Rechtsprechung zu Art. 242 EG
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EuG, 02.05.2007 - T-297/05
"Vorläufiger Rechtsschutz -Art. 256 EG - Antragsgegenstand - Zulässigkeit - Keine Dringlichkeit"
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuGH, 05.10.2006 - C-232/05
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Zugunsten von Scott Paper SA/ Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfen - Rückforderungspflicht - Nichtvollstreckung aufgrund der Anwendung des nationalen Verfahrens - Nationale Verfahrensautonomie - Grenzen - Nationales Verfahren, das die 'sofortige und tatsächliche Vollstreckung' im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/ 1999 ermöglicht - Nationales Verfahren, das die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen vorsieht, die gegen Zahlungsbescheide der nationalen Behörden eingelegt werden"
1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 249 Absatz 4 EG und den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung 2002/ 14/ EG der Kommission vom 12. Juli 2000 betreffend die von Frankreich zugunsten von Scott Paper SA/ Kimberly-Clark gewährte staatliche Beihilfe verstoßen, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die in dieser Entscheidung angeführten Beihilfen vom Beihilfeempfänger zurückzufordern.
2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 29.04.2005 - C-404/04 P
"Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnungen durch den Präsidenten des Gerichts - Klageabweisung durch das Gericht - Rechtsmittel - Erneuter Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und einstweilige Anordnungen im Rahmen des Rechtsmittels - Kriterien"
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuG, 29.04.2004 - T-236/01
"Wettbewerb - Kartell - Markt für Graphitelektroden - Preisfestsetzung und Marktaufteilung - Berechnung der Geldbußen - Kumulierung von Sanktionen - Leitlinien für die Berechnung von Geldbußen - Anwendbarkeit - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände - Mildernde Umstände - Zahlungsfähigkeit - Kooperation im Verwaltungsverfahren - Zahlungsmodalitäten"
1. In der Rechtssache T-236/ 01, Tokai Carbon/ Kommission, wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/ 271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 12276000 Euro festgesetzt; wird die Klage im Übrigen abgewiesen; trägt jede Partei die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Gegenpartei.
2. In der Rechtssache T-239/ 01, SGL Carbon/ Kommission, wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/ 271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 69114000 Euro festgesetzt; wird die Klage im Übrigen abgewiesen; trägt die Klägerin sieben Achtel ihrer eigenen Kosten und sieben Achtel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Achtel ihrer eigenen Kosten und ein Achtel der Kosten der Klägerin.
3. In der Rechtssache T-244/ 01, Nippon Carbon/ Kommission, wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/ 271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 6274400 Euro festgesetzt; wird die Klage im Übrigen abgewiesen; trägt jede Partei die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Gegenpartei.
4. In der Rechtssache T-245/ 01, Showa Denko/ Kommission, wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/ 271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 10440000 Euro festgesetzt; wird die Klage im Übrigen abgewiesen; trägt die Klägerin drei Fünftel ihrer eigenen Kosten und drei Fünftel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt zwei Fünftel ihrer eigenen Kosten und zwei Fünftel der Kosten der Klägerin.
5. In der Rechtssache T-246/ 01, GrafTech International, vormals UCAR International/ Kommission, wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/ 271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 42050000 Euro festgesetzt; wird die Klage im Übrigen abgewiesen; trägt die Klägerin vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten der Klägerin.
6. In der Rechtssache T-251/ 01, SEC Corporation/ Kommission, wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/ 271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 6138000 Euro festgesetzt; wird die Klage im Übrigen abgewiesen; trägt jede Partei die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Gegenpartei.
7. In der Rechtssache T-252/ 01, The Carbide/ Graphite Group/ Kommission, wird die in Artikel 3 der Entscheidung 2002/ 271 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 6480000 Euro festgesetzt; wird die Klage im Übrigen abgewiesen; trägt die Klägerin drei Fünftel ihrer eigenen Kosten und drei Fünftel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt zwei Fünftel ihrer eigenen Kosten und zwei Fünftel der Kosten der Klägerin.
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EuGH, 08.05.2003 - C-39/03 P
Rechtsmittel - Humanarzneimittel - Rücknahme einer Genehmigung für das Inverkehrbringen - Zuständigkeit der Kommission - Anorektika: Amfepramon, Clobenzorex, Fenproporex, Norpseudoephedrin, Phentermin - Richtlinien 65/ 65/ EWG und 75/ 319/ EWG - Urteil des Gerichts, mit dem eine Rücknahmeentscheidung für nichtig erklärt wird - Aussetzung der Durchführung eines Urteils des Gerichts - Keine Dringlichkeit
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuGH, 23.02.2001 - C-445/00
Vorläufiger Rechtsschutz - System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich - Verordnung (EG) Nr. 2012/ 2000 - Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit
1. Der Vollzug von Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2012/ 2000 des Rates vom 21. September 2000 zur Änderung des Anhangs 4 des Protokolls Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994 und der Verordnung (EG) Nr. 3298/ 94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich wird bis zum Erlass des Urteils zur Hauptsache ausgesetzt.
2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuG, 28.06.2000 - T-191/98
Wettbewerb - Zahlung einer Geldbuße - Bankbürgschaft - Dringlichkeit - Abwägung der Interessen
1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin kann binnen 15 Tagen bei der Kanzlei einen Antrag auf vertrauliche Behandlung stellen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuG, 18.06.2008 - T-410/03
"Wettbewerb - Kartelle - Sorbatmarkt - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Berechnung der Geldbußen - Begründungspflicht - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Erschwerende Umstände - Grundsatz ne bis in idem - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Akteneinsicht - Dauer des Verfahrens"
1. Die gegen die Hoechst GmbH verhängte Geldbuße wird auf 74, 25 Millionen Euro festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
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EuG, 02.06.2005 - T-125/05
"Vergabeverfahren - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Keine Dringlichkeit"
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuG, 12.05.2004 - T-198/01
"Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Staatliche Beihilfe - Rückforderungspflicht - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung - Außergewöhnliche Umstände"
1. Der Vollzug von Artikel 2 der Entscheidung 2002/ 185/ EG der Kommission vom 12. Juni 2001 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Technischen Glaswerke Ilmenau GmbH wird bis zur Verkündung des Urteils zur Hauptsache ausgesetzt.
2. Die Entscheidung über die Kosten einschließlich der Kosten der Streithelferin bleibt vorbehalten.
