Rechtsprechung zu Art. 253 EG
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EuG, 15.12.1999 - T-132/96

Staatliche Beihilfen - Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile - Beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats - Wirtschaftliche Entwicklung einer Region - Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der Kfz-Industrie

1. Es wird festgestellt, daß die Klägerinnen in der Rechtssache T-143/ 96 ihre Klage insoweit zurückgenommen haben, als diese die Nichtigerklärung des Artikels 2 erster Gedankenstrich der Entscheidung 96/ 666/ EG der Kommission vom 26. Juni 1996 über eine Beihilfe Deutschlands an den Volkswagen-Konzern für die Werke in Mosel und Chemnitz betrifft.

2. Im übrigen werden die Klagen abgewiesen.

3. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten mit Ausnahme der Kosten, die der Kommission durch die Streithilfe der Bundesrepublik Deutschland entstanden sind. Die Bundesrepublik Deutschland trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Kommission durch ihre Streithilfe entstanden sind. Das Vereinigte Königreich trägt seine eigenen Kosten.

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312
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322
EuG, 07.12.1999 - T-92/98

Nichtigkeitsklage - Transparenz - Zugang zu Dokumenten - Beschluß 94/ 90 EGKS, EG, Euratom - Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Dokumenten der Kommission - Tragweite der Ausnahme zum Schutz des öffentlichen Interesses (Rechtspflege) und der Urheberregel - Begründung

1. Die Entscheidung der Kommission vom 23. April 1998 wird für nichtig erklärt, soweit damit der Klägerin der Zugang zu von der Kommission stammenden Dokumenten verweigert wird.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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EuG, 20.10.1999 - T-171/97

Schutz gegen Dumpingpraktiken - Zoll auf die Einfuhren von Taschenfeuerzeugen mit Ursprung auf den Philippinen - Kausalzusammenhang zwischen Ausfuhren in sehr geringen Mengen und einer Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie vier Fünftel der Kosten des Rates.

3. Der Rat trägt ein Fünftel seiner eigenen Kosten.

4. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

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EuG, 12.10.1999 - T-216/96

Landwirtschaft - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - Aufhebung einer finanziellen Beteiligung - Verordnung (EWG) Nr. 355/ 77 - Verordnung (EWG) Nr. 4253/ 88 - Verordnung (EWG) Nr. 4256/ 88 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/ 95 - Grundsatz der Rechtmäßigkeit der Sanktion - Berechtigtes Vertrauen - Ermessensmißbrauch - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Begründung

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Beklagten.

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EuG, 12.10.1999 - T-48/96

Dumping - Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d Ziffer ii und 2 Absatz 10 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2423/ 88 - Rückwirkende Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 3283/ 94 - Rechnerisch ermittelter Normalwert - Ermittlung der VVG-Kosten und der Gewinnspanne - Zuverlässigkeit von Daten - Behandlung von Einfuhrabgaben und indirekten Steuern

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.

3. Die Kommission und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 05.10.1999 - C-10/98

"Rechtsmittel - Aquakultur - Verordnungen (EWG) Nrn. 4028/ 86 und 1116/ 88 - Gemeinschaftszuschuß - Kürzung der Beihilfe"

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 7. November 1997 in der Rechtssache T-218/ 95 (Le Canne/ Kommission) wird aufgehoben.

2. Das Telex Nr. 12 497 der Kommission vom 27. Oktober 1995 ist wegen Nichteinhaltung des Verfahrens nach den Artikeln 44 Absatz 1 und 47 der Verordnung (EWG) Nr. 4028/ 86 des Rates vom 18. Dezember 1986 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei und der Aquakultur sowie nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1116/ 88 der Kommission vom 20. April 1988 mit Durchführungsbestimmungen zu den Entscheidungen über die Gewährung von Zuschüssen zu Vorhaben betreffend Gemeinschaftsmaßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Strukturen im Bereich der Fischerei, der Aquakultur und der Entwicklung der Küstengewässer nichtig.

3. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten beider Instanzen.

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EuGH, 05.10.1999 - C-433/97

"Rechtsmittel - Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, mit der die Zahlung des Restbetrags eines Zuschusses abgelehnt wird"

1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Oktober 1997 in der Rechtssache T-331/ 94 (IPK/ Kommission) wird aufgehoben, soweit es zum einen den Antrag der IPK-München GmbH auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 3. August 1994 abgewiesen hat, mit der die Zahlung des Restbetrags eines im Rahmen eines Projekts zur Errichtung einer Datenbank zum ökologischen Fremdenverkehr in Europa bewilligten Zuschusses abgelehnt wurde, und zum anderen der Rechtsmittelführerin die Kosten auferlegt hat.

2. Die Rechtssache wird zur Entscheidung über den Antrag der IPK-München GmbH auf Nichtigerklärung der fraglichen Entscheidung vom 3. August 1994 an das Gericht erster Instanz zurückverwiesen.

3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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EuG, 09.08.1999 - T-38/99

Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Keine Dringlichkeit

1. Der Antrag auf Erlaß einstweiliger Anordnungen wird zurückgewiesen.

2. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

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EuG, 19.07.1999 - T-188/97

Beschluß 94/ 90/ EGKS, EG, Euratom über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten - Versagung des Zugangs - "Urheberregel" - Ausschüsse im Sinne des "Komitologie"-Beschlusses

1. Die Entscheidung der Kommission vom 30. April 1997, mit der der Zugang zu den Protokollen des Ausschusses über den Zollkodex abgelehnt wird, wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission trägt außer ihren eigenen Kosten die Kosten der Klägerin.

3. Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten.

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320
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EuG, 19.07.1999 - T-14/98

Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Ratsdokumenten - Beschluß 93/ 731/ EG - Ausnahmen vom Grundsatz des Zugangs zu den Dokumenten - Schutz des öffentlichen Interesses auf dem Gebiet internationaler Beziehungen - Teilweiser Zugang

1. Die Entscheidung des Rates vom 4. November 1997, mit der der Klägerin der Zugang zu dem Bericht der Arbeitsgruppe Ausfuhren konventioneller Waffen verweigert worden ist, wird für nichtig erklärt.

2. Der Rat trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Republik Finnland, das Königreich Schweden und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

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