Rechtsprechung zu Art. 253 EG
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EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

"Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/ 581/ EG - Steuervergünstigungen für Banken - Begründung der Entscheidung - Qualifizierung als staatliche Beihilfe - Voraussetzungen - Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt - Voraussetzungen -Wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse - Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuG, 06.12.2005 - T-48/02

"Wettbewerb - Kartelle - Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Tatsächliche Fähigkeit der Urheber der Verstöße, Wettbewerber wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen - Mildernde Umstände - Mitteilung über die Zusammenarbeit"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuG, 06.06.2002 - T-342/99

Wettbewerb - Verordnung (EWG) Nr. 4064/ 89 - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Nichtigkeitsklage - Relevanter Markt - Begriff der kollektiven beherrschenden Stellung - Beweis

1. Die Entscheidung K (1999) 3022 endg. der Kommission vom 22. September 1999 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen (Sache Nr. IV/ M. 1524 - Airtours/ First Choice) wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin.

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EuG, 14.05.2002 - T-81/00

Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Nichtigkeitsklage - Kürzung eines Zuschusses - Begründung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Würdigung des Sachverhalts

1. Die Entscheidung C (99) 3684 der Kommission vom 30. November 1999 über die Kürzung des der ACA im Rahmen des Vorhabens Nr. 891038 P 3 gewährten Zuschusses des Europäischen Sozialfonds wird für nichtig erklärt, soweit darin unter der Rubrik 14. 3. 9 (Mietkosten) der Betrag für die von SI in Rechnung gestellten Leistungen gekürzt wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerin.

4. Die Klägerin trägt die übrigen beiden Drittel ihrer eigenen Kosten.

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EuG, 14.05.2002 - T-80/00

Sozialpolitik - Europäischer Sozialfonds - Nichtigkeitsklage - Kürzung eines Zuschusses - Begründung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Würdigung des Sachverhalts

1. Die Entscheidung C (99) 3684 der Kommission vom 30. November 1999 über die Kürzung des der ACA im Rahmen des Vorhabens Nr. 890365 P 1 gewährten Zuschusses des Europäischen Sozialfonds wird für nichtig erklärt, soweit darin unter der Rubrik 14. 3. 9 (Mietkosten) der Betrag für die von SI in Rechnung gestellten Leistungen gekürzt wird.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und ein Drittel der Kosten der Klägerin.

4. Die Klägerin trägt die übrigen beiden Drittel ihrer eigenen Kosten.

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EuG, 10.04.2008 - T-271/03

"Wettbewerb - Art. 82 EG - Entgelt für den Zugang zum Telekommunikationsfestnetz in Deutschland - Kosten-Preis-Schere - Von der nationalen Regulierungsbehörde für Telekommunikation genehmigte Entgelte - Handlungsspielraum des Unternehmens in beherrschender Stellung"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Deutsche Telekom AG trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3. Die Arcor AG & Co. KG zum einen sowie die Versatel NRW GmbH, die EWE TEL GmbH, die HanseNet Telekommunikation GmbH, die Versatel Nord-Deutschland GmbH, die NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, die Versatel Süd-Deutschland GmbH und die Versatel West-Deutschland GmbH zum anderen tragen ihre eigenen Kosten.

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EuG, 07.11.2007 - T-374/04

"Umwelt - Richtlinie 2003/ 87/ EG - System für den Handel mit Zertifikaten für Treibhausgasemissionen - Nationaler Zuteilungsplan Deutschlands für Emissionszertifikate - Maßnahmen zur nachträglichen Anpassung der Zahl der für Anlagen zugeteilten Zertifikate - Ablehnende Entscheidung der Kommission - Gleichbehandlung -Begründungspflicht"

1. Art. 1 der Entscheidung K (2004) 2515/ 2 endg. der Kommission vom 7. Juli 2004 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, der von der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Richtlinie 2003/ 87/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/ 61/ EG des Rates übermittelt wurde, wird für nichtig erklärt.

2. Art. 2 Buchst. a bis c der genannten Entscheidung wird für nichtig erklärt, soweit damit der Bundesrepublik Deutschland aufgegeben wird, die dort erfassten nachträglichen Anpassungen abzuschaffen und die Abschaffung der Kommission mitzuteilen.

3. Die Kommission trägt die Kosten.

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EuGH, 01.02.2007 - C-266/05

"Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung (EG) Nr. 1049/ 2001- Ausnahmen - Öffentliches Interesse - Öffentliche Sicherheit - Internationale Beziehungen - Dokumente, die als Grundlage für einen Beschluss des Rates gedient haben, mit dem gegen bestimmte Personen restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus erlassen worden sind - Sensible Dokumente - Verweigerung des Zugangs - Weigerung, die Identität der Staaten bekannt zu geben, aus denen einige dieser Dokumente stammen"

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Herr Sison trägt die Kosten.

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EuG, 04.07.2006 - T-304/02

"Wettbewerb - Kartelle - Niederländischer Markt für Industrie- und medizinische Gase - Preisfestsetzung - Festsetzung der Höhe der Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung der Höhe von Geldbußen - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuG, 05.10.2005 - T-366/03

"Angleichung der Rechtsvorschriften - Von einer Harmonisierungsmaßnahme abweichende einzelstaatliche Bestimmungen - Verbot des Einsatzes gentechnisch veränderter Organismen in Oberösterreich - Anwendungsvoraussetzungen von Artikel 95 Absatz 5 EG"

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

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