Rechtsprechung zu Art. 242 EG
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EuGH, 14.11.2003 - C-393/03
Vorläufiger Rechtsschutz - System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich - Weigerung der Kommission, die Zahl der Ökopunkte für das Jahr 2003 zu reduzieren
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuGH, 23.10.2002 - C-296/02
Vorläufiger Rechtsschutz - System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich - 108 %-Klausel
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuG, 15.11.2001 - T-151/01
Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Artikel 82 EG - Markenrecht - Fumus boni iuris - Dringlichkeit - Interessenabwägung
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten.
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EuG, 15.01.2001 - T-236/00
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission - Artikel 197 EG - Zulässigkeit
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuG, 20.07.2000 - T-149/00
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Unzuständigkeit
1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuG, 02.05.2000 - T-17/00
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Rechtsakt des Parlaments - Immunität der Mitglieder des Parlaments - Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Zulässigkeit - Fumus boni juris - Dringlichkeit - Interessenabwägung
1. Der Vollzug der Artikel 1 und 2 des Beschlusses des Parlaments über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen wird ausgesetzt, soweit sie die Antragsteller zur Zusammenarbeit mit demEuropäischen Amt für Betrugsbekämpfung und zu Mitteilungen an den Präsidenten des Parlaments oder an das Amt verpflichten.
2. Bis zur Entscheidung des Gerichts über die Klage wird das Parlament die Antragsteller unverzüglich über bevorstehende Maßnahmen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung gegen sie informieren und den Bediensteten dieses Amtes nur mit Zustimmung der Antragsteller Zugang zu deren Räumen gewähren.
3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuG, 14.04.2000 - T-144/99
Wettbewerb - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit
1) Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2) Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuG, 09.08.1999 - T-38/99
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Keine Dringlichkeit
1. Der Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuGH, 19.06.2008 - C-39/06
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse für Investitionen und zur Beschäftigungsförderung - Verpflichtung zur Rückforderung - Versäumnis - Grundsatz des Vertrauensschutzes"
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 1 bis 3 der Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2002 in Gestalt der Entscheidung 2003/ 643/ EG vom 13. Mai 2003 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Kahla Porzellan GmbH und der Kahla/ Thüringen Porzellan GmbH verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die zur Rückforderung bestimmter in Art. 1 Abs. 2 Buchst. d und g dieser Entscheidung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärter Maßnahmen erforderlich sind.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.
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EuG, 12.02.2008 - T-289/03
"Staatliche Beihilfen - Von Irland für den Markt der privaten Krankenversicherung geschaffenes Risikoausgleichssystem - Beihilferegelung - Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Art. 86 Abs. 2 EG - Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. British United Provident Association Ltd (BUPA), BUPA Insurance Ltd und BUPA Ireland Ltd tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und des Voluntary Health Insurance Board.
3. Irland und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten.
