Rechtsprechung zu Art. 26 EG
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EuGH, 05.10.2006 - C-140/05
"Akte über den Beitritt zur Europäischen Union - Übergangsmaßnahmen - Anhang XIII - Steuerrecht - Zigaretten aus Slowenien - Einfuhr in das österreichische Hoheitsgebiet im persönlichen Gepäck von Reisenden - Auf bestimmte Mengen begrenzte Verbrauchsteuerbefreiung - Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 2007 die für Einfuhren aus Drittstaaten geltenden Mengenbeschränkungen aufrechtzuerhalten - Richtlinie 69/ 169/ EWG"
1. Punkt 6 Nummer 2 des Anhangs XIII der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge ist dahin auszulegen, dass es der Republik Österreich danach nicht verwehrt ist, übergangsweise ihre Regelung aufrechtzuerhalten, wonach die Verbrauchsteuerbefreiung bei Zigaretten aus Slowenien, die in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführt werden, die ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben und über eine Landgrenze oder auf einem Binnengewässer unmittelbar in diesen einreisen, auf 25 Stück begrenzt ist.
2. Die Artikel 23 EG, 25 EG und 26 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der die Verbrauchsteuerbefreiung für im persönlichen Gepäck von Reisenden eingeführte Zigaretten bei der Einreise in das Hoheitsgebiet der Republik Österreich aus bestimmten anderen Mitgliedstaaten, insbesondere der Republik Slowenien, auf 25 Stück begrenzt ist, nicht entgegenstehen, auch wenn die entsprechende niedriger festgesetzte Freimenge nach der letzten Erweiterung der Union mit Ausnahme allein des schweizerischen Zollausschlussgebiets Samnauntal auf kein Drittland mehr anwendbar ist und für Einfuhren von Zigaretten aus Drittländern regelmäßig eine Freimenge von 200 Stück gilt.
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EuGH, 21.06.2007 - C-173/05
"Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 23 EG, 25 EG und 133 EG - Kooperationsabkommen EWG-Algerien - Umweltschutzabgabe auf im Gebiet der Region Sizilien installierte Gasfernleitungen - Abgabe zollgleicher Wirkung"
1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 23 EG, 25 EG und 133 EG sowie aus Art. 9 des am 26. April 1976 unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2210/ 78 des Rates vom 26. September 1978 genehmigten Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien verstoßen, dass sie eine Umweltabgabe auf das aus Algerien stammende Methangas eingeführt hat.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Italienische Republik trägt die Kosten.
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BVerfG, 11.01.2008 - 2 BvR 1812/06
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Bundesfinanzhofs. Die Beschwerdeführerin beanstandet in erster Linie eine unterlassene Vorlage des Rechtsstreits an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH).
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EuG, 07.12.2004 - T-240/02
"Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Für auf den Binnenmarkt abgesetzten C-Zucker zu zahlende Abgabe - Zollrecht - Antrag auf Erlass - In Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/ 79 vorgesehene Billigkeitsklausel - Begriff der Eingangs- und Ausfuhrabgaben - Grundsätze der Gleichheit und der Rechtssicherheit - Billigkeit"
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
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EuG, 16.10.2003 - T-148/00
Staatliche Beihilfen - Ausgleichsabgabe - Finanzierungsweise von Beihilfen - Gemeinschaftliche Beihilferegelung für Baumwolle - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Anfechtbare Handlungen - Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren fortzuführen - Grundsatz der Selbständigkeit der Klagearten
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3. Die Hellenische Republik trägt ihre eigenen Kosten.
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EuGH, 23.09.2003 - C-30/01
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinien 67/ 548/ EWG und 87/ 18/ EWG (gefährliche chemische Stoffe), 93/ 12/ EWG (flüssige Brennstoffe), 79/ 113/ EWG, 84/ 533/ EWG, 84/ 534/ EWG, 84/ 535/ EWG, 84/ 536/ EWG, 84/ 537/ EWG, 84/ 538/ EWG, 86/ 594/ EWG und 86/ 662/ EWG (Geräuschemissionen), 94/ 62/ EG (Verpackungsabfälle) und 97/ 35/ EG (absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt) für Gibraltar
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.
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BAG, 30.05.2002 - 2 AZB 20/02
Berufungsbegründungsfrist
Gründe: Der Kläger hat sich mit seiner Klage gegen eine Kündigung der Beklagten vom 25. Mai 2001 gewandt. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis durch diese Kündigung und durch andere Beendigungstatbestände nicht aufgelöst wird, sondern über den 30. September 2001 hinaus ...
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EuGH, 11.11.1999 - C-48/98
"Zollkodex der Gemeinschaften und Durchführungsverordnung - Überschreitung der Fristen für die Zollabfertigung von Nichtgemeinschaftswaren in vorübergehender Verwahrung - Begriff der Verfehlung ohne wirkliche Auswirkung auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens - Fristverlängerung - Begriff der offensichtlichen Fahrlässigkeit"
1. Artikel 859 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/ 93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/ 92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist eine wirksam zustande gekommene und abschließende Regelung der Verfehlungen im Sinne des Artikels 204 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/ 92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, die "sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben".
2. a) Die in der deutschen Fassung des Artikels 212a der Verordnung Nr. 2913/ 92 in ihrer durch die Verordnung (EG) Nr. 82/ 97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 geänderten Fassung, des Artikels 239 der Verordnung Nr. 2913/ 92 und des Artikels 859 der Verordnung Nr. 2454/ 93 zur Bestimmung des Grades der Fahrlässigkeit verwendeten Ausdrücke haben ein und dieselbe Bedeutung. Sie meinen - in der deutschen Fassung - die offensichtliche Fahrlässigkeit. b) Eine offensichtliche Fahrlässigkeit im Sinne des Artikels 239 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2913/ 92 kann nicht verneint werden, wenn die Zollschuld nach Artikel 204 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 2913/ 92 wegen eines Verhaltens entstanden ist, das eine grobe (d. h. offensichtliche) Fahrlässigkeit im Sinne des Artikels 859 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2454/ 93 begründet. c) Bei der Beantwortung der Frage, ob "offensichtliche Fahrlässigkeit" im Sinne des Artikels 239 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2913/ 92 vorliegt, müssen insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden. Es ist Sache des nationalen Gerichts, auf der Grundlage dieser Kriterien zu beurteilen, ob offensichtliche Fahrlässigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers vorliegt.
3. Das Gemeinschaftsrecht hindert ein nationales Gericht nicht daran, selbständig zu prüfen, ob die in Artikel 859 Nummer 1 der Verordnung Nr. 2454/ 93 aufgestellte Voraussetzung, daß eine Fristverlängerung hätte gewährt werden müssen, erfüllt ist, wenn ein rechtzeitiger Antrag auf Fristverlängerung von den Zollbehörden durch unanfechtbar gewordenen Bescheid abgelehnt worden ist.
4. a) Nur solche Umstände, die den Antragsteller in eine Lage versetzen können, die im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, die die gleiche Tätigkeit ausüben, außergewöhnlich ist, können eine Verlängerung der Frist des Artikels 49 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2913/ 92 rechtfertigen. Außergewöhnliche Umstände können solche sein, die - auch wenn sie dem Wirtschaftsteilnehmer nicht fremd sind - nicht zu den Ereignissen gehören, denen jeder Wirtschaftsteilnehmer bei der Ausübung seines Gewerbes regelmäßig ausgesetzt ist. Es ist Sache der Zollbehörden und der nationalen Gerichte, im Einzelfall zu beurteilen, ob solche Umstände vorliegen. b) Das Gemeinschaftsrecht hindert einen Wirtschaftsteilnehmer nicht daran, einen einzigen Antrag auf Verlängerung der Frist zu stellen, um Waren, für die mehrere summarische Anmeldungen abgegeben worden sind, einer zollrechtlichen Bestimmung zuzuführen. Auch im Fall eines einzigen Antrags kann eine Fristverlängerung jedoch nur für solche Waren gewährt werden, für die die Frist zur Erlangung der zollrechtlichen Bestimmung noch nicht abgelaufen ist.
5. Artikel 900 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung Nr. 2454/ 93 in der durch Artikel 1 Nummer 29 der Verordnung (EG) Nr. 3254/ 94 der Kommission vom 19. Dezember 1994 geänderten Fassung findet auf Fälle Anwendung, in denen ein Anspruch auf Gemeinschaftsbehandlung oder auf eine Zollbehandlung mit Abgabenbegünstigung bestanden hätte, nicht aber auf Fälle, in denen ein Anspruch auf andere Vergünstigungen bestanden hätte.
6. Die Zollbehörde oder das nationale Gericht ist verpflichtet, einen auf Artikel 900 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung Nr. 2454/ 93 in ihrer durch Artikel 1 Absatz 29 der Verordnung Nr. 3254/ 94 geänderten Fassung gestützten Erstattungsantrag, der nach dieser Vorschrift nicht begründet ist, von Amts wegen im Hinblick auf die anderen Vorschriften des Artikels 900 und die Artikel 901 bis 904 der Verordnung Nr. 2454/ 93 zu prüfen. Sofern die befaßte Behörde angesichts der vorgebrachten Gründe nicht in der Lage ist, nach Artikel 899 der Verordnung Nr. 2454/ 93 über die Erstattung oder den Erlaß zu entscheiden, hat sie von Amts wegen zu prüfen, ob die Begründung im Sinne von Artikel 905 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2454/ 93 auf einen besonderen Fall schließen läßt, der sich aus Umständen ergibt, bei denen weder eine betrügerische Absicht noch eine offensichtliche Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, und der eine Prüfung der Sache durch die Kommission erforderlich macht.
7. Die Zollbehörde oder das nationale Gericht, bei der/ dem ein Antrag auf Erstattung oder Erlaß von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gestellt worden ist, kann nicht allein deshalb davon ausgehen, daß der Beteiligte weder in betrügerischer Absicht noch offensichtlich fahrlässig gehandelt hat, weil der Tatbestand des Artikels 900 Absatz 1 Buchstabe o der Verordnung Nr. 2454/ 93 in ihrer durch Artikel 1 Absatz 29 der Verordnung 3254/ 94 geänderten Fassung erfüllt ist.
