Rechtsprechung zu Art. 250 EG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
8
EuGH, 06.11.2008 - C-155/07

"Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/ 1016/ EG - Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 179 EG - Art. 181a EG - Vereinbarkeit"

1. Der Beschluss 2006/ 1016/ EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft wird für nichtig erklärt.

2. Die Wirkungen des Beschlusses 2006/ 1016 werden hinsichtlich der Finanzierungen durch die Europäische Investitionsbank aufrechterhalten, die bis zum Inkrafttreten eines neuen Beschlusses binnen zwölf Monaten ab der Verkündung des vorliegenden Urteils auf der geeigneten Rechtsgrundlage, nämlich Art. 179 EG in Verbindung mit Art. 181a EG, vorgenommen werden.

3. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten mit Ausnahme der Kosten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

4. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.

Volltext bei lexetius.com

2
von
8
EuGH, 15.12.2005 - C-86/03

"Nichtigkeitsklage - Weigerung der Kommission, die Verwendung von Schweröl mit einem Schwefelhöchstgehalt von 3 Massenhundertteilen in einem Teil des griechischen Hoheitsgebiets zuzulassen - Richtlinie 1999/ 32/ EG - Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- und Brennstoffe"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten.

Volltext bei lexetius.com

3
von
8
EuGH, 13.07.2004 - C-27/04

"Nichtigkeitsklage - Artikel 104 EG - Verordnung (EG) Nr. 1467/ 97 - Stabilitäts- und Wachstumspakt - Übermäßige öffentliche Defizite - Entscheidungen des Rates nach Artikel 104 Absätze 8 und 9 EG - Erforderliche Mehrheit nicht erreicht - Nicht angenommene Entscheidungen - Klage gegen 'Entscheidungen, die in den Empfehlungen der Kommission enthaltenen förmlichen Rechtsinstrumente nicht anzunehmen' - Unzulässigkeit - Klage gegen 'Schlussfolgerungen des Rates'"

1. Die Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist unzulässig, soweit sie darauf gerichtet ist, die Nichtannahme der in den Empfehlungen der Kommission enthaltenen förmlichen Rechtsinstrumente nach Artikel 104 Absätze 8 und 9 EG durch den Rat der Europäischen Union für nichtig zu erklären.

2. Die in Bezug auf die Französische Republik und die Bundesrepublik Deutschland angenommenen Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2003 werden für nichtig erklärt, soweit sie die Entscheidung enthalten, das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit auszusetzen, und eine Entscheidung, mit der die zuvor vom Rat nach Artikel 104 Absatz 7 EG angenommenen Empfehlungen geändert werden.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Volltext bei lexetius.com

4
von
8
EuGH, 11.09.2003 - C-445/00

System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich - Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/ 2000 - Rechtswidrigkeit

1. Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 2012/ 2000 des Rates vom 21. September 2000 zur Änderung des Anhangs 4 des Protokolls Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994 und der Verordnung (EG) Nr. 3298/ 94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich wird für nichtig erklärt.

2. Artikel 1 und Artikel 2 Nummer 4 dieser Verordnung werden für nichtig erklärt, ihre Wirkungen sind jedoch als fortgeltend zu betrachten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Parteien tragen jeweils ihre eigenen Kosten einschließlich derjenigen des Verfahrens der einstweiligen Anordnung und des Verfahrens betreffend die Entfernung eines Schriftstücks aus den Verfahrensakten.

5. Die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik und die Kommission, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, tragen ihre eigenen Kosten.

Volltext bei lexetius.com

5
von
8
EuGH, 21.01.2003 - C-378/00

Komitologie - Beschluss 1999/ 468/ EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse - Kriterien für die Auswahl unter den verschiedenen Verfahren für die Annahme von Durchführungsmaßnahmen - Wirkungen - Begründungspflicht - Teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1655/ 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE)

1. Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1655/ 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Finanzierungsinstrument für die Umwelt (LIFE) wird für nichtig erklärt.

2. Die zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils bereits angenommenen Durchführungsmaßnahmen zur Verordnung Nr. 1655/ 2000 sind von diesem Urteil nicht betroffen.

3. Die Wirkungen von Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1655/ 2000 werden in vollem Umfang aufrechterhalten, bis das Parlament und der Rat neue Bestimmungen über das Ausschussverfahren für Durchführungsmaßnahmen zu der genannten Verordnung erlassen.

4. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen die Kosten des Verfahrens.

Volltext bei lexetius.com

6
von
8
EuGH, 23.02.2001 - C-445/00

Vorläufiger Rechtsschutz - System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich - Verordnung (EG) Nr. 2012/ 2000 - Aussetzung des Vollzugs - Dringlichkeit

1. Der Vollzug von Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2012/ 2000 des Rates vom 21. September 2000 zur Änderung des Anhangs 4 des Protokolls Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994 und der Verordnung (EG) Nr. 3298/ 94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich wird bis zum Erlass des Urteils zur Hauptsache ausgesetzt.

2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Volltext bei lexetius.com

7
von
8
EuGH, 18.11.1999 - C-151/98

"Rechtsmittel - Tierarzneimittel - Somatosalm - Verfahren zur Festsetzung von Höchstmengen an Rückständen - Regelungsausschuß - Fehlende Stellungnahme - Frist für die Befassung des Rates"

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Pharos SA trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Fédération européene de la santé animale (Fedesa) trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Kommission durch die Streithilfe entstandenen Kosten.

Volltext bei lexetius.com

8
von
8
EuGH, 18.11.1999 - C-209/97

"Verordnung (EG) Nr. 515/ 97 - Rechtsgrundlage - Artikel 235 EG-Vertrag (jetzt Artikel 308 EG) oder Artikel 100a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 95 EG)"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens. Das Europäische Parlament und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

Volltext bei lexetius.com

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht