Rechtsprechung zu Art. 242 EG
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EuG, 12.10.2007 - T-474/04
"Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide - Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags auf Entfernung bestimmter Abschnitte der veröffentlichten endgültigen Fassung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Offenlegung von Informationen über die Klägerin durch die Veröffentlichung einer nicht an sie gerichteten Entscheidung - Art. 21 der Verordnung Nr. 17 - Berufsgeheimnis - Art. 287 EG - Unschuldsvermutung - Nichtigerklärung"
1. Die Entscheidung (2004) D/ 204343 der Kommission vom 1. Oktober 2004 wird für nichtig erklärt.
2. Die Kommission trägt die Kosten.
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EuG, 24.05.2007 - T-151/01
"Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - System der Sammlung und Verwertung von in Deutschland in den Verkehr gebrachten Verpackungen, die mit dem Zeichen 'Der Grüne Punkt' versehen sind - Entscheidung, mit der die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung festgestellt wird - Marktzutrittsschranke - Aufgrund des Zeichennutzungsvertrags zu zahlendes Lizenzentgelt"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin, Der Grüne Punkt - Duales System Deutschland GmbH, trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission, der Landbell AG für Rückhol-Systeme und der BellandVision GmbH einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
3. Die Vfw AG trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
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BGH, 17.08.2006 - KVR 11/06 - Soda-Club
a) Besteht die begründete Annahme, dass die Kartellbehörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde verneint, kann der Betroffene beim Beschwerdegericht in entsprechender Anwendung von § 65 Abs. 3 Satz 3 GWB die Feststellung beantragen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt.
b) Einer Beschwerde gegen eine Abstellungsverfügung nach § 32 GWB kommt auch insoweit aufschiebende Wirkung zu, als sie auf Art. 82 EG gestützt ist.
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EuGH, 06.12.2005 - C-453/03
"Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der Gewichtshundertteile der Bestandteile eines Erzeugnisses - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit"
1. Die Prüfung der in der Rechtssache C-453/ 03 vorgelegten Frage, Buchstabe a, der ersten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/ 04 und C-12/ 04 sowie der ersten Frage, Buchstabe a, in der Rechtssache C-194/ 04 hat nichts ergeben, was die Annahme stützen würde, dass Artikel 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/ 2/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Richtlinie 79/ 373/ EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 91/ 357/ EWG der Kommission nicht rechtswirksam auf der Grundlage des Artikels 152 Absatz 4 Buchstabe b EG erlassen wurde.
2. Die Prüfung der vierten Frage in der Rechtssache C-12/ 04 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit des Artikels 1 Nummern 1 Buchstabe b und 4 der Richtlinie 2002/ 2 im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung beeinträchtigen könnte.
3. Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b der Richtlinie 2002/ 2, der Mischfuttermittelhersteller verpflichtet, dem Kunden auf Antrag die genaue Zusammensetzung eines Futtermittels zu übermitteln, ist im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ungültig. Dagegen hat die Prüfung der in der Rechtssache C-453/ 03 vorgelegten Frage, Buchstabe c, der zweiten Frage in den beiden Rechtssachen C-11/ 04 und C-12/ 04 sowie der ersten Frage, Buchstabe c, in der Rechtssache C-194/ 04 nichts ergeben, was die Gültigkeit von Artikel 1 Nummer 4 dieser Richtlinie im Hinblick auf diesen Grundsatz beeinträchtigen könnte.
4. Die Richtlinie 2002/ 2 ist dahin auszulegen, dass ihre Anwendung nicht von der Verabschiedung der in der zehnten Begründungserwägung dieser Richtlinie vorgesehenen Positivliste von Ausgangserzeugnissen abhängig ist, die mit ihren spezifischen Namen angegeben sind.
5. Auch dann, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats festgestellt hat, dass die Voraussetzungen, unter denen es die Durchführung eines Gemeinschaftsrechtsakts aussetzen darf, erfüllt sind, und zwar insbesondere, wenn die Frage nach der Gültigkeit dieses Rechtsakts dem Gerichtshof bereits vorgelegt worden ist, sind die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten nicht befugt, die Durchführung dieses Rechtsakts auszusetzen, bis der Gerichtshof über seine Gültigkeit entschieden hat. Es ist nämlich allein Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, mit dem es befasst ist, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlass einstweiliger Maßnahmen erfüllt sind.
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EuGH, 07.07.2005 - C-208/03
"Rechtsmittel - Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments - Kein einheitliches Wahlverfahren - Anwendung des nationalen Rechts - Verlust des Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments infolge einer strafrechtlichen Verurteilung - Handlung, mit der das Europäische Parlament vom Mandatsverlust 'Kenntnis nimmt' - Nichtigkeitsklage - Handlung, die nicht mit einer Klage angegriffen werden kann - Unzulässigkeit"
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Le Pen trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
3. Die Französische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
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EuG, 05.07.2005 - T-117/05
"Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Richtlinie 92/ 43/ EWG - Keine Dringlichkeit"
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuG, 28.06.2005 - T-158/03
"Richtlinie 91/ 414/ EWG - Pflanzenschutzmittel - Wirkstoffe - Metalaxyl - Zulassungsverfahren - Zusammenfassung der Unterlagen und vollständige Unterlagen - Fristen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Ermessensmissbrauch"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Industrias Químicas del Vallés SA trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.
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EuG, 15.06.2005 - T-71/03
"Wettbewerb - Kartelle - Markt für Spezialgraphit - Festsetzung der Preise - Zurechenbarkeit - Berechnung der Geldbußen - Mehrfachahndung - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Anwendbarkeit - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Erschwerende Umstände - Zahlungsfähigkeit - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Zahlungsmodalitäten"
1. In der Rechtssache T-71/ 03, Tokai Carbon/ Kommission, - wird die Klage abgewiesen; - trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.
2. In der Rechtssache T-74/ 03, Intech EDM BV/ Kommission, - wird die Klage abgewiesen; - trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens.
3. In der Rechtssache T-87/ 03, Intech EDM AG/ Kommission, - wird die in Artikel 3 der Entscheidung COMP/ E-2/ 37. 667 gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 420 000 Euro festgesetzt; - wird Artikel 3 Buchstabe h der Entscheidung COMP/ E-2/ 37. 667 dahin gehend geändert, dass sich die gesamtschuldnerische Haftung der Intech EDM AG auf den Betrag von 420 000 Euro beschränkt; - wird die Klage im Übrigen abgewiesen; - trägt die Klägerin zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerin.
4. In der Rechtssache T-91/ 03, SGL Carbon/ Kommission, - wird die in Artikel 3 der Entscheidung COMP/ E-2/ 37. 667 wegen der Zuwiderhandlung im Bereich isostatisch gepressten Graphits gegen die Klägerin verhängte Geldbuße auf 9 641 970 Euro festgesetzt; - wird die Klage im Übrigen abgewiesen; - trägt die Klägerin zwei Drittel ihrer eigenen Kosten und zwei Drittel der Kosten der Kommission; die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerin.
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EuG, 21.04.2005 - T-28/03
"Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Durchführung eines Urteils des Gerichts - Erstattung von Bankbürgschaftskosten - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft"
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf Artikel 233 EG gestützt wird.
2. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Klage, soweit sie auf Artikel 233 EG gestützt wird, in eine Nichtigkeits- oder Untätigkeitsklage umzudeuten, wird als unzulässig zurückgewiesen.
3. Die Schadensersatzklage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie Bankbürgschaftskosten betrifft, die der Klägerin vor dem 31. Januar 1998 entstanden sind.
4. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.
5. Die Klägerin trägt sämtliche Kosten des Verfahrens.
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EuG, 08.07.2004 - T-44/00
"Wettbewerb - Kartell - Märkte für nahtlose Stahlrohre - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen"
1. Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2003/ 382/ EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/ E-1/ 35. 860-B - Nahtlose Stahlrohre) wird für nichtig erklärt, soweit dort festgestellt wird, dass die der Klägerin in diesem Artikel zur Last gelegte Zuwiderhandlung vor dem 1. Januar 1991 vorlag.
2. Die gegen die Klägerin in Artikel 4 der Entscheidung 2003/ 382 verhängte Geldbuße wird auf 12 600 000 Euro festgesetzt.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Klägerin und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.
