Rechtsprechung zu Art. 255 EG
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EuG, 09.09.2008 - T-403/05
"Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/ 2001 - Verweigerung des Zugangs - Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses - Ausnahme zum Schutz von Untersuchungs- und Audittätigkeiten - Ausnahme zum Schutz der Rechtsberatung - Dokumente über die Entscheidungen der Kommission zu Zusammenschlüssen"
1. Die Entscheidung der Kommission vom 5. September 2005 (D [2005] 8461) wird für nichtig erklärt, soweit darin der Zugang zu dem Arbeitsdokument "Protokoll eines Gesprächs vom 24. Juni 2002 mit einem Mitglied des Teams, das die Sache M. 1524 Airtours/ First Choice bearbeitet hat, über die Rechtssache Airtours" verweigert wird.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. MyTravel Group plc trägt neun Zehntel ihrer eigenen Kosten und neun Zehntel der Kosten der Kommission.
4. Die Kommission trägt ein Zehntel ihrer eigenen Kosten und ein Zehntel der Kosten von MyTravel Group.
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EuGH, 01.07.2008 - C-39/05
"Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung (EG) Nr. 1049/ 2001 - Rechtsberatung"
1. Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 23. November 2004, Turco/ Rat (T-84/ 03), wird aufgehoben, soweit es die Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 19. Dezember 2002 betrifft, mit der Herrn Turco der Zugang zu der Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates Nr. 9077/ 02 zu einem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten verweigert worden ist und soweit Herr Turco und der Rat darin verurteilt werden, jeweils die Hälfte der Kosten zu tragen.
2. Die Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 19. Dezember 2002, mit der Herrn Turco der Zugang zu der Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates Nr. 9077/ 02 verweigert worden ist, wird für nichtig erklärt.
3. Der Rat der Europäischen Union trägt die dem Königreich Schweden im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten sowie die Kosten, die Herrn Turco in diesem Verfahren und im Verfahren des ersten Rechtszugs entstanden sind, das mit dem genannten Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften abgeschlossen worden ist.
4. Das Königreich Dänemark, das Königreich der Niederlande, die Republik Finnland, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, der Rat der Europäischen Union und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften tragen die Kosten, die ihnen im Rechtsmittelverfahren entstanden sind.
5. Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten, die ihm im Verfahren des ersten Rechtszugs entstanden sind.
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EuG, 05.06.2008 - T-141/05
"Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/ 2001 - Teilweise Ablehnung - Nicht anfechtbare Maßnahme - Lediglich bestätigende Maßnahme - Unzulässigkeit"
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Der Internationale Hilfsfonds e. V. trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission.
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EuG, 12.09.2007 - T-36/04
"Zugang zu Dokumenten - Von der Kommission in Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht eingereichte Schriftsätze - Entscheidung, mit der der Zugang verweigert wird"
1. Die Entscheidung der Kommission vom 20. November 2003 wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr der Zugang zu den Schriftsätzen verweigert worden ist, die die Kommission beim Gerichtshof in den Rechtssachen Kommission/ Vereinigtes Königreich, C-466/ 98, Kommission/ Dänemark, C-467/ 98, Kommission/ Schweden, C-468/ 98, Kommission/ Finnland, C-469/ 98, Kommission/ Belgien, C-471/ 98, Kommission/ Luxemburg, C-472/ 98, Kommission/ Österreich, C-475/ 98, und Kommission/ Deutschland, C-476/ 98, und beim Gericht in der Rechtssache Airtours/ Kommission, T-342/ 99, eingereicht hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
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EuG, 06.07.2006 - T-391/03
"Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/ 2001 - Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) - Eurostat - Zugangsverweigerung - Inspektions- und Untersuchungstätigkeiten - Rechtspflege - Verteidigungsrechte"
1. Die Anträge auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 18. August 2003 und der stillschweigenden Entscheidung, mit der die Anträge der Kläger vom 21. und vom 29. Oktober 2003 abgelehnt wurden, werden als unzulässig zurückgewiesen.
2. Die Entscheidung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom 1. Oktober 2003 wird für nichtig erklärt, soweit darin der Zugang zu den nicht in der Pressemitteilung vom 19. Mai 2003 erwähnten Mitteilungen des OLAF an die Kommission verweigert wird; die Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2003 wird für nichtig erklärt, soweit darin der Zugang zu den Anhängen des Berichts des Internen Auditdienstes vom 7. Juli 2003 verweigert wird.
3. Im Übrigen werden die Klagen als unbegründet abgewiesen.
4. Die Kommission trägt ein Drittel der Kosten der Kläger. Ihre übrigen Kosten tragen die Parteien jeweils selbst.
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EuG, 26.04.2005 - T-110/03
"Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/ 2001 - Dokumente zu Beschlüssen des Rates betreffend die Bekämpfung des Terrorismus - Ausnahmen zum Schutz des öffentlichen Interesses - Öffentliche Sicherheit - Internationale Beziehungen - Teilweiser Zugang - Begründung - Verteidigungsrechte"
1. Die Klagen in den Rechtssachen T-110/ 03 und T-150/ 03 werden als unbegründet abgewiesen.
2. Die Klage in der Rechtsache T-405/ 03 wird als teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet abgewiesen.
3. Der Kläger hat in den Rechtssachen T-110/ 03, T-150/ 03 und T-405/ 03 die Kosten des Verfahrens zu tragen.
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EuG, 13.04.2005 - T-2/03
"Akteneinsicht - Verordnung (EG) Nr. 1049/ 2001 - Antrag, der sich auf eine sehr große Zahl von Dokumenten bezieht - Vollständige Zugangsverweigerung - Verpflichtung zu einer konkreten und individuellen Prüfung - Ausnahmen"
1. Die Entscheidung D (2002) 330472 betreffend einen Antrag auf Einsichtnahme in die Verwaltungsakten in der Sache COMP/ 36. 571/ D-1 - Österreichische Banken ("Lombard-Club") wird für nichtig erklärt.
2. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Streithelferinnen tragen ihre eigenen Kosten.
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EuG, 12.10.2007 - T-474/04
"Wettbewerb - Kartelle - Organische Peroxide - Entscheidung über die Zurückweisung eines Antrags auf Entfernung bestimmter Abschnitte der veröffentlichten endgültigen Fassung einer Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Offenlegung von Informationen über die Klägerin durch die Veröffentlichung einer nicht an sie gerichteten Entscheidung - Art. 21 der Verordnung Nr. 17 - Berufsgeheimnis - Art. 287 EG - Unschuldsvermutung - Nichtigerklärung"
1. Die Entscheidung (2004) D/ 204343 der Kommission vom 1. Oktober 2004 wird für nichtig erklärt.
2. Die Kommission trägt die Kosten.
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EuG, 25.04.2007 - T-264/04
"Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/ 2001 -Ausnahmen zum Schutz des öffentlichen Interesses - Teilweiser Zugang"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates.
3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 01.02.2007 - C-266/05
"Rechtsmittel - Zugang zu den Dokumenten der Organe - Verordnung (EG) Nr. 1049/ 2001- Ausnahmen - Öffentliches Interesse - Öffentliche Sicherheit - Internationale Beziehungen - Dokumente, die als Grundlage für einen Beschluss des Rates gedient haben, mit dem gegen bestimmte Personen restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus erlassen worden sind - Sensible Dokumente - Verweigerung des Zugangs - Weigerung, die Identität der Staaten bekannt zu geben, aus denen einige dieser Dokumente stammen"
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Sison trägt die Kosten.
