1. Ein Mitgliedstaat, an den die Entscheidungen 98/ 692/ EG der Kommission vom 25. November 1998 zur Änderung der Entscheidung 98/ 256/ EG hinsichtlich bestimmter Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie und 1999/ 514/ EG der Kommission vom 23. Juli 1999 zur Festsetzung des Datums, an dem die Versendung von Rindfleischerzeugnissen aus dem Vereinigten Königreich im Rahmen der datumsgestützten Ausfuhrregelung (Data-Based Export Scheme) gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Entscheidung 98/ 256/ EG des Rates aufgenommen werden darf, gerichtet sind und der die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen nicht innerhalb der in Artikel 230 Absatz 5 EG vorgesehenen Frist bestritten hat, kann sich nicht später vor einem nationalen Gericht auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen berufen, um die Begründetheit einer gegen ihn erhobenen Klage in Abrede zu stellen.

2. Da die Richtlinie 89/ 662/ EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt und die Entscheidung 98/ 256 in der Fassung der Entscheidung 98/ 692 die zum Schutz der öffentlichen Gesundheit bei der Wiederaufnahme der Rindfleischausfuhr aus dem Vereinigten Königreich in die anderen Mitgliedstaaten erforderlichen Vorschriften aufstellen, da sie ein gemeinschaftliches Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung der genannten Entscheidung sowie ein Verfahren zur Überprüfung dieser Entscheidungim Licht neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse regeln und da sie den geeigneten rechtlichen Rahmen für den Erlass vorsorglicher Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit durch einen Bestimmungsmitgliedstaat vorsehen, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Artikel 30 EG berufen, um sich der Wiederaufnahme der gemäß der Entscheidung 98/ 256 in der durch die Entscheidung 98/ 692 geänderten Fassung und der Entscheidung 1999/ 514 durchgeführten Einfuhr von Rindfleisch aus dem Vereinigten Königreich in sein Hoheitsgebiet zu widersetzen.

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EuGH, 25.07.2002 - C-50/00

Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1638/ 98 - Gemeinsame Marktorganisation für Fette - Nichtigkeitsklage - Individuell betroffene Person - Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz - Zulässigkeit

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.

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EuG, 03.07.2002 - T-179/00

Richtlinie 92/ 27/ EWG des Rates - Etikettierung eines Arzneimittels - Zentralisiertes Verfahren für die Genehmigung von Arzneimitteln - Einfügung des Logos des örtlichen Vertreters in das blaue Kästchen auf der Verpackung eines Arzneimittels

1. Die Entscheidung der Kommission vom 17. April 2000, mit der der Antrag der Klägerin, ihr Logo in dem blauen Kästchen der Verpackung des nachdem zentralisierten Genehmigungsverfahren zugelassenen pharmazeutischen Erzeugnisses OPTRUMA anzubringen, abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

2. Die Beklagte trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin und der Streithelferin.

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EuGH, 16.05.2002 - C-321/99

Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Gemeinsame Agrarpolitk - Zucker - Beihilfe gemäß einer von der Kommission genehmigten allgemeinen staatlichen Beihilferegelung - Beitrag eines Mitgliedstaats zur Finanzierung eines für die Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für dieLandwirtschaft in Betracht kommenden Vorhabens - Beihilfe zur Berufsausbildung

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Das Anschlussrechtsmittel der Kommission wird zurückgewiesen.

3. Die Associação dos Refinadores de Açúcar Portugueses (ARAP), die Alcântara Refinarias - Açúcares SA und die Refinarias de Açúcar Reunidas SA (RAR) tragen die Kosten des Verfahrens.

4. Die Portugiesische Republik trägt ihre eigenen Kosten.

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EuG, 20.03.2002 - T-23/99

Wettbewerb - Kartell - Fernwärmerohre - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Fortgesetzte Zuwiderhandlung - Boykott - Akteneinsicht - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Rückwirkungsverbot - Berechtigtes Vertrauen

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuG, 20.03.2002 - T-9/99

Wettbewerb - Kartell - Fernwärmerohre - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Boykott - Geldbuße - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Einrede der Rechtswidrigkeit - Rückwirkungsverbot - Verteidigungsrechte - Mitteilung über Zusammenarbeit

1. Die Artikel 3 Buchstabe d und 5 Buchstabe d der Entscheidung 1999/ 60/ EG der Kommission vom 21. Oktober 1998 in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag (Sache IV/ 35. 691/ E-4: Fernwärmetechnik-Kartell) werden in Bezug auf die HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und die HFB Holding fürFernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH, Verwaltungsgesellschaft, für nichtig erklärt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerinnen tragen als Gesamtschuldner ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung und 80 % der Kosten der Kommission, die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung eingeschlossen.

4. Die Kommission trägt 20 % ihrer eigenen Kosten, die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung eingeschlossen.

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EuG, 26.02.2002 - T-17/00

Handlung des Parlaments - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Immunität der Mitglieder des Parlaments - Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Untersuchungsbefugnis

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten im Hauptverfahren und im Verfahren der einstweiligen Anordnung.

3. Die Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 26.02.2002 - C-32/00

Rechtsmittel - Tierarzneimittel - Teilnichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1312/ 96, soweit darin bei der Festsetzung der zulässigen Rückstandshöchstmengen von Clenbuterolhydrochlorid auch die für diesen Stoff zugelassenen therapeutischen Indikationen genannt werden - Befugnis der Kommission, bei der Festsetzung der Rückstandshöchstmengen von Tierarzneimitteln die Richtlinie 96/ 22/ EG über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe zu berücksichtigen

1. Die Nummern 2 und 5 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 1. Dezember 1999 in den verbundenen Rechtssachen T-125/ 96 und T-152/ 96 (Boehringer/ Rat und Kommission) werden aufgehoben.

2. Die Klage der Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH und von C. H. Boehringer Sohn auf Nichtigerklärung der Verordnung Nr. 1312/ 96 der Kommission vom 8. Juli 1996 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/ 90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs wird abgewiesen.

3. Die Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH und C. H. Boehringer Sohn tragen sowohl im Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-152/ 96 als auch im Verfahren vor dem Gerichtshof ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

4. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-152/ 96.

6. Die Fédération européenne de la santé animale (Fedesa) und die Stichting Kwaliteitsgarantie Vleeskalverensector (SKV) tragen ihre eigenen Kosten im Verfahren vor dem Gericht in der Rechtssache T-152/ 96 und im Verfahren vor dem Gerichtshof.

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EuGH, 26.02.2002 - C-23/00

Rechtsmittel - Zulässigkeit - Antrag auf Teilaufhebung eines Urteils des Gerichts, soweit darin festgestellt wird, dass über eine Einrede der Unzulässigkeit gegen eine als unbegründet abgewiesene Klage nicht entschieden zu werden braucht

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten der Boehringer Ingelheim Vetmedica GmbH und der C. H. Boehringer Sohn.

3. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Fédération européenne de la santé animale (Fedesa) und die Stichting Kwaliteitsgarantie Vleeskalverensector (SKV) tragen ihre eigenen Kosten.

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