Rechtsprechung zu Art. 249 EG
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EuGH, 07.09.2006 - C-484/04
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/ 104/ EG - Arbeitszeitgestaltung - Artikel 17 Absatz 1 - Abweichung - Artikel 3 und 5 - Recht auf tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten"
1. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 17 Absatz 1, 3 und 5 der Richtlinie 93/ 104/ EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der durch die Richtlinie 2000/ 34/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 geänderten Fassung verstoßen, dass es die in der genannten Bestimmung vorgesehene Abweichung auf Arbeitnehmer anwendet, deren Arbeitszeit teilweise nicht gemessen oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von dem Arbeitnehmer selbst festgelegt werden kann, und nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung des Rechts der Arbeitnehmer auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten erlassen hat.
2. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 26.06.2003 - C-404/00
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 1013/ 97 - Beihilfen zugunsten staatseigener Werften - Entscheidung 2000/ 131/ EG der Kommission, mit der die Rückzahlung angeordnet wurde - Nichtdurchführung
1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung 2000/ 131/ EG der Kommission vom 26. Oktober 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten der staatseigenen Werften, mit der diese Beihilfe für rechtswidrig und daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden ist, verstoßen, dass es nicht innerhalb der gesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.
2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 12.12.2002 - C-209/00
Vertragsverletzung - Von der Bundesrepublik Deutschland durchgeführte Maßnahme zugunsten der Westdeutschen Landesbank Girozentrale (WestLB) - Übernahme der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen (WfA) durch die WestLB - Dadurch bewirkte Erhöhung der Eigenmittel der WestLB - Entgelt für das Land als einziger Anteilseigner der WfA - Entscheidung 2000/ 392/ EG der Kommission - Verpflichtung zur Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe - Versäumnis
1. Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 249 EG und Artikel 3 der Entscheidung 2000/ 392/ EG der Kommission vom 8. Juli 1999 über eine von der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Westdeutschen Landesbank Girozentrale (WestLB) durchgeführte Maßnahme verstoßen, dass sie dieser Entscheidung nicht nachgekommen ist.
2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens.
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EuGH, 24.06.2008 - C-188/07
"Richtlinie 75/ 442/ EWG - Abfallbewirtschaftung - Abfallbegriff - Verursacherprinzip - Besitzer - Frühere Besitzer - Hersteller des Erzeugnisses, von dem die Abfälle herrühren - Kohlenwasserstoffe und Schweröl - Havarie - Internationales Übereinkommen über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden - IOPCF"
1. Ein Stoff wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, nämlich als Brennstoff verkauftes Schweröl, ist kein Abfall im Sinne der Richtlinie 75/ 442/ EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Entscheidung 96/ 350/ EG der Kommission vom 24. Mai 1996 geänderten Fassung, sofern er unter wirtschaftlich vorteilhaften Umständen genutzt oder vermarktet wird und tatsächlich ohne eine vorherige Bearbeitung als Brennstoff verwendet werden kann.
2. Kohlenwasserstoffe, die nach einer Havarie unabsichtlich ins Meer ausgebracht worden sind, sich mit Wasser sowie mit Sedimenten vermischen, an der Küste eines Mitgliedstaats entlangtreiben und schließlich dort an Land geschwemmt werden, sind Abfälle im Sinne von Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 75/ 442 in der durch die Entscheidung 96/ 350 geänderten Fassung, da sie nicht ohne vorherige Bearbeitung genutzt oder verarbeitet werden können.
3. Für die Anwendung von Art. 15 der Richtlinie 75/ 442 in der durch die Entscheidung 96/ 350 geänderten Fassung auf das unabsichtliche Ausbringen von Kohlenwasserstoffen ins Meer, die eine Verunreinigung der Küsten eines Mitgliedstaats verursachen, gilt Folgendes:
- Das nationale Gericht kann den Verkäufer dieser Kohlenwasserstoffe und den Befrachter des Schiffes, das diese befördert, als Erzeuger dieser Abfälle im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Richtlinie 75/ 442 und damit als früheren Besitzer im Sinne von Art. 15 zweiter Gedankenstrich erste Alternative dieser Richtlinie ansehen, wenn es aufgrund des Sachverhalts, dessen Würdigung nur ihm zukommt, zu der Schlussfolgerung gelangt, dass dieser Verkäufer-Befrachter zu der Gefahr einer Verschmutzung, wie sie durch die Havarie eingetreten ist, beigetragen hat, insbesondere wenn er es versäumt hat, Maßnahmen zur Verhütung eines solchen Ereignisses, z. B. durch die Auswahl des Schiffes, zu treffen.
- Wenn sich herausstellt, dass die Kosten für die Beseitigung von Abfällen, die von einem unabsichtlichen Ausbringen von Kohlenwasserstoffen ins Meer herrühren, von dem betreffenden Fonds nicht übernommen werden oder nicht übernommen werden können, weil der für diesen Schadensfall vorgesehene Entschädigungshöchstbetrag ausgeschöpft ist, und das nationale Recht eines Mitgliedstaats - einschließlich des Rechts, das auf völkerrechtlichen Übereinkommen beruht - durch Haftungsbeschränkungen und/ oder -befreiungen verhindert, dass diese Kosten von dem Eigentümer und/ oder Befrachter des Schiffes getragen werden, obwohl diese als "Besitzer" im Sinne des Art. 1 Buchst. c der Richtlinie 75/ 442 anzusehen sind, muss das betreffende nationale Recht, um eine mit Art. 15 dieser Richtlinie vereinbare Umsetzung zu gewährleisten, die Möglichkeit vorsehen, dass die fraglichen Kosten von dem Hersteller des Erzeugnisses, von dem die auf diese Weise ins Meer ausgebrachten Abfälle herrühren, getragen werden. Allerdings darf ein solcher Hersteller gemäß dem Verursacherprinzip nur dann zur Tragung dieser Kosten verpflichtet werden, wenn er durch sein Handeln zu der Gefahr einer Verschmutzung, wie sie durch das Schiffsunglück eingetreten ist, beigetragen hat.
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BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05
1. a) Auch die innerstaatliche Umsetzung von Richtlinien des Gemeinschaftsrechts, die den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum belassen, sondern zwingende Vorgaben machen, werden vom Bundesverfassungsgericht und den Fachgerichten nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes gemessen, solange die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleistet, der dem vom Grundgesetz jeweils als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen gleich zu achten ist.
b) Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes sind die Fachgerichte verpflichtet, solche gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben an den Gemeinschaftsgrundrechten zu messen und gegebenenfalls ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 234 EG durchzuführen.
2. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 12 des Gesetzes über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007.
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BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 25.05
Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den Kosten des Teilnehmeranschlusses; Gemeinschaftsrechtskonformität des Anschlusskostendefizits; gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Pflicht zum Ausgleich eines Anschlusskostendefizits.
1. Die Pflicht des § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG 1996, den Verbindungsnetzbetreiber an den Kosten der Bereitstellung der Kosten des Teilnehmeranschlusses zu beteiligen, setzt voraus, dass diese Kosten nicht von den dafür von den Endkunden erhobenen Entgelte gedeckt sind (sogenanntes Anschlusskostendefizit).
2. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:
Sind die Richtlinie 90/ 388/ EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste - Wettbewerbsrichtlinie - und die Richtlinie 97/ 33/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juli 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) - Zusammenschaltungsrichtlinie - dahin zu verstehen, dass die nationale Regulierungsbehörde gehindert ist, im Jahr 2003 den Betreiber eines mit einem öffentlichen Telekommunikationsteilnehmernetz zusammengeschalteten Verbindungsnetzes zu verpflichten, an den marktbeherrschenden Betreiber des Teilnehmernetzes einen Betrag zum Ausgleich des Defizits zu leisten, das dem Teilnehmernetzbetreiber durch die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses entsteht?
Bei Bejahung von Frage 1: Ist die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer solchen Verpflichtung, die einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts entspricht, von dem nationalen Gericht in dem Verfahren über die Genehmigung der Inanspruchnahme des Verbindungsnetzbetreibers zu berücksichtigen?
TKG 1996 § 24 Abs. 1 Satz 1, §§ 39, 43 Abs. 6; VwGO § 42 Abs. 2, § 138 Nr. 6; Wettbewerbsrichtlinie Art. 4 Buchst. c Abs. 3; Zugangsrichtlinie Art. 7 Abs. 2 und Abs. 5, Art. 12 Abs. 7
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BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 24.05
Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den Kosten des Teilnehmeranschlusses; Gemeinschaftsrechtskonformität des Anschlusskostendefizits; gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Pflicht zum Ausgleich eines Anschlusskostendefizits.
1. Die Pflicht des § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG 1996, den Verbindungsnetzbetreiber an den Kosten der Bereitstellung der Kosten des Teilnehmeranschlusses zu beteiligen, setzt voraus, dass diese Kosten nicht von den dafür von den Endkunden erhobenen Entgelte gedeckt sind (sogenanntes Anschlusskostendefizit).
2. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:
Sind die Richtlinie 90/ 388/ EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste - Wettbewerbsrichtlinie - und die Richtlinie 97/ 33/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juli 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) - Zusammenschaltungsrichtlinie - dahin zu verstehen, dass die nationale Regulierungsbehörde gehindert ist, im Jahr 2003 den Betreiber eines mit einem öffentlichen Telekommunikationsteilnehmernetz zusammengeschalteten Verbindungsnetzes zu verpflichten, an den marktbeherrschenden Betreiber des Teilnehmernetzes einen Betrag zum Ausgleich des Defizits zu leisten, das dem Teilnehmernetzbetreiber durch die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses entsteht?
Bei Bejahung von Frage 1: Ist die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer solchen Verpflichtung, die einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts entspricht, von dem nationalen Gericht in dem Verfahren über die Genehmigung der Inanspruchnahme des Verbindungsnetzbetreibers zu berücksichtigen?
TKG 1996 § 24 Abs. 1 Satz 1, §§ 39, 43 Abs. 6; VwGO § 42 Abs. 2, § 138 Nr. 6; Wettbewerbsrichtlinie Art. 4 Buchst. c Abs. 3; Zugangsrichtlinie Art. 7 Abs. 2 und Abs. 5, Art. 12 Abs. 7
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BVerwG, 13.12.2006 - 6 C 23.05
Klagebefugnis; Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl; Beteiligung an den Kosten des Teilnehmeranschlusses; Gemeinschaftsrechtskonformität des Anschlusskostendefizits; gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit der Pflicht zum Ausgleich eines Anschlusskostendefizits.
1. Die Pflicht des § 43 Abs. 6 Satz 4 TKG 1996, den Verbindungsnetzbetreiber an den Kosten der Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses zu beteiligen, setzt voraus, dass diese Kosten nicht von den dafür von den Endkunden erhobenen Entgelte gedeckt sind (sogenanntes Anschlusskostendefizit).
2. Es wird eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu folgenden Fragen eingeholt:
Sind die Richtlinie 90/ 388/ EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste - Wettbewerbsrichtlinie - und die Richtlinie 97/ 33/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) - Zusammenschaltungsrichtlinie - dahin zu verstehen, dass die nationale Regulierungsbehörde gehindert ist, im Jahr 2003 den Betreiber eines mit einem öffentlichen Telekommunikationsteilnehmernetz zusammengeschalteten Verbindungsnetzes zu verpflichten, an den marktbeherrschenden Betreiber des Teilnehmernetzes einen Betrag zum Ausgleich des Defizits zu leisten, das dem Teilnehmernetzbetreiber durch die Bereitstellung des Teilnehmeranschlusses entsteht?
Bei Bejahung von Frage 1: Ist die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit einer solchen Verpflichtung, die einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts entspricht, von dem nationalen Gericht in dem Verfahren über die Genehmigung der Inanspruchnahme des Verbindungsnetzbetreibers zu berücksichtigen?
TKG 1996 § 24 Abs. 1 Satz 1, §§ 39, 43 Abs. 6; VwGO § 42 Abs. 2, § 138 Nr. 6; Wettbewerbsrichtlinie Art. 4c Abs. 3; Zugangsrichtlinie Art. 7 Abs. 2 und Abs. 5, Art. 12 Abs. 7
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EuGH, 15.06.2006 - C-466/04
"Soziale Sicherheit - In einem anderen Mitgliedstaat entstandene Krankenhauskosten - Reise-, Aufenthalts- und Verpflegungskosten - Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71"
1. Artikel 22 Absätze 1 Buchstabe c und 2 sowie Artikel 36 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/ 71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/ 97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einem Versicherten, der vom zuständigen Träger die Genehmigung erhalten hat, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben, um dort eine seinem Gesundheitszustand angemessene Krankenhausbehandlung zu erhalten, außer hinsichtlich der Kosten seiner Unterbringung und Verpflegung im Krankenhaus keinen Anspruch gegen diesen Träger auf Ersatz der Reise-, Aufenthalts- und Verpflegungskosten verleihen, die ihm und der ihn begleitenden Person entstanden sind.
2. Eine nationale Regelung, die für den Fall des Buchstabens a, jedoch nicht den des Buchstabens c des Artikels 22 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/ 71 in der durch die Verordnung Nr. 118/ 97 geänderten und aktualisierten Fassung einen Anspruch auf Leistungen vorsieht, die zu den in dieser Vorschrift vorgesehenen hinzukommen, beeinträchtigt nicht die unmittelbare Wirkung dieses Artikels und verstößt nicht gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit aus Artikel 10 EG.
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BAG, 24.01.2006 - 1 ABR 6/05
Höchstzulässige Wochenarbeitszeit bei Alttarifverträgen - § 14 DRK-TV
§ 25 Satz 1 ArbZG stellt Tarifverträge, die am 1. Januar 2004 bereits bestanden, nicht von der Verpflichtung frei, die Grenze der höchstzulässigen jahresdurchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden - einschließlich der Zeiten von Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst - zu beachten.
