Rechtsprechung zu Art. 242 EG
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EuG, 21.04.2005 - T-28/03

"Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - Durchführung eines Urteils des Gerichts - Erstattung von Bankbürgschaftskosten - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft"

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie auf Artikel 233 EG gestützt wird.

2. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Klage, soweit sie auf Artikel 233 EG gestützt wird, in eine Nichtigkeits- oder Untätigkeitsklage umzudeuten, wird als unzulässig zurückgewiesen.

3. Die Schadensersatzklage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie Bankbürgschaftskosten betrifft, die der Klägerin vor dem 31. Januar 1998 entstanden sind.

4. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

5. Die Klägerin trägt sämtliche Kosten des Verfahrens.

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EuG, 08.07.2004 - T-44/00

"Wettbewerb - Kartell - Märkte für nahtlose Stahlrohre - Dauer der Zuwiderhandlung - Geldbußen"

1. Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2003/ 382/ EG der Kommission vom 8. Dezember 1999 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache IV/ E-1/ 35. 860-B - Nahtlose Stahlrohre) wird für nichtig erklärt, soweit dort festgestellt wird, dass die der Klägerin in diesem Artikel zur Last gelegte Zuwiderhandlung vor dem 1. Januar 1991 vorlag.

2. Die gegen die Klägerin in Artikel 4 der Entscheidung 2003/ 382 verhängte Geldbuße wird auf 12 600 000 Euro festgesetzt.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Klägerin und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 29.04.2004 - C-418/01

"Wettbewerb - Artikel 82 EG - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Bausteinstruktur für Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat - Urheberrecht - Lizenzverweigerung"

1. Im Rahmen der Prüfung, ob sich ein beherrschendes Unternehmen missbräuchlich verhält, wenn es eine Lizenz zur Verwendung einer Bausteinstruktur verweigert, an der es ein Recht des geistigen Eigentums besitzt, sind sowohl der Grad der Einbeziehung der Nutzer in die Entwicklung dieser Struktur als auch der Aufwand, den potenzielle Nutzer betreiben müssten, um auf einer alternativen Struktur beruhende Berichte über den regionalen Absatz von Arzneimitteln beziehen zu können, und insbesondere die Kosten, die ihnen dadurch entstünden, bei der Beantwortung der Frage zu berücksichtigen, ob die geschützte Struktur für die Vermarktung solcher Berichte unerlässlich ist.

2. Die Weigerung eines Unternehmens, das eine beherrschende Stellung innehat und Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums an einer Bausteinstruktur ist, die für die Präsentation von Daten über den regionalen Absatz von Arzneimitteln in einem Mitgliedstaat unerlässlich ist, einem anderen Unternehmen, das ebenfalls derartige Daten in diesem Mitgliedstaat anbieten will, eine Lizenz zur Verwendung dieser Struktur zu erteilen, stellt einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Sinne von Artikel 82 EG dar, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Das Unternehmen, das um die Lizenz ersucht hat, beabsichtigt, auf dem Markt für die Lieferung der betreffenden Daten neue Erzeugnisse oder Dienstleistungen anzubieten, die der Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums nicht anbietet und für die eine potenzielle Nachfrage der Verbraucher besteht; die Weigerung ist nicht aus sachlichen Gründen gerechtfertigt; die Weigerung ist geeignet, dem Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums den Markt für die Lieferung der Daten über den Absatz von Arzneimitteln in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzubehalten, indem jeglicher Wettbewerb auf diesem Markt ausgeschlossen wird.

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EuGH, 27.04.2004 - C-320/03

"Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Verkehr - Sektorales Fahrverbot"

1. Die im Beschluss vom 30. Juli 2003 in der Rechtssache C-320/ 03 R (Kommission/ Österreich) angeordnete und im Beschluss Kommission/ Österreich vom 2. Oktober 2003 aufrechterhaltene Aussetzung wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die Klage verlängert.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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EuG, 23.10.2003 - T-65/98

Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Artikel 85 und 86 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG und 82 EG) - Kleineiserzeugnisse - Lieferung von Kühltruhen an Wiederverkäufer - Ausschließlichkeitsklausel - Marktzutrittsschranken - Eigentumsrechte - Artikel 222 EG-Vertrag (jetzt Artikel 295 EG)

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Van den Bergh Foods Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Kommission einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

3. Masterfoods Ltd und Richmond Frozen Confectionery Ltd tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 02.10.2003 - C-320/03

Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Verkehr - Sektorales Fahrverbot

1. Die Republik Österreich setzt das sektorale Fahrverbot gemäß der Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol vom 27. Mai 2003, mit der auf der A 12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden, bis zum 30. April 2004 aus.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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EuG, 30.09.2003 - T-196/01

EAGFL - Streichung einer finanziellen Beteiligung - Artikel 24 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/ 88 - Beurteilungsfehler - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Angemessene Frist - Begründung

1. Die Entscheidung C (2001) 1284 der Kommission vom 8. Juni 2001 über die Streichung des Zuschusses, der dem zum Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis (Aristoteles-Universität Saloniki) gehörenden Labor für Waldgenetik und Pflanzenzucht mit Entscheidung C (96) 2542 der Kommission vom 25. September 1996 über die Gewährung eines Zuschusses des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, nach der Verordnung (EWG) Nr. 4256/ 88 des Rates im Rahmen des Vorhabens Nr. 93. EL. 06. 023 Pilotprojekt zur Beschleunigung der Wiederaufforstung der in Griechenland durch Feuer zerstörten Wälder gewährt worden war, wird für nichtig erklärt.

2. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung.

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EuGH, 11.09.2003 - C-445/00

System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich - Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/ 2000 - Rechtswidrigkeit

1. Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2012/ 2000 des Rates vom 21. September 2000 zur Änderung des Anhangs 4 des Protokolls Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994 und der Verordnung (EG) Nr. 3298/ 94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich wird für nichtig erklärt.

2. Artikel 1 und Artikel 2 Nummer 4 dieser Verordnung werden für nichtig erklärt, ihre Wirkungen sind jedoch als fortgeltend zu betrachten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Parteien tragen jeweils ihre eigenen Kosten einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung und des Verfahrens betreffend die Entfernung eines Schriftstücks aus den Verfahrensakten.

5. Die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik und die Kommission, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 30.07.2003 - C-320/03

Verkehr - Sektorales Fahrverbot

1. Die Republik Österreich setzt das sektorale Fahrverbot gemäß der Verordnung des Landeshauptmanns von Tirol vom 27. Mai 2003, mit der auf der A 12 Inntalautobahn verkehrsbeschränkende Maßnahmen erlassen werden, bis zum Erlass des Beschlusses aus, der das vorliegende Verfahren der einstweiligen Anordnung abschließt.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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EuGH, 15.05.2003 - C-214/00

Vertragsverletzung - Richtlinie 89/ 665/ EWG - Nachprüfungsverfahren im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen - Umsetzung - Begriff des 'öffentlichen Auftraggebers' - Einrichtung des öffentlichen Rechts - Der Nachprüfung unterliegende Handlungen - Vorläufige Maßnahmen

1. Das Königreich Spanien hat gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 89/ 665/ EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der Fassung der Richtlinie 92/ 50/ EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge verstoßen, indem es nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um den Artikeln 1 und 2 dieser Richtlinie nachzukommen, insbesondere - indem es es unterlassen hat, das System der durch diese Richtlinie gewährleisteten Nachprüfung auf die Entscheidungen privatrechtlicher Gesellschaften zu erstrecken, die zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, die Rechtspersönlichkeit besitzen und die überwiegend von der öffentlichen Verwaltung oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von der öffentlichen Verwaltung oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind, und - indem es die Möglichkeit, im Hinblick auf Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber vorläufige Maßnahmen zu erlassen, vonder vorherigen Erhebung einer Klage gegen die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers abhängig gemacht hat.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ein Drittel der Kosten des Verfahrens und das Königreich Spanien zwei Drittel.

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