Rechtsprechung zu Art. 254 EG
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EuG, 03.10.2006 - T-313/04

"Verweigerung der Erstattung von Einfuhrabgaben - Nichtigkeitsklage - Einfuhr von Druckern und Druckerpatronen aus Singapur - Besonderer Fall - Billigkeitsklausel - Artikel 239 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/ 92"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

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EuGH, 11.12.2007 - C-161/06

"Akte über die Bedingungen des Beitritts zur Europäischen Union - Art. 58 - Gemeinschaftsrechtliche Regelung - Keine Übersetzung in die Sprache eines Mitgliedstaats - Anwendbarkeit gegenüber dem Einzelnen"

1. Art. 58 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge gestattet es nicht, dass Verpflichtungen, die in einer Gemeinschaftsregelung enthalten sind, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Union in der Sprache eines neuen Mitgliedstaats veröffentlicht worden ist, obwohl diese Sprache eine Amtssprache der Europäischen Union ist, Einzelnen in diesem Staat auferlegt werden, auch wenn sie über andere Medien Kenntnis von dieser Regelung hätten haben können.

2. Mit der Feststellung, dass eine Gemeinschaftsverordnung, die in der Sprache eines Mitgliedstaats nicht veröffentlicht worden ist, gegenüber Einzelnen in diesem Staat nicht angewandt werden kann, nimmt der Gerichtshof eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Sinne von Art. 234 EG vor.

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EuGH, 08.07.1999 - C-227/92

"Rechtsmittel - Verfahrensordnung des Gerichts - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Geschäftsordnung der Kommission - Verfahren für den Erlaß einer Entscheidung des Kommissionskollegiums"

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsmittelführerin trägt die Kosten.

3. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 12.12.2006 - C-380/03

"Nichtigkeitsklage - Rechtsangleichung - Richtlinie 2003/ 33/ EG - Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen - Nichtigerklärung der Artikel 3 und 4 - Wahl der Rechtsgrundlage -Artikel 95 EG und 152 EG - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.

3. Das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Finnland und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

"Richtlinie 1999/ 70/ EG - Paragrafen 1 Buchstabe b und 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Begriffe 'aufeinander folgende Verträge' und 'sachliche Gründe', die die Verlängerung solcher Verträge rechtfertigen - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch - Sanktionen - Umfang der Verpflichtung zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung"

1. Paragraf 5 Nummer 1 Buchstabe a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999 im Anhang der Richtlinie 1999/ 70/ EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er der Verwendung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge entgegensteht, die allein damit gerechtfertigt wird, dass sie in einer allgemeinen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats vorgesehen ist. Vielmehr verlangt der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne des Paragrafen 5, dass der in der nationalen Regelung vorgesehene Rückgriff auf diese besondere Art des Arbeitsverhältnisses durch konkrete Gesichtspunkte gerechtfertigt wird, die vor allem mit der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängen.

2. Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der als "aufeinander folgend" im Sinne dieses Paragrafen nur die befristeten Arbeitsverträge und -verhältnisse gelten, die höchstens 20 Werktage auseinander liegen.

3. Unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen ist die Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass sie, sofern das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats im betreffenden Sektor keine andere effektive Maßnahme enthält, um den Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden, der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, die nur im öffentlichen Sektor die Umwandlung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge, die tatsächlich einen "ständigen und dauernden Bedarf" des Arbeitgebers decken sollten und als missbräuchlich anzusehen sind, in einen unbefristeten Vertrag uneingeschränkt verbietet.

4. Die nationalen Gerichte sind bei verspäteter Umsetzung einer Richtlinie in die Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats und bei Fehlen unmittelbarer Wirkung ihrer einschlägigen Bestimmungen verpflichtet, das innerstaatliche Recht ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und des Zweckes der betreffenden Richtlinie auszulegen, um die mit ihr verfolgten Ergebnisse zu erreichen, indem sie die diesem Zweck am besten entsprechende Auslegung der nationalen Rechtsvorschriften wählen und damit zu einer mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vereinbaren Lösung gelangen.

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EuG, 15.06.2005 - T-17/02

"Staatliche Beihilfen - Seeverkehr - Bestehende Beihilfen - Neue Beihilfen - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.

3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

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EuGH, 18.06.2002 - C-398/00

Staatliche Beihilfen - Angemeldete Vorhaben - Keine Entscheidung der Kommission binnen zwei Monaten - Frist von 15 Arbeitstagen für die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens - Berechnung der Frist - Anforderungen an die vorherige Benachrichtigung durch den Mitgliedstaat und die Bekanntgabe der Entscheidung der Kommission - Übermittlung per Telefax

1. Die dem Königreich Spanien mit Schreiben SG (2000) D/ 106322 vom 22. August 2000 mitgeteilte Entscheidung der Kommission vom 17. August 2000, mit der diese ein förmliches Verfahren zur Prüfung der Vereinbarkeit von Beihilfen an die Firma Santana Motor SA mit dem EG-Vertrag eingeleitet hat, wird in Bezug auf alle dort behandeltenMaßnahmen mit Ausnahme der im Juni 1998 gewährten Bürgschaft für nichtig erklärt.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.

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EuGH, 20.11.2008 - C-18/08

"Kraftfahrzeugsteuer - Richtlinie 1999/ 62/ EG - Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge - Art. 6 Abs. 2 Buchst. b - Entscheidung der Kommission, mit der eine Befreiung genehmigt wird - Keine unmittelbare Wirkung"

Ein Einzelner kann sich nicht gegenüber der Französischen Republik, der Adressatin der Entscheidung 2005/ 449/ EG der Kommission vom 20. Juni 2005 betreffend einen Antrag Frankreichs auf Zustimmung zur Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer gemäß Art. 6 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 1999/ 62/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge berufen, um in den Genuss der durch diese Entscheidung ab ihrer Bekanntgabe oder Veröffentlichung genehmigten Steuerbefreiung zu gelangen.

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EuG, 08.10.2008 - T-411/06

"Öffentliche Bauaufträge - Ausschreibungen der Europäischen Agentur für den Wiederaufbau - Entscheidung, die Ausschreibung zu annullieren und eine neue Ausschreibung zu veröffentlichen - Nichtigkeitsklage - Zuständigkeit des Gerichts - Erfordernis einer vorherigen Verwaltungsbeschwerde - Klagefrist - Auftrag - Begründungspflicht - Schadensersatz"

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Sogelma - Societá generale lavori manutenzioni appalti Srl trägt ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Agentur für den Wiederaufbau.

3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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EuGH, 23.10.2007 - C-403/05

"Nichtigkeitsklage Entscheidung der Kommission über die Genehmigung eines die Sicherheit der philippinischen Grenzen betreffenden Vorhabens - Auf der Grundlage der Verordnung (EWG) Nr. 443/ 92 erlassene Entscheidung - Durchführungsbefugnisse der Kommission - Grenzen"

1. Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, mit der ein die Sicherheit der Grenzen der Republik der Philippinen betreffendes, im Rahmen der Haushaltslinie 19 10 02 des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften zu finanzierendes Vorhaben (Philippine Border Management Project, Nr. ASIA/ 2004/ 016-924) genehmigt wurde, wird für nichtig erklärt.

2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

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