Rechtsprechung zu Art. 249 EG
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EuG, 10.02.2000 - T-32/98
Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Gemeinschaft - Verordnung (EG) Nr. 2352/ 97 - Verordnung (EG) Nr. 2494/ 97 - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - ÜLG-Beschluß - Schutzmaßnahme - Kausalzusammenhang
1. Die Rechtssachen T-32/ 98 und T-41/ 98 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2352/ 97 der Kommission vom 27. November 1997 mit besonderen Maßnahmen für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten wird für nichtig erklärt.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 2494/ 97 der Kommission vom 12. Dezember 1997 zur Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten im Rahmen der Sondermaßnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 2352/ 97 wird für nichtig erklärt.
4. Die Kommission trägt in beiden Rechtssachen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Regierung der Niederländischen Antillen.
5. Der Streithelfer trägt in beiden Rechtssachen seine eigenen Kosten.
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EuGH, 03.02.2000 - C-12/98
Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vermietung und Verpachtung von Grundstücken - Steuerbefreiungen
Artikel 13 Teil B Buchstabe b der Sechsten Richtlinie 77/ 388/ EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage gestattet es den Mitgliedstaaten, die Vermietung von Grundstücken durch eine allgemeine Vorschrift der Mehrwertsteuer zu unterwerfen und nur die Vermietung von Grundstücken, die zu Wohnzwecken bestimmt sind, durch eine Ausnahmevorschrift von der Mehrwertsteuer zu befreien.
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EuGH, 16.12.1999 - C-138/99
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 94/ 56/ EG - Beförderung im Luftverkehr - Zivilluftfahrt - Untersuchung von Unfällen und Störungen - Umsetzung"
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 94/ 56/ EG des Rates vom 21. November 1994 über Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt verstoßen, daß es nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuG, 23.11.1999 - T-173/98
Offensichtliche Unzulässigkeit
1. Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates.
3. Die Diputación Provincial de Jaén, die Junta de Comunidades de Castilla-La Mancha und der Consejo de Gobierno de la Comunidad Autónoma de Andalucía sowie die Kommission tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 18.11.1999 - C-329/99 P
Rechtsmittel - Beschluß des Präsidenten des Gerichts erster Instanz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Berücksichtigung des den Streithelfern entstandenen Schadens
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Pfizer Animal Health SA trägt ihre eigenen Kosten.
3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, das Königreich Dänemark, die Republik Finnland, das Königreich Schweden, die Fédération européenne de la santé animale und die Fédération européenne des fabricants d'adjuvants pour la nutrition animale sowie Hedwig Kerckhove und Paul Lambert tragen ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 12.10.1999 - C-213/98
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/ 100/ EWG
1. Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtung aus der Richtlinie 92/ 100/ EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums verstoßen, daß es nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Irland trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 16.09.1999 - C-435/97
"Umwelt - Richtlinie 85/ 337/ EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten"
1. Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 85/ 337/ EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verleihen einem Mitgliedstaat weder die Befugnis, bestimmte unter Anhang II der Richtlinie fallende Klassen von Projekten einschließlich der Änderung dieser Projekte von vornherein allgemein von dem durch die Richtlinie geschaffenen Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung auszunehmen, noch auch die Befugnis, ein spezifisches Projekt wie das Projekt der Umstrukturierung eines Flughafens mit einer Start- und Landebahn von weniger als 2 100 m aufgrund entweder eines nationalen Gesetzes oder einer Einzelprüfung dieses Projekts einem solchen Verfahren zu entziehen, sofern nicht diese Projektklassen oder das spezifische Projekt nach einer Gesamtbeurteilung keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen. Es ist Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob die zuständigen Behörden auf der Grundlage der von ihnen durchgeführten Einzelfallprüfung, die dazu geführt hat, daß das betreffende spezifische Projekt von dem durch die Richtlinie geschaffenen Prüfungsverfahren ausgenommen wird, die Erheblichkeit der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt entsprechend der Richtlinie richtig beurteilt haben.
2. Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 85/ 337 gestattet es, bei einem Projekt, das eine Prüfung nach der Richtlinie erfordert, einem Mitgliedstaat, anstelle des durch die Richtlinie eingeführten Verfahrens ein anderes Prüfungsverfahren zu verwenden, wenn dieses alternative Verfahren in ein bestehendes oder ein nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie einzuführendes nationales Verfahren eingegliedert ist. Bei einem solchen Verfahren sind jedoch die Anforderungen der Artikel 3 und 5 bis 10 der Richtlinie, zu denen die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß Artikel 6 der Richtlinie gehört, zu beachten.
3. Ein Projekt wie das im Ausgangsverfahren streitige, das zwar in einer programmatischen Gesetzesnorm vorgesehen ist, aber in einem eigenen Verwaltungsverfahren genehmigt worden ist, fällt nicht unter Artikel 1 Absatz 5 der Richtlinie 85/ 337. Die Anforderungen, denen eine solche Norm sowie das Verfahren, in dem sie erlassen worden ist, entsprechen muß, damit die Ziele der Richtlinie einschließlich des Zieles der Bereitstellung von Informationen erreicht werden, bestehen in der Genehmigung dieses Projekts durch einen besonderen Gesetzgebungsakt, der alle Angaben enthält, die im Hinblick auf die Prüfung der Auswirkungen dieses Projekts auf die Umwelt erheblich sein können.
4. Nach Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 85/ 337 fällt ein Flughafen, der sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dienen kann, dessen überwiegende Nutzung aber kommerzieller Art ist, in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
5. Haben der Gesetzgeber oder die Verwaltung eines Mitgliedstaats das ihnen durch Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 85/ 337 eingeräumte Ermessen überschritten, so kann sich der einzelne vor einem Gericht eines Mitgliedstaats gegenüber den nationalen Stellen auf diese Bestimmungen berufen und dadurch erreichen, daß diese nationale Vorschriften oder Maßnahmen außer Betracht lassen, die mit diesen Bestimmungen unvereinbar sind. In einem solchen Fall ist es Sache der Träger öffentlicher Gewalt eines Mitgliedstaats, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, um die Projekte im Hinblick darauf zu überprüfen, ob bei ihnen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind, und sie bejahendenfalls einer Untersuchung ihrer Auswirkungen zu unterziehen.
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EuGH, 14.09.1999 - C-310/97
"Rechtsmittel - Drittwirkung eines Nichtigkeitsurteils"
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Juli 1997 in der Rechtssache T-227/ 95 (AssiDomän Kraft Products u. a./ Kommission) wird aufgehoben.
2. Die Nichtigkeitsklage, die AssiDomän Kraft Products AB u. a. am 15. Dezember 1995 beim Gericht erhoben haben, wird abgewiesen.
3. AssiDomän Kraft Products AB u. a. tragen sämtliche vor dem Gericht und vor dem Gerichtshof angefallenen Kosten.
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EuG, 30.06.1999 - T-13/99
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 2821/ 98 - Streichung von Virginiamycin aus dem Verzeichnis der zugelassenen Zusatzstoffe - Richtlinie 70/ 524/ EWG - Dringlichkeit - Abwägung der betroffenen Belange
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
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EuG, 30.06.1999 - T-70/99
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 2821/ 98 - Streichung von Zink-Bacitracin aus dem Verzeichnis der zugelassenen Zusatzstoffe - Richtlinie 70/ 524/ EWG - Dringlichkeit - Abwägung der betroffenen Belange
1. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
